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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Zehntes Capitel.
zung der ordentlichen. Die Hälfte des Gemeindeausschus-
ses besteht aus Hochbesteuerten. Die Bürger haben das
Wahlrecht, insofern sie durch Beruf oder Census wahlfähig
sind; sie üben es in größeren Städten nach Stadttheilen,
falls nicht die Statuten eine Eintheilung der Ortsbürger
für dieses Wahlgeschäft in Classen nach der Verschiedenheit
des Besitzes, der Beschäftigung oder Lebensweise feststel-
len (§. 45.). Beide, Rath und Ausschuß, werden auf 5
Jahre gewählt, ebenso der Bürgermeister, der jedoch mit
landesherrlicher Genehmigung auch auf Lebenszeit gewählt
werden kann.

Im Königreiche Hannover ist kein allgemeines Ge-
setz als Städte-Ordnung erlassen, wohl aber erschien seit
1819 eine Reihe von Verfassungsurkunden und Reglements
für die einzelnen Städte des Königreichs. Die unterschei-
denden Grundsätze sind: Dem Magistrats-Collegium ver-
bleibt außer der Verwaltung der Gemeindesachen auch die
Rechtspflege und die Polizey, so indeß daß der Polizey-
Director, auch wo die Regierung ihn besonders einsetzt,
Mitglied des Magistrats-Collegiums ist, welches einige
Functionen zwar ungetheilt ausübt (Wahlen von Predigern
und ständischen Deputirten, Besetzung städtischer Verwal-
tungsstellen und Schulämter, Berathung über allgemein-
wichtige Einrichtungen, Abschluß der städtischen Cassenfüh-
rung), die laufenden Geschäfte aber in zwei Sectionen be-
sorgt. Diese sind: der verwaltende Magistrat, in welchem
auch die Polizeybehörde ihren Sitz hat, und das Stadtge-
richt. Die Stadt theilt sich in Districte und diese wieder in
Bezirke; denn obwohl in den meisten Städten des Königreichs
die Zünfte in herkömmlicher Kraft bestehen, so ist es doch
nicht rathsam befunden, die Repräsentationen der Bürger
auf ihnen zu gründen. Jeder District hat einen Bürger-

Zehntes Capitel.
zung der ordentlichen. Die Haͤlfte des Gemeindeausſchuſ-
ſes beſteht aus Hochbeſteuerten. Die Buͤrger haben das
Wahlrecht, inſofern ſie durch Beruf oder Cenſus wahlfaͤhig
ſind; ſie uͤben es in groͤßeren Staͤdten nach Stadttheilen,
falls nicht die Statuten eine Eintheilung der Ortsbuͤrger
fuͤr dieſes Wahlgeſchaͤft in Claſſen nach der Verſchiedenheit
des Beſitzes, der Beſchaͤftigung oder Lebensweiſe feſtſtel-
len (§. 45.). Beide, Rath und Ausſchuß, werden auf 5
Jahre gewaͤhlt, ebenſo der Buͤrgermeiſter, der jedoch mit
landesherrlicher Genehmigung auch auf Lebenszeit gewaͤhlt
werden kann.

Im Koͤnigreiche Hannover iſt kein allgemeines Ge-
ſetz als Staͤdte-Ordnung erlaſſen, wohl aber erſchien ſeit
1819 eine Reihe von Verfaſſungsurkunden und Reglements
fuͤr die einzelnen Staͤdte des Koͤnigreichs. Die unterſchei-
denden Grundſaͤtze ſind: Dem Magiſtrats-Collegium ver-
bleibt außer der Verwaltung der Gemeindeſachen auch die
Rechtspflege und die Polizey, ſo indeß daß der Polizey-
Director, auch wo die Regierung ihn beſonders einſetzt,
Mitglied des Magiſtrats-Collegiums iſt, welches einige
Functionen zwar ungetheilt ausuͤbt (Wahlen von Predigern
und ſtaͤndiſchen Deputirten, Beſetzung ſtaͤdtiſcher Verwal-
tungsſtellen und Schulaͤmter, Berathung uͤber allgemein-
wichtige Einrichtungen, Abſchluß der ſtaͤdtiſchen Caſſenfuͤh-
rung), die laufenden Geſchaͤfte aber in zwei Sectionen be-
ſorgt. Dieſe ſind: der verwaltende Magiſtrat, in welchem
auch die Polizeybehoͤrde ihren Sitz hat, und das Stadtge-
richt. Die Stadt theilt ſich in Diſtricte und dieſe wieder in
Bezirke; denn obwohl in den meiſten Staͤdten des Koͤnigreichs
die Zuͤnfte in herkoͤmmlicher Kraft beſtehen, ſo iſt es doch
nicht rathſam befunden, die Repraͤſentationen der Buͤrger
auf ihnen zu gruͤnden. Jeder Diſtrict hat einen Buͤrger-

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[234/0246] Zehntes Capitel. zung der ordentlichen. Die Haͤlfte des Gemeindeausſchuſ- ſes beſteht aus Hochbeſteuerten. Die Buͤrger haben das Wahlrecht, inſofern ſie durch Beruf oder Cenſus wahlfaͤhig ſind; ſie uͤben es in groͤßeren Staͤdten nach Stadttheilen, falls nicht die Statuten eine Eintheilung der Ortsbuͤrger fuͤr dieſes Wahlgeſchaͤft in Claſſen nach der Verſchiedenheit des Beſitzes, der Beſchaͤftigung oder Lebensweiſe feſtſtel- len (§. 45.). Beide, Rath und Ausſchuß, werden auf 5 Jahre gewaͤhlt, ebenſo der Buͤrgermeiſter, der jedoch mit landesherrlicher Genehmigung auch auf Lebenszeit gewaͤhlt werden kann. Im Koͤnigreiche Hannover iſt kein allgemeines Ge- ſetz als Staͤdte-Ordnung erlaſſen, wohl aber erſchien ſeit 1819 eine Reihe von Verfaſſungsurkunden und Reglements fuͤr die einzelnen Staͤdte des Koͤnigreichs. Die unterſchei- denden Grundſaͤtze ſind: Dem Magiſtrats-Collegium ver- bleibt außer der Verwaltung der Gemeindeſachen auch die Rechtspflege und die Polizey, ſo indeß daß der Polizey- Director, auch wo die Regierung ihn beſonders einſetzt, Mitglied des Magiſtrats-Collegiums iſt, welches einige Functionen zwar ungetheilt ausuͤbt (Wahlen von Predigern und ſtaͤndiſchen Deputirten, Beſetzung ſtaͤdtiſcher Verwal- tungsſtellen und Schulaͤmter, Berathung uͤber allgemein- wichtige Einrichtungen, Abſchluß der ſtaͤdtiſchen Caſſenfuͤh- rung), die laufenden Geſchaͤfte aber in zwei Sectionen be- ſorgt. Dieſe ſind: der verwaltende Magiſtrat, in welchem auch die Polizeybehoͤrde ihren Sitz hat, und das Stadtge- richt. Die Stadt theilt ſich in Diſtricte und dieſe wieder in Bezirke; denn obwohl in den meiſten Staͤdten des Koͤnigreichs die Zuͤnfte in herkoͤmmlicher Kraft beſtehen, ſo iſt es doch nicht rathſam befunden, die Repraͤſentationen der Buͤrger auf ihnen zu gruͤnden. Jeder Diſtrict hat einen Buͤrger-

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/246>, abgerufen am 22.11.2024.