Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Der Land-Richter antwortet. Es sey dir erlaubt und vergönnet. Der Peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt hierauf: Ich klage an diesen armen Sünder/ daß er wider daß siebende [oder welches es ist] Geboth gehandelt / ich klage ihn an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl/ zu Hals und Bauch/ und alles was er um und anhat / damit soll er bezahlen heute diesen Tag. Ferner redet er: Herr Land-Richter ich frage Euch/ ob ich heute meine drey Anklagen vollbracht habe/ wie sich solches zu Recht/ und gewöhnlicher Arth gehöret? Der Land-Richter Antwortet. Ja du hast deine drey Anklagen gethan/ wie es Recht ist/ und sich nach gewönhlicher Arth gehöret. Der peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt: Herr Land-Richter/ ich bitte um Gunst/ daß ich weiter reden mag. Der Land-Richter antwortet: Ja es sey dir vergönnet. Peinlicher Ankläger oder Scharff-Richter sagt: Herr Land-Richter/ ich frage Euch/ ob es nicht recht und billig sey/ daß man dem armen Sünder das Urthel um seines bessern Verstandes willen vorlese / und höre ob er seine Missethat geständig/ damit ich Recht thue und Unrecht lasse. Der Land-Richter Antwortet: Ja es soll geschehen/ und saget hierauff zu dem Actuario, er soll das Urthel ablesen. Hierauf lieset der Actuarius daß eingeholte Urthel öffentlich und deutlich ab/ jedoch weiter nicht/ denn biß an die Wort: Woferne. Alsdenn hält er inne/ und fragt den armen Sünder/ ob er diese That noch geständig. Wenn der Verbrechung mehr denn eine ist/ muß das Urthel nur von einem Delicto biß zum andern gelesen / und Inquisit gefraget werden/ ob er es geständig? Wenn nun der arme Sünder ja antwortet/ so dann werden die Worte des Urthels: Woferne uf diese Arth verwandelt/ und von dem Actuario abgelesen: Diewell nun Inquisit vor dem Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte auf sei- Der Land-Richter antwortet. Es sey dir erlaubt und vergönnet. Der Peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt hierauf: Ich klage an diesen armen Sünder/ daß er wider daß siebende [oder welches es ist] Geboth gehandelt / ich klage ihn an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl/ zu Hals und Bauch/ und alles was er um und anhat / damit soll er bezahlen heute diesen Tag. Ferner redet er: Herr Land-Richter ich frage Euch/ ob ich heute meine drey Anklagen vollbracht habe/ wie sich solches zu Recht/ und gewöhnlicher Arth gehöret? Der Land-Richter Antwortet. Ja du hast deine drey Anklagen gethan/ wie es Recht ist/ und sich nach gewönhlicher Arth gehöret. Der peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt: Herr Land-Richter/ ich bitte um Gunst/ daß ich weiter reden mag. Der Land-Richter antwortet: Ja es sey dir vergönnet. Peinlicher Ankläger oder Scharff-Richter sagt: Herr Land-Richter/ ich frage Euch/ ob es nicht recht und billig sey/ daß man dem armen Sünder das Urthel um seines bessern Verstandes willen vorlese / und höre ob er seine Missethat geständig/ damit ich Recht thue und Unrecht lasse. Der Land-Richter Antwortet: Ja es soll geschehen/ und saget hierauff zu dem Actuario, er soll das Urthel ablesen. Hierauf lieset der Actuarius daß eingeholte Urthel öffentlich und deutlich ab/ jedoch weiter nicht/ denn biß an die Wort: Woferne. Alsdenn hält er inne/ und fragt den armen Sünder/ ob er diese That noch geständig. Wenn der Verbrechung mehr denn eine ist/ muß das Urthel nur von einem Delicto biß zum andern gelesen / und Inquisit gefraget werden/ ob er es geständig? Wenn nun der arme Sünder ja antwortet/ so dann werden die Worte des Urthels: Woferne uf diese Arth verwandelt/ und von dem Actuario abgelesen: Diewell nun Inquisit vor dem Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte auf sei- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0184" n="168"/> <p>Der Land-Richter</p> <p>antwortet. Es sey dir erlaubt und vergönnet.