Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Ich frage Euch N. N. wie ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn &c. [wie droben] Hohe Peinliche Noth-Hals Gerichte hegen sol? Der 2. Schöppe antwortet: Herr Richter gebiethet Recht/ und verbiethet Unrecht und Dinges Unlust / und daß niemand sein selbst/ oder eines andern Wort für Euch in gehegter Banck Rede/ er thue es dann mit Urlaube. Der Richter das bloße Schwerd und den Stab in seiner rechten Hand haltend stehet mit den Schöppen auf und spricht: ich hege des Durchlauchtigsien Fürsten und Herrn / Herrn Johann Georgens des III. tot. tit. ut supra Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte zum erstenmahle! Ich hege es zum andernmahl! Ich heges es zum drittenmahl mit Urthel und mit Recht: Ich gebiethe Recht/ und und verbiethe Unrecht/ und Dinges Unlust/ und das niemand sein selbst/ oder eines andern Wort vor Gerichte rede/ Er thue es dann mit Gerichts-Urlaub. Weiter fraget der Richter den dritten Schöppen: Ich frage Euch: N N. ob ich Ihrer Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen &c. &c. Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte einem jeden zu seinen Recht genugsam geheget habe: 3. Schöppe antwortet Herr Richter/ ihr habts gnugsam geheget einem jeden zu seinem Recht. Der Richter. befiehlet hierauf dem Frohn-Boten oder Gerichts-Diener/ auszuruffen/ daß das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht geheget sey. Der Frohn-Both ruht hierauf also: Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Johann Georgens des III. Hertzogen zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ auch Engern und Westphalen/ des Heil. Römischen Reichs Ertz-Marschallen und Chur-Fürsten &c. Tot. Tit. Meines Gnädigsten Herrn Hoch-Peinlich Noth-Hals-Gericht ist geheget mit Urtheil und mit Recht zum erstenmahl/ zum andernmahl und zum drittenmahl. Hat jemand vor diesem Peinlichen Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der komme für/ wie Recht ist/ die Gerichte wollen einem ieden Rechtens verhelffen. Nach beschehenes des Frohn-Botens ausruffen und Provocation zu klagen / Ich frage Euch N. N. wie ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn &c. [wie droben] Hohe Peinliche Noth-Hals Gerichte hegen sol? Der 2. Schöppe antwortet: Herr Richter gebiethet Recht/ und verbiethet Unrecht uñ Dinges Unlust / und daß niemand sein selbst/ oder eines andern Wort für Euch in gehegter Banck Rede/ er thue es dann mit Urlaube. Der Richter das bloße Schwerd und den Stab in seiner rechten Hand haltend stehet mit den Schöppen auf und spricht: ich hege des Durchlauchtigsien Fürsten und Herrn / Herrn Johann Georgens des III. tot. tit. ut supra Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte zum erstenmahle! Ich hege es zum andernmahl! Ich heges es zum drittenmahl mit Urthel und mit Recht: Ich gebiethe Recht/ und und verbiethe Unrecht/ und Dinges Unlust/ und das niemand sein selbst/ oder eines andern Wort vor Gerichte rede/ Er thue es dann mit Gerichts-Urlaub. Weiter fraget der Richter den dritten Schöppen: Ich frage Euch: N N. ob ich Ihrer Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen &c. &c. Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte einem jeden zu seinen Recht genugsam geheget habe: 3. Schöppe antwortet Herr Richter/ ihr habts gnugsam geheget einem jeden zu seinem Recht. Der Richter. befiehlet hierauf dem Frohn-Boten oder Gerichts-Diener/ auszuruffen/ daß das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht geheget sey. Der Frohn-Both ruht hierauf also: Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Johann Georgens des III. Hertzogen zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ auch Engern und Westphalen/ des Heil. Römischen Reichs Ertz-Marschallen und