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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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CCCCXIV. Ein ander Formular findet man in des Volkmanni peinliche Process. part. 2. tit. 6. pag. 83. & 84.

Im Fürstenthum Sachsen-Gotha /

Wird auf gnädigste Anordnung des weyland Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Ernsten/ Hertzogen zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg / Höchst-seeligsten Andenckens/ das Hohe-Noth-Peinliche Gerichte auf folgende Maaß und Weise geheget und gehalten/ wie in der

Gothaischen Gerichts- und Process-Ordnung part. 3. C. X. pag. 159. & seqq. us[unleserliches Material] 163.

zu sehen.

Erstlich soll in unsern Aemtern unser Amts-Richter/ neben noch dreyen Gerichts-Schöppen/ und dem Amt-Schreiber/ in denen andern Gerichten aber der Cent-Graff/ oder sonsten ein ander Gerichts-Schöppe/ so alsdenn Richters-Stelle zu halten/ neben noch dreyen andern Gerichts-Schöppen/ und denen Gerichts-Haltern/ oder dem/ welcher sonsten bey peinlichen Processen hierbey/ als ein Actuarius, das Protocoll zu halten hat/ oder wer sonst iedes Gerichts Gewohnheit nach pfleget gebraucht zu werden/ dieses Gericht besitzen / und diesen allen das eingeholte peinliche Urtheil noch vor förmlicher Hegung des peinlichen Gerichts/ iedoch an gewöhnlicher Gerichts-Stelle/ vorgelesen werden. Darzu/ ehe gesessen wird/ dreymahl nach einander von Virtel-Stunden zu Virtel-Stunden geläutet/ oder/ wo es an Glocken mangelt/ sonsten des Orths Gelegenheit nach ein öffentliches Zeichen gegeben werden. Darauf sollen erwehnte Personen an der Stelle/ da dergleichen Gerichte/ üblichem Gebrauch nach / pflegen gehalten zu werden/ erbar und geziemend nieder sitzen. Derjenige / welcher Richter-Stelle vertritt/ soll einen Stab/ und weil es ein Hoch-peinliches Gericht ist/ hierneben ein blosses Schwerd halten/ iedermann zum Stillschweigen und Bescheidenheit vermahnen/ Friede gebieten/ und also das Gerichte hegen/ ungefähr mit diesen Worten:

Im Nahmen des sc. (Hier muß der Titul und Nahme deß/ dem die Ober-Gerichte zustehen/ genennet werden) gebiete ich/ daß iedermann stille sey/ und keinen Unfug anrichte/ sondern dem Gerichte seinen gebührenden Lauf lasse/ und gegen dasselbe sich ehrerbietig erweise. Absonderlich sollet ihr/ beydes Officirer und Gemeine/ die ihr mit enrem Gewehr allhier zu erscheinen/ erfordert worden /

CCCCXIV. Ein ander Formular findet man in des Volkmanni peinliche Process. part. 2. tit. 6. pag. 83. & 84.

Im Fürstenthum Sachsen-Gotha /

Wird auf gnädigste Anordnung des weyland Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Ernsten/ Hertzogen zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg / Höchst-seeligsten Andenckens/ das Hohe-Noth-Peinliche Gerichte auf folgende Maaß und Weise geheget und gehalten/ wie in der

Gothaischen Gerichts- und Process-Ordnung part. 3. C. X. pag. 159. & seqq. us[unleserliches Material] 163.

zu sehen.