</p> <p>Der Peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt hierauf: Ich klage an diesen armen Sünder/ daß er wider daß siebende [oder welches es ist] Geboth gehandelt / ich klage ihn an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl/ zu Hals und Bauch/ und alles was er um und anhat / damit soll er bezahlen heute diesen Tag.</p> <p>Ferner redet er:</p> <p>Herr Land-Richter ich frage Euch/ ob ich heute meine drey Anklagen vollbracht habe/ wie sich solches zu Recht/ und gewöhnlicher Arth gehöret?</p> <p>Der Land-Richter</p> <p>Antwortet. Ja du hast deine drey Anklagen gethan/ wie es Recht ist/ und sich nach gewönhlicher Arth gehöret.</p> <p>Der peinliche Ankläger oder Scharff-Richter</p> <p>sagt: Herr Land-Richter/ ich bitte um Gunst/ daß ich weiter reden mag.</p> <p>Der Land-Richter</p> <p>antwortet: Ja es sey dir vergönnet.</p> <p>Peinlicher Ankläger oder Scharff-Richter</p> <p>sagt: Herr Land-Richter/ ich frage Euch/ ob es nicht recht und billig sey/ daß man dem armen Sünder das Urthel um seines bessern Verstandes willen vorlese / und höre ob er seine Missethat geständig/ damit ich Recht thue und Unrecht lasse.</p> <p>Der Land-Richter</p> <p>Antwortet: Ja es soll geschehen/ und saget hierauff zu dem Actuario, er soll das Urthel ablesen.</p> <p>Hierauf</p> <p>lieset der Actuarius daß eingeholte Urthel öffentlich und deutlich ab/ jedoch weiter nicht/ denn biß an die Wort: Woferne. Alsdenn hält er inne/ und fragt den armen Sünder/ ob er diese That noch geständig. Wenn der Verbrechung mehr denn eine ist/ muß das Urthel nur von einem Delicto biß zum andern gelesen / und Inquisit gefraget werden/ ob er es geständig? Wenn nun der arme Sünder ja antwortet/ so dann werden die Worte des Urthels: Woferne uf diese Arth verwandelt/ und von dem Actuario abgelesen: Diewell nun Inquisit vor dem Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte auf sei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [168/0184]
Der Land-Richter
antwortet. Es sey dir erlaubt und vergönnet.
Der Peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt hierauf: Ich klage an diesen armen Sünder/ daß er wider daß siebende [oder welches es ist] Geboth gehandelt / ich klage ihn an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl/ zu Hals und Bauch/ und alles was er um und anhat / damit soll er bezahlen heute diesen Tag.
Ferner redet er:
Herr Land-Richter ich frage Euch/ ob ich heute meine drey Anklagen vollbracht habe/ wie sich solches zu Recht/ und gewöhnlicher Arth gehöret?
Der Land-Richter
Antwortet. Ja du hast deine drey Anklagen gethan/ wie es Recht ist/ und sich nach gewönhlicher Arth gehöret.
Der peinliche Ankläger oder Scharff-Richter
sagt: Herr Land-Richter/ ich bitte um Gunst/ daß ich weiter reden mag.
Der Land-Richter
antwortet: Ja es sey dir vergönnet.
Peinlicher Ankläger oder Scharff-Richter
sagt: Herr Land-Richter/ ich frage Euch/ ob es nicht recht und billig sey/ daß man dem armen Sünder das Urthel um seines bessern Verstandes willen vorlese / und höre ob er seine Missethat geständig/ damit ich Recht thue und Unrecht lasse.
Der Land-Richter
Antwortet: Ja es soll geschehen/ und saget hierauff zu dem Actuario, er soll das Urthel ablesen.
Hierauf
lieset der Actuarius daß eingeholte Urthel öffentlich und deutlich ab/ jedoch weiter nicht/ denn biß an die Wort: Woferne. Alsdenn hält er inne/ und fragt den armen Sünder/ ob er diese That noch geständig. Wenn der Verbrechung mehr denn eine ist/ muß das Urthel nur von einem Delicto biß zum andern gelesen / und Inquisit gefraget werden/ ob er es geständig? Wenn nun der arme Sünder ja antwortet/ so dann werden die Worte des Urthels: Woferne uf diese Arth verwandelt/ und von dem Actuario abgelesen: Diewell nun Inquisit vor dem Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte auf sei-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/184>, abgerufen am 16.02.2025. |