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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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gestehe/ wird ihm auch seine Uhr-Gicht wieder vorgelesen. Wenn Er nun dieselbe nochmals bejahet / spricht

Der Richter:

Dieweil du N. bekennest/ das du N. N. auf freyer Straße ermordet und beraubet hast/ oder/ was er sonst vor eine Unthat verübet: So erkenne ich N. N. Richter zu N. N. uf Belernung der Churfürstl. Sächstischen Schöppen zu Leipzig/ daß du von wegen des begangenen Mordts und Raubes mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werdest. V. R. W.

Wenn nun das Urtheil öffentlich durch den Gerichts-Schreiber verlesen worden/ so zerbricht der Richter den Stab/ welchen er in der rechten Hand hält/ und übergibt den armen Sünder dem Scharff-Richter/ mit Befehl/ das Urtheil an ihm gebührlich zu vollstrecken. Und damit lendet sich das Peinliche Hals-Gerichte. Ehe und bevor aber solches wieder aufgegeben wird/ muß der Frohn-Bot nochmals zu dreyenmahlen außruffen/ ob jemand noch vor dem Peinlichen Hals-Gericht was zu klagen habe/ denn sonst dasselbige wieder ufgegeben werden solte/ ohngefehr mit diesen Formalien: Hat iemand mehr vor diesem Peinlichen Hohen-Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der mag es thun/ sonst wollen die Herrn das Gerichte aufgeben. Welches er über eine kleine Weile zum andern und drittenmahl wiederum thum muß/ damit solche Provocation zu dreyen unterschiedlichen mahlen geschehe. Drauf fraget

Der Richter

Den sechsten Schöppen/ oder so der Schöppen so viel nicht verhanden/ den jenigen/ so nechst dem/ welcher zuvor geredet/ in der Ordnung folget/ also: Dieweil niemand mehr vor dem Peinlichen Hohen Noth-Hals-Gericht klaget/ frage ich Euch/ ob ich solches Gericht möge ufgeben?

Der Schöppe

Antwortet: Herr Richter/ dieweil niemand mehr verhanden/ der uf dießmahl zu klagen bedacht/ so möget ihr das Peinliche Hohe-Noth-Hals-Gerichte ufgeben.

Der Richter.

So gebe ich dieses Hohe-Noth-Peinliche Hals-Gericht auff/ im Nahmen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. Ist auch an etlichen Orthen der Gebrauch/ daß hierauf die Bäncke/ drauff Richter und Schöppen gesessen / umgestoßen werden/ anzudeuten/ daß sich das Hals-Gericht geendiget und wieder aufgegeben sey/ welches doch vor keine Nothwendigkeit zu achten ist.

Peinlicher Sächß. Inquisition- und Achts-Process. Tit. 11. Art. 2. & 3.

gestehe/ wird ihm auch seine Uhr-Gicht wieder vorgelesen. Wenn Er nun dieselbe nochmals bejahet / spricht

Der Richter:

Dieweil du N. bekennest/ das du N. N. auf freyer Straße ermordet und beraubet hast/ oder/ was er sonst vor eine Unthat verübet: So erkenne ich N. N. Richter zu N. N. uf Belernung der Churfürstl. Sächstischen Schöppen zu Leipzig/ daß du von wegen des begangenen Mordts und Raubes mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werdest. V. R. W.

Wenn nun das Urtheil öffentlich durch den Gerichts-Schreiber verlesen worden/ so zerbricht der Richter den Stab/ welchen er in der rechten Hand hält/ und übergibt den armen Sünder dem Scharff-Richter/ mit Befehl/ das Urtheil an ihm gebührlich zu vollstrecken. Und damit lendet sich das Peinliche Hals-Gerichte. Ehe und bevor aber solches wieder aufgegeben wird/ muß der Frohn-Bot nochmals zu dreyenmahlen außruffen/ ob jemand noch vor dem Peinlichen Hals-Gericht was zu klagen habe/ denn sonst dasselbige wieder ufgegeben werden solte/ ohngefehr mit diesen Formalien: Hat iemand mehr vor diesem Peinlichen Hohen-Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der mag es thun/ sonst wollen die Herrn das Gerichte aufgeben. Welches er über eine kleine Weile zum andern und drittenmahl wiederum thum muß/ damit solche Provocation zu dreyen unterschiedlichen mahlen geschehe. Drauf fraget

Der Richter

Den sechsten Schöppen/ oder so der Schöppen so viel nicht verhanden/ den jenigen/ so nechst dem/ welcher zuvor geredet/ in der Ordnung folget/ also: Dieweil niemand mehr vor dem Peinlichen Hohen Noth-Hals-Gericht klaget/ frage ich Euch/ ob ich solches Gericht möge ufgeben?

