Bürger N. N. eure verordnete Statwächter mit einer Parthen/ unversehenes Dinges/ ohne alle Ursach vorsetzlichen und arglistig darnieder geschlagen/ und Wunden gehauen sc. So möget ihr ihm die Hand abschlagen lassen. Wollet ihr aber ihm Gnade erzeigen / so möget ihr ihm verkauffen heissen/ und eurer Stadt verweisen. Add. Zigler, Disp. de necessaria emptione & venditione, th 31. const. Elect. Sax. 8. 11. & 12. part. 4. Ferner bey dem Richtero, volum. 2. cons. 344. in fin. daß einem Mann/ welcher sein schwangeres Weib dergestalt übel mit Schlägen tractiret/ daß sie den folgenden Tag drauf ein tod Kind zur Welt gebohren/ die Abhauung der Hand Anno 1602. zuerkant worden/ verba Sentent. Hat der Mann das Weib dermassen gekrümmet und gedruckt/ daß sie in Ohnmacht gefallen/ in liegender Ohnmacht sie mit einen Hand-Beil um den Kopf sehr übel/ beyde Ohren entzwey/ hinter denselben 3. offene Wunden/ so lang des Hand-Beils Nacke gewesen/ auch forn an der Stirn zwey spitzige Löchlein geschlagen/ sie für tod liegen lassen/ darauf sie den 5. Julii um 6. Uhr ihre Leibes-Frucht/ damit sie hoch an der Zeit der Geburt gangen/ tod zur Welt gebohren/ und haben die Weiber u. die Hebamme auf Befragung nichts anders berichtet/ denn daß des Kindes Tod von der Multer Erschrecken/ und empfangenen Todesgefährlichen Schaden herrühre. Ob sie nun wohl ihren Mann der Mißgeburt halber entschuldiget mit Vorwenden/ daß sie vor dieser Zeit sehr schwach und kranck gewesen/ und mit schweren Heben und Tragen ihr zuviel getrauet/ u. gebethen/ ihm seine unchristliche thätliche Beschädigung zu verzeihen/ aber in ihrem Haupt sehr schwach- und kindische Reden führet/ daß zubesorgen/ sie diese Schlägerey und Schäden langsam und schwerlich wird über wünden können: So wird der Gefangene / Hanß Heß er mit Abhauung der rechten Hand und ewiger Verweisung gestrafft/ im massen auch dem Weibe ihres Mannes-Güther billig eingeräumet werden. V. R. W. Vide etiam Colerum, part. 1. Decis. 163. n. 1. & in Process. execut. part. 1. c. 9. n. 54. vers. licet autem n. 56. versic. tamen contrarium. Modest. Pistor. q. 107. n. 36. part. 3. Sächß. Land-R. L. 2. art. 16. Weichbild/ art. 50. & 71 ibi: Der ein Schwerd auf einen zuckt/ und denselben verwundet/ da solch solch Unrecht auf ihn bracht/ als Recht/ so verlieret er seine Hand. Puta si criminaliter agatur. Quae tamen poena hoc in casu ab usu hodie recessit, & ejus loco [teste Colero d. l.] pronunciatum: Vulnerato dari dimidium Werigeldum. Ad. Consult. Saxon. Tom. 2. part. 4. q. 50. Petr. Theod. in jud. crim. pr. cap. 7. aph. 6 n. 62.
