Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

eten Orth/ als in einen Schloße/ Fürstl. oder Gräflicher Residenz, auf den Regirungen/ Canzeleyen und Gerichts-Häusern einen feindlicher Weise anzufallen/ zu schlagen/ das Gewehr zu entblöffen/ und jemanden gar zu verwunden/ auch solcher Gestalt den Burg-Frieden zubrechen/ da die Abhauung der Hand gemeiniglich pfleget erkant zu werden. Carpzov. prax. crim. part. 1. Quaest. 40. n. 30. & 33. Allwo er auch zugleich ein praejudicium des Schöppen-Stuhls zu Leipzig Anno 1596. wider einen Edelpagen zu Altenburg/ so einen Andern Edelmann in Schloß allda geschlagen / und mit einen Dolch verwundet/ anführet/ also lautend:

P. P.

So mag er von wegen solches in der Fürstl. Burg begangenen Frevels und Muthwillens/ und H. a B. zugefügten Schadens/ woferne man ihm in Ansehung seiner Jugend und Trunckenheit nicht Gnade erzeigen wolte/ mit Abhauung einer Faust/ dero er am gesten entrathen kan/ des Landes ewig verwiesen werden. V. R. W. Also erkante gleichfals der Schöppen-Stuhl zu Jena Anno 1661. Ludwig Schaumburgen/ Fürstl. Cammerdienern zu Eisendach/ die Abschlagung der rechten Hand und des Kopfs zu/ weil er bey damahlieger Anwesenheit Herrn Herzog Wilhelms zu Sachsen-Weimar Fürstl. Durchl. und Dero Printzen/ nunmehr höchst. Sel. Andenckens/ den Hoffmeister/ melcher ihn vorher mit Schlägen übel tractiret/ hinterrücks auf der Gallerie im Fürstl. Schloß daselbst mit einen Carabiner erschossen. Welches Urthel auch im Augusto bemeiten Jahrs an ihn vollstrecket wurde. Ferner findet man auch bey dem Carpzovio, part. 3. pract. crim. Q. 94. n. 45. folgendes praejudicium, welches der Schöppen-Stuhl zu Leipzig M. Nov. Anno 1609. gesprochen/ folgenden Inhalts:

P. P.

Mit dieser ausbrücklichen Verwarnung/ woferne er sich hinführo solcher schimpflichen und Ehrenverletzlichen Reden gegen H. I. von D. gäntzlichen nicht enthalten würde/ daß er also dann mit Leibes-Straffe/ entweder öffentlichen Staupenschlag/ oder Abhauung einer Faust/ jedoch auf anderweit vorhergehendes Rechtliches Erkäntnis/ beleget werden sol. V. R. W. Imgleichen part. 4. const. 13. defin. 5. Da demjenigen/ welcher die Stadtwächter arglistig darnieder geschlagen/ und wund gehauen/ die Abschlagung der Hand Anno 1591. zuerkant worden/ hisce formal: Hat euer

eten Orth/ als in einen Schloße/ Fürstl. oder Gräflicher Residenz, auf den Regirungen/ Canzeleyen und Gerichts-Häusern einen feindlicher Weise anzufallen/ zu schlagen/ das Gewehr zu entblöffen/ und jemanden gar zu verwunden/ auch solcher Gestalt den Burg-Frieden zubrechen/ da die Abhauung der Hand gemeiniglich pfleget erkant zu werden. Carpzov. prax. crim. part. 1. Quaest. 40. n. 30. & 33. Allwo er auch zugleich ein praejudicium des Schöppen-Stuhls zu Leipzig Anno 1596. wider einen Edelpagen zu Altenburg/ so einen Andern Edelmann in Schloß allda geschlagen / und mit einen Dolch verwundet/ anführet/ also lautend:

P. P.

So mag er von wegen solches in der Fürstl. Burg begangenen Frevels und Muthwillens/ und H. à B. zugefügten Schadens/ woferne man ihm in Ansehung seiner Jugend und Trunckenheit nicht Gnade erzeigen wolte/ mit Abhauung einer Faust/ dero er am gesten entrathen kan/ des Landes ewig verwiesen werden. V. R. W. Also erkante gleichfals der Schöppen-Stuhl zu Jena Anno 1661. Ludwig Schaumburgen/ Fürstl. Cammerdienern zu Eisendach/ die Abschlagung der rechten Hand und des Kopfs zu/ weil er bey damahlieger Anwesenheit Herrn Herzog Wilhelms zu Sachsen-Weimar Fürstl. Durchl. und Dero Printzen/ nunmehr höchst. Sel. Andenckens/ den Hoffmeister/ melcher ihn vorher mit Schlägen übel tractiret/ hinterrücks auf der Gallerie im Fürstl. Schloß daselbst mit einen Carabiner erschossen. Welches Urthel auch im Augusto bemeiten Jahrs an ihn vollstrecket wurde. Ferner findet man auch bey dem Carpzovio, part. 3. pract. crim. Q. 94. n. 45. folgendes praejudicium, welches der Schöppen-Stuhl zu Leipzig M. Nov. Anno 1609. gesprochen/ folgenden Inhalts:

P. P.

Mit dieser ausbrücklichen Verwarnung/ woferne er sich hinführo solcher schimpflichen und Ehrenverletzlichen Reden gegen H. I. von D. gäntzlichen nicht enthalten würde/ daß er also dann mit Leibes-Straffe/ entweder öffentlichẽ Staupenschlag/ oder Abhauung einer Faust/ jedoch auf anderweit vorhergehendes Rechtliches Erkäntnis/ beleget werden sol. V. R. W. Imgleichen part. 4. const. 13. defin. 5. Da demjenigen/ welcher die Stadtwächter arglistig darnieder geschlagen/ und wund gehauen/ die Abschlagung der Hand Anno 1591. zuerkant worden/ hisce formal: Hat euer