Der Schöppe

Antwortet: Herr Richter/ dieweil niemand mehr verhanden/ der uf dießmahl zu klagen bedacht/ so möget ihr das Peinliche Hohe-Noth-Hals-Gerichte ufgeben.

Der Richter.

So gebe ich dieses Hohe-Noth-Peinliche Hals-Gericht auff/ im Nahmen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. Ist auch an etlichen Orthen der Gebrauch/ daß hierauf die Bäncke/ drauff Richter und Schöppen gesessen / umgestoßen werden/ anzudeuten/ daß sich das Hals-Gericht geendiget und wieder aufgegeben sey/ welches doch vor keine Nothwendigkeit zu achten ist.

Peinlicher Sächß. Inquisition- und Achts-Process. Tit. 11. Art. 2. & 3.

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        <p>Der Richter</p>
        <p>Den sechsten Schöppen/ oder so der Schöppen so viel nicht verhanden/ den                      jenigen/ so nechst dem/ welcher zuvor geredet/ in der Ordnung folget/ also:                      Dieweil niemand mehr vor dem Peinlichen Hohen Noth-Hals-Gericht klaget/ frage                      ich Euch/ ob ich solches Gericht möge ufgeben?</p>
        <p>Der Schöppe</p>
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[162/0178] gestehe/ wird ihm auch seine Uhr-Gicht wieder vorgelesen. Wenn Er nun dieselbe nochmals bejahet / spricht Der Richter: Dieweil du N. bekennest/ das du N. N. auf freyer Straße ermordet und beraubet hast/ oder/ was er sonst vor eine Unthat verübet: So erkenne ich N. N. Richter zu N. N. uf Belernung der Churfürstl. Sächstischen Schöppen zu Leipzig/ daß du von wegen des begangenen Mordts und Raubes mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werdest. V. R. W. Wenn nun das Urtheil öffentlich durch den Gerichts-Schreiber verlesen worden/ so zerbricht der Richter den Stab/ welchen er in der rechten Hand hält/ und übergibt den armen Sünder dem Scharff-Richter/ mit Befehl/ das Urtheil an ihm gebührlich zu vollstrecken. Und damit lendet sich das Peinliche Hals-Gerichte. Ehe und bevor aber solches wieder aufgegeben wird/ muß der Frohn-Bot nochmals zu dreyenmahlen außruffen/ ob jemand noch vor dem Peinlichen Hals-Gericht was zu klagen habe/ denn sonst dasselbige wieder ufgegeben werden solte/ ohngefehr mit diesen Formalien: Hat iemand mehr vor diesem Peinlichen Hohen-Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der mag es thun/ sonst wollen die Herrn das Gerichte aufgeben. Welches er über eine kleine Weile zum andern und drittenmahl wiederum thum muß/ damit solche Provocation zu dreyen unterschiedlichen mahlen geschehe. Drauf fraget Der Richter Den sechsten Schöppen/ oder so der Schöppen so viel nicht verhanden/ den jenigen/ so nechst dem/ welcher zuvor geredet/ in der Ordnung folget/ also: Dieweil niemand mehr vor dem Peinlichen Hohen Noth-Hals-Gericht klaget/ frage ich Euch/ ob ich solches Gericht möge ufgeben? Der Schöppe Antwortet: Herr Richter/ dieweil niemand mehr verhanden/ der uf dießmahl zu klagen bedacht/ so möget ihr das Peinliche Hohe-Noth-Hals-Gerichte ufgeben. Der Richter. So gebe ich dieses Hohe-Noth-Peinliche Hals-Gericht auff/ im Nahmen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. Ist auch an etlichen Orthen der Gebrauch/ daß hierauf die Bäncke/ drauff Richter und Schöppen gesessen / umgestoßen werden/ anzudeuten/ daß sich das Hals-Gericht geendiget und wieder aufgegeben sey/ welches doch vor keine Nothwendigkeit zu achten ist. Peinlicher Sächß. Inquisition- und Achts-Process. Tit. 11. Art. 2. & 3.

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Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/178>, abgerufen am 06.05.2024.