Bürger N. N. eure verordnete Statwächter mit einer Parthen/ unversehenes Dinges/ ohne alle Ursach vorsetzlichen und arglistig darnieder geschlagen/ und Wunden gehauen sc. So möget ihr ihm die Hand abschlagen lassen. Wollet ihr aber ihm Gnade erzeigen / so möget ihr ihm verkauffen heissen/ und eurer Stadt verweisen. Add. Zigler, Disp. de necessaria emptione & venditione, th 31. const. Elect. Sax. 8. 11. & 12. part. 4. Ferner bey dem Richtero, volum. 2. cons. 344. in fin. daß einem Mann/ welcher sein schwangeres Weib dergestalt übel mit Schlägen tractiret/ daß sie den folgenden Tag drauf ein tod Kind zur Welt gebohren/ die Abhauung der Hand Anno 1602. zuerkant worden/ verba Sentent. Hat der Mann das Weib dermassen gekrümmet und gedruckt/ daß sie in Ohnmacht gefallen/ in liegender Ohnmacht sie mit einen Hand-Beil um den Kopf sehr übel/ beyde Ohren entzwey/ hinter denselben 3. offene Wunden/ so lang des Hand-Beils Nacke gewesen/ auch forn an der Stirn zwey spitzige Löchlein geschlagen/ sie für tod liegen lassen/ darauf sie den 5. Julii um 6. Uhr ihre Leibes-Frucht/ damit sie hoch an der Zeit der Geburt gangen/ tod zur Welt gebohren/ und haben die Weiber u. die Hebamme auf Befragung nichts anders berichtet/ denn daß des Kindes Tod von der Multer Erschrecken/ und empfangenen Todesgefährlichen Schaden herrühre. Ob sie nun wohl ihren Mann der Mißgeburt halber entschuldiget mit Vorwenden/ daß sie vor dieser Zeit sehr schwach und kranck gewesen/ und mit schweren Heben und Tragen ihr zuviel getrauet/ u. gebethen/ ihm seine unchristliche thätliche Beschädigung zu verzeihen/ aber in ihrem Haupt sehr schwach- und kindische Reden führet/ daß zubesorgen/ sie diese Schlägerey und Schäden langsam und schwerlich wird über wünden können: So wird der Gefangene / Hanß Heß er mit Abhauung der rechten Hand und ewiger Verweisung gestrafft/ im massen auch dem Weibe ihres Mannes-Güther billig eingeräumet werden. V. R. W. Vide etiam Colerum, part. 1. Decis. 163. n. 1. & in Process. execut. part. 1. c. 9. n. 54. vers. licet autem n. 56. versic. tamen contrarium. Modest. Pistor. q. 107. n. 36. part. 3. Sächß. Land-R. L. 2. art. 16. Weichbild/ art. 50. & 71 ibi: Der ein Schwerd auf einen zuckt/ und denselben verwundet/ da solch solch Unrecht auf ihn bracht/ als Recht/ so verlieret er seine Hand. Puta si criminaliter agatur. Quae tamen poena hoc in casu ab usu hodie recessit, & ejus loco [teste Colero d. l.] pronunciatum: Vulnerato dari dimidium Werigeldum. Ad. Consult. Saxon. Tom. 2. part. 4. q. 50. Petr. Theod. in jud. crim. pr. cap. 7. aph. 6 n. 62.
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Bürger N. N. eure verordnete Statwächter mit einer Parthen/ unversehenes Dinges/ ohne alle Ursach vorsetzlichen und arglistig darnieder geschlagen/ und Wunden gehauen sc. So möget ihr ihm die Hand abschlagen lassen. Wollet ihr aber ihm Gnade erzeigen / so möget ihr ihm verkauffen heissen/ und eurer Stadt verweisen. Add. Zigler, Disp. de necessaria emptione & venditione, th 31. const. Elect. Sax. 8. 11. & 12. part. 4. Ferner bey dem Richtero, volum. 2. cons. 344. in fin. daß einem Mann/ welcher sein schwangeres Weib dergestalt übel mit Schlägen tractiret/ daß sie den folgenden Tag drauf ein tod Kind zur Welt gebohren/ die Abhauung der Hand Anno 1602. zuerkant worden/ verba Sentent. Hat der Mann das Weib dermassen gekrümmet und gedruckt/ daß sie in Ohnmacht gefallen/ in liegender Ohnmacht sie mit einen Hand-Beil um den Kopf sehr übel/ beyde Ohren entzwey/ hinter denselben 3. offene Wunden/ so lang des Hand-Beils Nacke gewesen/ auch forn an der Stirn zwey spitzige Löchlein geschlagen/ sie für tod liegen lassen/ darauf sie den 5. Julii um 6. Uhr ihre Leibes-Frucht/ damit sie hoch an der Zeit der Geburt gangen/ tod zur Welt gebohren/ und haben die Weiber u. die Hebamme auf Befragung nichts anders berichtet/ denn daß des Kindes Tod von der Multer Erschrecken/ und empfangenen Todesgefährlichen Schaden herrühre. Ob sie nun wohl ihren Mann der Mißgeburt halber entschuldiget mit Vorwenden/ daß sie vor dieser Zeit sehr schwach und kranck gewesen/ und mit schweren Heben und Tragen ihr zuviel getrauet/ u. gebethen/ ihm seine unchristliche thätliche Beschädigung zu verzeihen/ aber in ihrem Haupt sehr schwach- und kindische Reden führet/ daß zubesorgen/ sie diese Schlägerey und Schäden langsam und schwerlich wird über wünden können: So wird der Gefangene / Hanß Heß er mit Abhauung der rechten Hand und ewiger Verweisung gestrafft/ im massen auch dem Weibe ihres Mannes-Güther billig eingeräumet werden. V. R. W. Vide etiam Colerum, part. 1. Decis. 163. n. 1. & in Process. execut. part. 1. c. 9. n. 54. vers. licet autem n. 56. versic. tamen contrarium. Modest. Pistor. q. 107. n. 36. part. 3. Sächß. Land-R. L. 2. art. 16. Weichbild/ art. 50. & 71 ibi: Der ein Schwerd auf einen zuckt/ und denselben verwundet/ da solch solch Unrecht auf ihn bracht/ als Recht/ so verlieret er seine Hand. Puta si criminaliter agatur. Quae tamen poena hoc in casu ab usu hodie recessit, & ejus loco [teste Colero d. l.] pronunciatum: Vulnerato dari dimidium Werigeldum. Ad. Consult. Saxon. Tom. 2. part. 4. q. 50. Petr. Theod. in jud. crim. pr. cap. 7. aph. 6 n. 62.
