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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Zehntes Capitel.
ist, wie mehrere Städte des Königreichs sich von jeher im
Besitze eines freien Wahlrechts ihrer Obrigkeit befanden,
so auch in dem Staatsgrundgesetze vom 26. Sept. 1833
§. 53. für die Zukunft im Allgemeinen festgesetzt, daß die
Städte das Recht haben sollen ihre Magistrate und übrigen
Gemeindebeamten selbst zu wählen; das Wahlrecht sollen
die Magistrate und die Bürgervorsteher üben; die höhere
Bestätigung bleibt vorbehalten in Bezug auf die stimmfüh-
renden Mitglieder des Magistrats und des Stadtgerichts.
Die Oberaufsicht der Regierung auf den städtischen Haus-
halt dehnt sich nicht über die laufende Einnahme aus, in-
sofern Magistrat und Bürgervorsteher einig sind; jedoch
muß der Haushaltungsplan zu Anfang jedes Rechnungs-
jahres eingesandt werden und zu Ende desselben ein Aus-
zug aus den Rechnungen, falls nicht die Vorlegung der
sämmtlichen Rechnungen begehrl wird. Auch scheint aus
§. 53. 2) des Staatsgrundgesetzes gefolgert werden zu kön-
nen, daß diejenigen Städte des Königreichs, welche bis
dahin unter der Jurisdiction königlicher Ämter stehen, ein
eigenes Stadtgericht erhalten sollen.

248. Fassen wir alle Erwägung zu einer Ansicht zu-
sammen, so treten einige charakteristische Züge besserer Ge-
staltung klar hervor:

Es ist die Folge einer aus den Zuständen entsprun-
genen, darum gleichmäßigen Überzeugung, ohne alle
Verbindung mit neuernden Strebungen, daß man über-
all angefangen hat, die Städte unabhängiger zu stellen
sowohl von der centralisirenden Kraft der Stadtregierun-
gen als von der Staatsregierung. Sie dürfen ihre Ge-
meindezwecke selber ausrichten.

Der entscheidende Schritt zu diesem Ziele ist, weil

Zehntes Capitel.
iſt, wie mehrere Staͤdte des Koͤnigreichs ſich von jeher im
Beſitze eines freien Wahlrechts ihrer Obrigkeit befanden,
ſo auch in dem Staatsgrundgeſetze vom 26. Sept. 1833
§. 53. fuͤr die Zukunft im Allgemeinen feſtgeſetzt, daß die
Staͤdte das Recht haben ſollen ihre Magiſtrate und uͤbrigen
Gemeindebeamten ſelbſt zu waͤhlen; das Wahlrecht ſollen
die Magiſtrate und die Buͤrgervorſteher uͤben; die hoͤhere
Beſtaͤtigung bleibt vorbehalten in Bezug auf die ſtimmfuͤh-
renden Mitglieder des Magiſtrats und des Stadtgerichts.
Die Oberaufſicht der Regierung auf den ſtaͤdtiſchen Haus-
halt dehnt ſich nicht uͤber die laufende Einnahme aus, in-
ſofern Magiſtrat und Buͤrgervorſteher einig ſind; jedoch
muß der Haushaltungsplan zu Anfang jedes Rechnungs-
jahres eingeſandt werden und zu Ende desſelben ein Aus-
zug aus den Rechnungen, falls nicht die Vorlegung der
ſaͤmmtlichen Rechnungen begehrl wird. Auch ſcheint aus
§. 53. 2) des Staatsgrundgeſetzes gefolgert werden zu koͤn-
nen, daß diejenigen Staͤdte des Koͤnigreichs, welche bis
dahin unter der Jurisdiction koͤniglicher Ämter ſtehen, ein
eigenes Stadtgericht erhalten ſollen.

248. Faſſen wir alle Erwaͤgung zu einer Anſicht zu-
ſammen, ſo treten einige charakteriſtiſche Zuͤge beſſerer Ge-
ſtaltung klar hervor:

Es iſt die Folge einer aus den Zuſtaͤnden entſprun-
genen, darum gleichmaͤßigen Überzeugung, ohne alle
Verbindung mit neuernden Strebungen, daß man uͤber-
all angefangen hat, die Staͤdte unabhaͤngiger zu ſtellen
ſowohl von der centraliſirenden Kraft der Stadtregierun-
gen als von der Staatsregierung. Sie duͤrfen ihre Ge-
meindezwecke ſelber ausrichten.

Der entſcheidende Schritt zu dieſem Ziele iſt, weil

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[236/0248] Zehntes Capitel. iſt, wie mehrere Staͤdte des Koͤnigreichs ſich von jeher im Beſitze eines freien Wahlrechts ihrer Obrigkeit befanden, ſo auch in dem Staatsgrundgeſetze vom 26. Sept. 1833 §. 53. fuͤr die Zukunft im Allgemeinen feſtgeſetzt, daß die Staͤdte das Recht haben ſollen ihre Magiſtrate und uͤbrigen Gemeindebeamten ſelbſt zu waͤhlen; das Wahlrecht ſollen die Magiſtrate und die Buͤrgervorſteher uͤben; die hoͤhere Beſtaͤtigung bleibt vorbehalten in Bezug auf die ſtimmfuͤh- renden Mitglieder des Magiſtrats und des Stadtgerichts. Die Oberaufſicht der Regierung auf den ſtaͤdtiſchen Haus- halt dehnt ſich nicht uͤber die laufende Einnahme aus, in- ſofern Magiſtrat und Buͤrgervorſteher einig ſind; jedoch muß der Haushaltungsplan zu Anfang jedes Rechnungs- jahres eingeſandt werden und zu Ende desſelben ein Aus- zug aus den Rechnungen, falls nicht die Vorlegung der ſaͤmmtlichen Rechnungen begehrl wird. Auch ſcheint aus §. 53. 2) des Staatsgrundgeſetzes gefolgert werden zu koͤn- nen, daß diejenigen Staͤdte des Koͤnigreichs, welche bis dahin unter der Jurisdiction koͤniglicher Ämter ſtehen, ein eigenes Stadtgericht erhalten ſollen. 248. Faſſen wir alle Erwaͤgung zu einer Anſicht zu- ſammen, ſo treten einige charakteriſtiſche Zuͤge beſſerer Ge- ſtaltung klar hervor: Es iſt die Folge einer aus den Zuſtaͤnden entſprun- genen, darum gleichmaͤßigen Überzeugung, ohne alle Verbindung mit neuernden Strebungen, daß man uͤber- all angefangen hat, die Staͤdte unabhaͤngiger zu ſtellen ſowohl von der centraliſirenden Kraft der Stadtregierun- gen als von der Staatsregierung. Sie duͤrfen ihre Ge- meindezwecke ſelber ausrichten. Der entſcheidende Schritt zu dieſem Ziele iſt, weil

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/248>, abgerufen am 04.05.2024.