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f1002" n="996"/>
eten Orth/ als in einen                      Schloße/ Fürstl. oder Gräflicher Residenz, auf den Regirungen/ Canzeleyen und                      Gerichts-Häusern einen feindlicher Weise anzufallen/ zu schlagen/ das Gewehr                      zu entblöffen/ und jemanden gar zu verwunden/ auch solcher Gestalt den                      Burg-Frieden zubrechen/ da die Abhauung der Hand gemeiniglich pfleget erkant zu                      werden. Carpzov. prax. crim. part. 1. Quaest. 40. n. 30. &amp; 33. Allwo er auch                      zugleich ein praejudicium des Schöppen-Stuhls zu Leipzig Anno 1596. wider einen                      Edelpagen zu Altenburg/ so einen Andern Edelmann in Schloß allda geschlagen /                      und mit einen Dolch verwundet/ anführet/ also lautend:</p>
        <p>P. P.</p>
        <p>So mag er von wegen solches in der Fürstl. Burg begangenen Frevels und                      Muthwillens/ und H. à B. zugefügten Schadens/ woferne man ihm in Ansehung                      seiner Jugend und Trunckenheit nicht Gnade erzeigen wolte/ mit Abhauung einer                      Faust/ dero er am gesten entrathen kan/ des Landes ewig verwiesen werden. V.                      R. W. Also erkante gleichfals der Schöppen-Stuhl zu Jena Anno 1661. Ludwig                      Schaumburgen/ Fürstl. Cammerdienern zu Eisendach/ die Abschlagung der rechten                      Hand und des Kopfs zu/ weil er bey damahlieger Anwesenheit Herrn Herzog                      Wilhelms zu Sachsen-Weimar Fürstl. Durchl. und Dero Printzen/ nunmehr höchst.                      Sel. Andenckens/ den Hoffmeister/ melcher ihn vorher mit Schlägen übel                      tractiret/ hinterrücks auf der Gallerie im Fürstl. Schloß daselbst mit einen                      Carabiner erschossen. Welches Urthel auch im Augusto bemeiten Jahrs an ihn                      vollstrecket wurde. Ferner findet man auch bey dem Carpzovio, part. 3. pract.                      crim. Q. 94. n. 45. folgendes praejudicium, welches der Schöppen-Stuhl zu                      Leipzig M. Nov. Anno 1609. gesprochen/ folgenden Inhalts:</p>
        <p>P. P.</p>
        <p>Mit dieser ausbrücklichen Verwarnung/ woferne er sich hinführo solcher                      schimpflichen und Ehrenverletzlichen Reden gegen H. I. von D. gäntzlichen nicht                      enthalten würde/ daß er also dann mit Leibes-Straffe/ entweder                      öffentliche&#x0303; Staupenschlag/ oder Abhauung einer Faust/ jedoch auf                      anderweit vorhergehendes Rechtliches Erkäntnis/ beleget werden sol. V. R. W.                      Imgleichen part. 4. const. 13. defin. 5. Da demjenigen/ welcher die                      Stadtwächter arglistig darnieder geschlagen/ und wund gehauen/ die Abschlagung                      der Hand Anno 1591. zuerkant worden/ hisce formal: Hat euer
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[996/1002] eten Orth/ als in einen Schloße/ Fürstl. oder Gräflicher Residenz, auf den Regirungen/ Canzeleyen und Gerichts-Häusern einen feindlicher Weise anzufallen/ zu schlagen/ das Gewehr zu entblöffen/ und jemanden gar zu verwunden/ auch solcher Gestalt den Burg-Frieden zubrechen/ da die Abhauung der Hand gemeiniglich pfleget erkant zu werden. Carpzov. prax. crim. part. 1. Quaest. 40. n. 30. & 33. Allwo er auch zugleich ein praejudicium des Schöppen-Stuhls zu Leipzig Anno 1596. wider einen Edelpagen zu Altenburg/ so einen Andern Edelmann in Schloß allda geschlagen / und mit einen Dolch verwundet/ anführet/ also lautend: P. P. So mag er von wegen solches in der Fürstl. Burg begangenen Frevels und Muthwillens/ und H. à B. zugefügten Schadens/ woferne man ihm in Ansehung seiner Jugend und Trunckenheit nicht Gnade erzeigen wolte/ mit Abhauung einer Faust/ dero er am gesten entrathen kan/ des Landes ewig verwiesen werden. V. R. W. Also erkante gleichfals der Schöppen-Stuhl zu Jena Anno 1661. Ludwig Schaumburgen/ Fürstl. Cammerdienern zu Eisendach/ die Abschlagung der rechten Hand und des Kopfs zu/ weil er bey damahlieger Anwesenheit Herrn Herzog Wilhelms zu Sachsen-Weimar Fürstl. Durchl. und Dero Printzen/ nunmehr höchst. Sel. Andenckens/ den Hoffmeister/ melcher ihn vorher mit Schlägen übel tractiret/ hinterrücks auf der Gallerie im Fürstl. Schloß daselbst mit einen Carabiner erschossen. Welches Urthel auch im Augusto bemeiten Jahrs an ihn vollstrecket wurde. Ferner findet man auch bey dem Carpzovio, part. 3. pract. crim. Q. 94. n. 45. folgendes praejudicium, welches der Schöppen-Stuhl zu Leipzig M. Nov. Anno 1609. gesprochen/ folgenden Inhalts: P. P. Mit dieser ausbrücklichen Verwarnung/ woferne er sich hinführo solcher schimpflichen und Ehrenverletzlichen Reden gegen H. I. von D. gäntzlichen nicht enthalten würde/ daß er also dann mit Leibes-Straffe/ entweder öffentlichẽ Staupenschlag/ oder Abhauung einer Faust/ jedoch auf anderweit vorhergehendes Rechtliches Erkäntnis/ beleget werden sol. V. R. W. Imgleichen part. 4. const. 13. defin. 5. Da demjenigen/ welcher die Stadtwächter arglistig darnieder geschlagen/ und wund gehauen/ die Abschlagung der Hand Anno 1591. zuerkant worden/ hisce formal: Hat euer

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1002
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 996. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1002>, abgerufen am 25.11.2024.