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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Von den Gemeinden.
vorsteher, der nicht in seinem District zu wohnen braucht,
jeder Bezirk einen Bezirksvorsteher, der in seinem Bezirke
wohnen muß. Alle stimmfähigen Bürger des Districts oder
Bezirks sind die Wähler. Stimmfähig ist der mit einem
Hause angesessene Bürger und von den Inquilinen-Bür-
gern die erste Classe, die (in Göttingen) wenigstens 5 Tha-
ler städtischer Abgaben zahlt. Die Bezirksvorsteher, auf drei
Jahre gewählt, sollen jeder in seinem Bezirk den Magi-
strat, die Polizeybehörde und das Armen-Collegium in
Verwaltungszwecken unterstützen. Die Bürgervorsteher,
auf vier Jahre gewählt (16 in der Stadt Hannover, 12
in Göttingen) sind die Vertreter der Bürgerschaft in allen
Angelegenheiten des Gemeinwesens und haben namentlich
die zu den öffentlichen Bedürfnissen der Stadt erforderli-
chen Geldzuschüsse, Leistungen und Lasten zu bewilligen
und zu vertheilen. Wenn bei Anträgen des Senats die
Mehrheit der Bürgervorsteher widerspricht, so muß die
Verhandlung an die höhere Behörde (Landdrostey, Cabi-
binets-Ministerium) zur Entscheidung gelangen; wenn
der Magistrat bei Anträgen der Bürgervorsteher dissentirt,
so kommt es auf diese an, ob sie sich dabei beruhigen wol-
len. Die Mitglieder des Magistrats-Collegiums sind le-
benslänglich; zur Wahl derselben vereinigt sich entweder der
Magistrat oder das Magistrats-Collegium mit den Bürger-
vorstehern, im Ganzen nach dem Grundsatze, daß der Stim-
men aus der Bürgerschaft nicht mehrere oder nicht viel
mehrere sind als aus dem Magistrat; das Wahlgeschäft er-
streckt sich aber nicht weiter als auf die Wahl von drei
Candidaten, aus denen das Ministerium einen auswählt.
Dieses kann auch alle drei Präsentirten als nicht qualifi-
cirt verwerfen, imgleichen die Stelle des Magistratsdirec-
tors ohne vorherige Präsentation conferiren. -- Inzwischen

Von den Gemeinden.
vorſteher, der nicht in ſeinem Diſtrict zu wohnen braucht,
jeder Bezirk einen Bezirksvorſteher, der in ſeinem Bezirke
wohnen muß. Alle ſtimmfaͤhigen Buͤrger des Diſtricts oder
Bezirks ſind die Waͤhler. Stimmfaͤhig iſt der mit einem
Hauſe angeſeſſene Buͤrger und von den Inquilinen-Buͤr-
gern die erſte Claſſe, die (in Goͤttingen) wenigſtens 5 Tha-
ler ſtaͤdtiſcher Abgaben zahlt. Die Bezirksvorſteher, auf drei
Jahre gewaͤhlt, ſollen jeder in ſeinem Bezirk den Magi-
ſtrat, die Polizeybehoͤrde und das Armen-Collegium in
Verwaltungszwecken unterſtuͤtzen. Die Buͤrgervorſteher,
auf vier Jahre gewaͤhlt (16 in der Stadt Hannover, 12
in Goͤttingen) ſind die Vertreter der Buͤrgerſchaft in allen
Angelegenheiten des Gemeinweſens und haben namentlich
die zu den oͤffentlichen Beduͤrfniſſen der Stadt erforderli-
chen Geldzuſchuͤſſe, Leiſtungen und Laſten zu bewilligen
und zu vertheilen. Wenn bei Antraͤgen des Senats die
Mehrheit der Buͤrgervorſteher widerſpricht, ſo muß die
Verhandlung an die hoͤhere Behoͤrde (Landdroſtey, Cabi-
binets-Miniſterium) zur Entſcheidung gelangen; wenn
der Magiſtrat bei Antraͤgen der Buͤrgervorſteher diſſentirt,
ſo kommt es auf dieſe an, ob ſie ſich dabei beruhigen wol-
len. Die Mitglieder des Magiſtrats-Collegiums ſind le-
benslaͤnglich; zur Wahl derſelben vereinigt ſich entweder der
Magiſtrat oder das Magiſtrats-Collegium mit den Buͤrger-
vorſtehern, im Ganzen nach dem Grundſatze, daß der Stim-
men aus der Buͤrgerſchaft nicht mehrere oder nicht viel
mehrere ſind als aus dem Magiſtrat; das Wahlgeſchaͤft er-
ſtreckt ſich aber nicht weiter als auf die Wahl von drei
Candidaten, aus denen das Miniſterium einen auswaͤhlt.
Dieſes kann auch alle drei Praͤſentirten als nicht qualifi-
cirt verwerfen, imgleichen die Stelle des Magiſtratsdirec-
tors ohne vorherige Praͤſentation conferiren. — Inzwiſchen

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[235/0247] Von den Gemeinden. vorſteher, der nicht in ſeinem Diſtrict zu wohnen braucht, jeder Bezirk einen Bezirksvorſteher, der in ſeinem Bezirke wohnen muß. Alle ſtimmfaͤhigen Buͤrger des Diſtricts oder Bezirks ſind die Waͤhler. Stimmfaͤhig iſt der mit einem Hauſe angeſeſſene Buͤrger und von den Inquilinen-Buͤr- gern die erſte Claſſe, die (in Goͤttingen) wenigſtens 5 Tha- ler ſtaͤdtiſcher Abgaben zahlt. Die Bezirksvorſteher, auf drei Jahre gewaͤhlt, ſollen jeder in ſeinem Bezirk den Magi- ſtrat, die Polizeybehoͤrde und das Armen-Collegium in Verwaltungszwecken unterſtuͤtzen. Die Buͤrgervorſteher, auf vier Jahre gewaͤhlt (16 in der Stadt Hannover, 12 in Goͤttingen) ſind die Vertreter der Buͤrgerſchaft in allen Angelegenheiten des Gemeinweſens und haben namentlich die zu den oͤffentlichen Beduͤrfniſſen der Stadt erforderli- chen Geldzuſchuͤſſe, Leiſtungen und Laſten zu bewilligen und zu vertheilen. Wenn bei Antraͤgen des Senats die Mehrheit der Buͤrgervorſteher widerſpricht, ſo muß die Verhandlung an die hoͤhere Behoͤrde (Landdroſtey, Cabi- binets-Miniſterium) zur Entſcheidung gelangen; wenn der Magiſtrat bei Antraͤgen der Buͤrgervorſteher diſſentirt, ſo kommt es auf dieſe an, ob ſie ſich dabei beruhigen wol- len. Die Mitglieder des Magiſtrats-Collegiums ſind le- benslaͤnglich; zur Wahl derſelben vereinigt ſich entweder der Magiſtrat oder das Magiſtrats-Collegium mit den Buͤrger- vorſtehern, im Ganzen nach dem Grundſatze, daß der Stim- men aus der Buͤrgerſchaft nicht mehrere oder nicht viel mehrere ſind als aus dem Magiſtrat; das Wahlgeſchaͤft er- ſtreckt ſich aber nicht weiter als auf die Wahl von drei Candidaten, aus denen das Miniſterium einen auswaͤhlt. Dieſes kann auch alle drei Praͤſentirten als nicht qualifi- cirt verwerfen, imgleichen die Stelle des Magiſtratsdirec- tors ohne vorherige Praͤſentation conferiren. — Inzwiſchen

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/247>, abgerufen am 25.11.2024.