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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Fürsten Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte mit Urthel und Recht wieder aufgeben mag/ wie es angefangen ist?

Der 4te Schöppe

antwortet: Ich befinde und theile vor Recht/ daß weil niemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte wieter zu klagen hat/ oder Gericht und Recht begehret/ ihr dasselbe im Nahmen Gottes wiederum mit Urthel und Recht/ wie ihr es angefangen habt/ aufgeben möget Lasset es aber zuvor den Knecht nochmals abruffen/ ob noch jemand vor handen seyn möchte/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte.

Der Land-Richter

befiehlet hierauf mit diesen Worten: Knecht/ ruffe es wiedrum ab.

Der Gerichts-Knecht

braucht alsdenn folgende Wort: Ob jemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte/ der mag vortreten/ denn die Herrn wollen das Gericht aufgeben. Wenn nun dieses geschehen/ so hebet

Der Land-Richter

an und sagt: So gebe ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Friedrichs/ Tot. Tit. Meines Gnädigsten Fürsten und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte hiermit wieder auf/ im Namen Gottes des Vaters/ des Sohnes und des heiligen Geistes. Unser HErr Gott behüte uns vor einem bösen Gerichte / Amen. Und indem er diese Wort redet/ zerbricht er den Stab/ und wirfft ihn hinter sich/ darauf werden die Bäncke umgestossen.

CCCCXVI. In der Graffschafft Schwartzb. Sondershäusischer Linie wird das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht also gehalten und geheget:

Der Land-Richter

Fraget den ersten Schöppen: Herr Schöppe N. N. ich frage euch: ob es an der Zeit / Tag und Stunde sey/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn

Herrn

Christian Wilhelms /

oder

Anthon Günthers /

Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstadt/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg /

Fürsten Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte mit Urthel und Recht wieder aufgeben mag/ wie es angefangen ist?

Der 4te Schöppe

antwortet: Ich befinde und theile vor Recht/ daß weil niemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte wieter zu klagẽ hat/ oder Gericht und Recht begehret/ ihr dasselbe im Nahmen Gottes wiederum mit Urthel und Recht/ wie ihr es angefangen habt/ aufgeben möget Lasset es aber zuvor den Knecht nochmals abruffen/ ob noch jemand vor handen seyn möchte/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte.

Der Land-Richter

befiehlet hierauf mit diesen Worten: Knecht/ ruffe es wiedrum ab.

Der Gerichts-Knecht

braucht alsdenn folgende Wort: Ob jemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte/ der mag vortreten/ denn die Herrn wollen das Gericht aufgeben. Wenn nun dieses geschehen/ so hebet

Der Land-Richter

an und sagt: So gebe ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Friedrichs/ Tot. Tit. Meines Gnädigsten Fürsten und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte hiermit wieder auf/ im Namen Gottes des Vaters/ des Sohnes und des heiligen Geistes. Unser HErr Gott behüte uns vor einem bösen Gerichte / Amen. Und indem er diese Wort redet/ zerbricht er den Stab/ und wirfft ihn hinter sich/ darauf werden die Bäncke umgestossen.

CCCCXVI. In der Graffschafft Schwartzb. Sondershäusischer Linie wird das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht also gehalten und geheget:

Der Land-Richter

Fraget den ersten Schöppen: Herr Schöppe N. N. ich frage euch: ob es an der Zeit / Tag und Stunde sey/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn

Herrn

Christian Wilhelms /

oder

Anthon Günthers /

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[170/0186] Fürsten Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte mit Urthel und Recht wieder aufgeben mag/ wie es angefangen ist? Der 4te Schöppe antwortet: Ich befinde und theile vor Recht/ daß weil niemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte wieter zu klagẽ hat/ oder Gericht und Recht begehret/ ihr dasselbe im Nahmen Gottes wiederum mit Urthel und Recht/ wie ihr es angefangen habt/ aufgeben möget Lasset es aber zuvor den Knecht nochmals abruffen/ ob noch jemand vor handen seyn möchte/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte. Der Land-Richter befiehlet hierauf mit diesen Worten: Knecht/ ruffe es wiedrum ab. Der Gerichts-Knecht braucht alsdenn folgende Wort: Ob jemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte/ der mag vortreten/ denn die Herrn wollen das Gericht aufgeben. Wenn nun dieses geschehen/ so hebet Der Land-Richter an und sagt: So gebe ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Friedrichs/ Tot. Tit. Meines Gnädigsten Fürsten und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte hiermit wieder auf/ im Namen Gottes des Vaters/ des Sohnes und des heiligen Geistes. Unser HErr Gott behüte uns vor einem bösen Gerichte / Amen. Und indem er diese Wort redet/ zerbricht er den Stab/ und wirfft ihn hinter sich/ darauf werden die Bäncke umgestossen. CCCCXVI. In der Graffschafft Schwartzb. Sondershäusischer Linie wird das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht also gehalten und geheget: Der Land-Richter Fraget den ersten Schöppen: Herr Schöppe N. N. ich frage euch: ob es an der Zeit / Tag und Stunde sey/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstadt/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/186>, abgerufen am 22.11.2024.