Erstlich soll in unsern Aemtern unser Amts-Richter/ neben noch dreyen Gerichts-Schöppen/ und dem Amt-Schreiber/ in denen andern Gerichten aber der Cent-Graff/ oder sonsten ein ander Gerichts-Schöppe/ so alsdenn Richters-Stelle zu halten/ neben noch dreyen andern Gerichts-Schöppen/ und denen Gerichts-Haltern/ oder dem/ welcher sonsten bey peinlichen Processen hierbey/ als ein Actuarius, das Protocoll zu halten hat/ oder wer sonst iedes Gerichts Gewohnheit nach pfleget gebraucht zu werden/ dieses Gericht besitzen / und diesen allen das eingeholte peinliche Urtheil noch vor förmlicher Hegung des peinlichen Gerichts/ iedoch an gewöhnlicher Gerichts-Stelle/ vorgelesen werden. Darzu/ ehe gesessen wird/ dreymahl nach einander von Virtel-Stunden zu Virtel-Stunden geläutet/ oder/ wo es an Glocken mangelt/ sonsten des Orths Gelegenheit nach ein öffentliches Zeichen gegeben werden. Darauf sollen erwehnte Personen an der Stelle/ da dergleichen Gerichte/ üblichem Gebrauch nach / pflegen gehalten zu werden/ erbar und geziemend nieder sitzen. Derjenige / welcher Richter-Stelle vertritt/ soll einen Stab/ und weil es ein Hoch-peinliches Gericht ist/ hierneben ein blosses Schwerd halten/ iedermann zum Stillschweigen und Bescheidenheit vermahnen/ Friede gebieten/ und also das Gerichte hegen/ ungefähr mit diesen Worten:

Im Nahmen des sc. (Hier muß der Titul und Nahme deß/ dem die Ober-Gerichte zustehen/ genennet werden) gebiete ich/ daß iedermann stille sey/ und keinen Unfug anrichte/ sondern dem Gerichte seinen gebührenden Lauf lasse/ und gegen dasselbe sich ehrerbietig erweise. Absonderlich sollet ihr/ beydes Officirer und Gemeine/ die ihr mit enrem Gewehr allhier zu erscheinen/ erfordert worden /

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[163/0179] CCCCXIV. Ein ander Formular findet man in des Volkmanni peinliche Process. part. 2. tit. 6. pag. 83. & 84. Im Fürstenthum Sachsen-Gotha / Wird auf gnädigste Anordnung des weyland Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Ernsten/ Hertzogen zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg / Höchst-seeligsten Andenckens/ das Hohe-Noth-Peinliche Gerichte auf folgende Maaß und Weise geheget und gehalten/ wie in der Gothaischen Gerichts- und Process-Ordnung part. 3. C. X. pag. 159. & seqq. us_ 163. zu sehen. Erstlich soll in unsern Aemtern unser Amts-Richter/ neben noch dreyen Gerichts-Schöppen/ und dem Amt-Schreiber/ in denen andern Gerichten aber der Cent-Graff/ oder sonsten ein ander Gerichts-Schöppe/ so alsdenn Richters-Stelle zu halten/ neben noch dreyen andern Gerichts-Schöppen/ und denen Gerichts-Haltern/ oder dem/ welcher sonsten bey peinlichen Processen hierbey/ als ein Actuarius, das Protocoll zu halten hat/ oder wer sonst iedes Gerichts Gewohnheit nach pfleget gebraucht zu werden/ dieses Gericht besitzen / und diesen allen das eingeholte peinliche Urtheil noch vor förmlicher Hegung des peinlichen Gerichts/ iedoch an gewöhnlicher Gerichts-Stelle/ vorgelesen werden. Darzu/ ehe gesessen wird/ dreymahl nach einander von Virtel-Stunden zu Virtel-Stunden geläutet/ oder/ wo es an Glocken mangelt/ sonsten des Orths Gelegenheit nach ein öffentliches Zeichen gegeben werden. Darauf sollen erwehnte Personen an der Stelle/ da dergleichen Gerichte/ üblichem Gebrauch nach / pflegen gehalten zu werden/ erbar und geziemend nieder sitzen. Derjenige / welcher Richter-Stelle vertritt/ soll einen Stab/ und weil es ein Hoch-peinliches Gericht ist/ hierneben ein blosses Schwerd halten/ iedermann zum Stillschweigen und Bescheidenheit vermahnen/ Friede gebieten/ und also das Gerichte hegen/ ungefähr mit diesen Worten: Im Nahmen des sc. (Hier muß der Titul und Nahme deß/ dem die Ober-Gerichte zustehen/ genennet werden) gebiete ich/ daß iedermann stille sey/ und keinen Unfug anrichte/ sondern dem Gerichte seinen gebührenden Lauf lasse/ und gegen dasselbe sich ehrerbietig erweise. Absonderlich sollet ihr/ beydes Officirer und Gemeine/ die ihr mit enrem Gewehr allhier zu erscheinen/ erfordert worden /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/179>, abgerufen am 25.11.2024.