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Bürger N. N. eure verordnete Statwächter mit einer Parthen/ unversehenes Dinges/ ohne alle Ursach vorsetzlichen und arglistig darnieder geschlagen/ und Wunden gehauen sc. So möget ihr ihm die Hand abschlagen lassen. Wollet ihr aber ihm Gnade erzeigen / so möget ihr ihm verkauffen heissen/ und eurer Stadt verweisen. Add. Zigler, Disp. de necessaria emptione & venditione, th 31. const. Elect. Sax. 8. 11. & 12. part. 4. Ferner bey dem Richtero, volum. 2. cons. 344. in fin. daß einem Mann/ welcher sein schwangeres Weib dergestalt übel mit Schlägen tractiret/ daß sie den folgenden Tag drauf ein tod Kind zur Welt gebohren/ die Abhauung der Hand Anno 1602. zuerkant worden/ verba Sentent. Hat der Mann das Weib dermassen gekrümmet und gedruckt/ daß sie in Ohnmacht gefallen/ in liegender Ohnmacht sie mit einen Hand-Beil um den Kopf sehr übel/ beyde Ohren entzwey/ hinter denselben 3. offene Wunden/ so lang des Hand-Beils Nacke gewesen/ auch forn an der Stirn zwey spitzige Löchlein geschlagen/ sie für tod liegen lassen/ darauf sie den 5. Julii um 6. Uhr ihre Leibes-Frucht/ damit sie hoch an der Zeit der Geburt gangen/ tod zur Welt gebohren/ und haben die Weiber u. die Hebamme auf Befragung nichts anders berichtet/ denn daß des Kindes Tod von der Multer Erschrecken/ und empfangenen Todesgefährlichen Schaden herrühre. Ob sie nun wohl ihren Mann der Mißgeburt halber entschuldiget mit Vorwenden/ daß sie vor dieser Zeit sehr schwach und kranck gewesen/ und mit schweren Heben und Tragen ihr zuviel getrauet/ u. gebethen/ ihm seine unchristliche thätliche Beschädigung zu verzeihen/ aber in ihrem Haupt sehr schwach- und kindische Reden führet/ daß zubesorgen/ sie diese Schlägerey und Schäden langsam und schwerlich wird über wünden können: So wird der Gefangene / Hanß Heß er mit Abhauung der rechten Hand und ewiger Verweisung gestrafft/ im massen auch dem Weibe ihres Mannes-Güther billig eingeräumet werden. V. R. W. Vide etiam Colerum, part. 1. Decis. 163. n. 1. & in Process. execut. part. 1. c. 9. n. 54. vers. licet autem n. 56. versic. tamen contrarium. Modest. Pistor. q. 107. n. 36. part. 3. Sächß. Land-R. L. 2. art. 16. Weichbild/ art. 50. & 71 ibi: Der ein Schwerd auf einen zuckt/ und denselben verwundet/ da solch solch Unrecht auf ihn bracht/ als Recht/ so verlieret er seine Hand. Puta si criminaliter agatur. Quae tamen poena hoc in casu ab usu hodie recessit, & ejus loco [teste Colero d. l.] pronunciatum: Vulnerato dari dimidium Werigeldum. Ad. Consult. Saxon. Tom. 2. part. 4. q. 50. Petr. Theod. in jud. crim. pr. cap. 7. aph. 6 n. 62.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 997. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1003>, abgerufen am 25.11.2024.
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