Chur-Fürsten &c. Tot. Tit. Meines Gnädigsten Herrn Hoch-Peinlich Noth-Hals-Gericht ist geheget mit Urtheil und mit Recht zum erstenmahl/ zum andernmahl und zum drittenmahl. Hat jemand vor diesem Peinlichen Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der komme für/ wie Recht ist/ die Gerichte wollen einem ieden Rechtens verhelffen. Nach beschehenes des Frohn-Botens ausruffen und Provocation zu klagen / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0176" n="160"/> <p>Ich frage Euch N. N. wie ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn &c. [wie droben] Hohe Peinliche Noth-Hals Gerichte hegen sol?</p> <p>Der 2. Schöppe antwortet:</p> <p>Herr Richter gebiethet Recht/ und verbiethet Unrecht uñ Dinges Unlust / und daß niemand sein selbst/ oder eines andern Wort für Euch in gehegter Banck Rede/ er thue es dann mit Urlaube.</p> <p>Der Richter</p> <p>das bloße Schwerd und den Stab in seiner rechten Hand haltend stehet mit den Schöppen auf und spricht: ich hege des Durchlauchtigsien Fürsten und Herrn / Herrn Johann Georgens des III. tot. tit. ut supra Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte zum erstenmahle! Ich hege es zum andernmahl! Ich heges es zum drittenmahl mit Urthel und mit Recht: Ich gebiethe Recht/ und und verbiethe Unrecht/ und Dinges Unlust/ und das niemand sein selbst/ oder eines andern Wort vor Gerichte rede/ Er thue es dann mit Gerichts-Urlaub.</p> <p>Weiter fraget der Richter den dritten Schöppen:</p> <p>Ich frage Euch: N N. ob ich Ihrer Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen &c. &c. Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte einem jeden zu seinen Recht genugsam geheget habe:</p> <p>3. 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Ich frage Euch N. N. wie ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn &c. [wie droben] Hohe Peinliche Noth-Hals Gerichte hegen sol?
Der 2. Schöppe antwortet:
Herr Richter gebiethet Recht/ und verbiethet Unrecht uñ Dinges Unlust / und daß niemand sein selbst/ oder eines andern Wort für Euch in gehegter Banck Rede/ er thue es dann mit Urlaube.
Der Richter
das bloße Schwerd und den Stab in seiner rechten Hand haltend stehet mit den Schöppen auf und spricht: ich hege des Durchlauchtigsien Fürsten und Herrn / Herrn Johann Georgens des III. tot. tit. ut supra Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte zum erstenmahle! Ich hege es zum andernmahl! Ich heges es zum drittenmahl mit Urthel und mit Recht: Ich gebiethe Recht/ und und verbiethe Unrecht/ und Dinges Unlust/ und das niemand sein selbst/ oder eines andern Wort vor Gerichte rede/ Er thue es dann mit Gerichts-Urlaub.
Weiter fraget der Richter den dritten Schöppen:
Ich frage Euch: N N. ob ich Ihrer Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen &c. &c. Hohe Peinliche Noth-Hals-Gerichte einem jeden zu seinen Recht genugsam geheget habe:
3. Schöppe
antwortet Herr Richter/ ihr habts gnugsam geheget einem jeden zu seinem Recht.
Der Richter.
befiehlet hierauf dem Frohn-Boten oder Gerichts-Diener/ auszuruffen/ daß das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht geheget sey.
Der Frohn-Both
ruht hierauf also: Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Johann Georgens des III. Hertzogen zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Berg/ auch Engern und Westphalen/ des Heil. Römischen Reichs Ertz-Marschallen und Chur-Fürsten &c. Tot. Tit. Meines Gnädigsten Herrn Hoch-Peinlich Noth-Hals-Gericht ist geheget mit Urtheil und mit Recht zum erstenmahl/ zum andernmahl und zum drittenmahl. Hat jemand vor diesem Peinlichen Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der komme für/ wie Recht ist/ die Gerichte wollen einem ieden Rechtens verhelffen.
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