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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Fünftes Capitel.
Art. VII. §. 40. den Kurfürsten das zurückgelegte achtzehnte
Lebensjahr für ihren Regierungs-Antritt vorschrieb, ist
dieses in den größeren Staaten von Deutschland gesetzlich,
die übrigen Prinzen des Hauses pflegt das vollendete ein-
undzwanzigste Jahr, oder (gemeinrechtlich und reichsgesetz-
lich) das fünfundzwanzigste Jahr mündig zu sprechen.

Das nächste Anrecht auf die Regentschaft hat derjenige
Agnat, welcher der Thronfolge am nächsten steht, insofern
der letzte König nicht eine andre Regentschaft auf den Fall
seines Ablebens verordnet hat. Jede Regentschaft, außer
derjenigen, welche eine Folge der Unmündigkeit ist, bedarf
der förmlichen Übertragung, mag diese nun vom regieren-
den Könige ausgehen, der vielleicht für sich selber während
einer Abwesenheit solche bestellt, oder von einem Familien-
Rathe der Agnaten, welcher vom Staats-Ministerium be-
rufen, zuförderst die Thatsache, daß der König außer Stand
die Regierung zu führen sey, constatirt, und demnächst
unter Zustimmung der Reichsstände sowohl für die Person
des Königs Familien-Sorge trägt, als auch die Regent-
schaft dem berechtigten Familien-Mitgliede übergiebt.

110. Gewisse Körperfehler, welche zwar den Geist
nicht trüben, aber den Körper verhindern, das Werk des
Geistes zu vollbringen, als Verlust der Augen, des Ge-
hörs, können eine Mit-Regentschaft, unter nur theilweiser
Übertragung der Regierungsgewalt, herbeiführen. Aber
auch die Entlegenheit einzelner Gebiete kann einen könig-
lichen Stellvertreter fordern, welcher mit limitirten Voll-
machten vom Könige bestellt wird.

111. Da vom Rechte zu besitzen kein Schluß auf
das Recht zu erwerben stattfindet, so läßt sich mit der
Unverlierbarkeit der königlichen Würde für das Individuum,

Fuͤnftes Capitel.
Art. VII. §. 40. den Kurfuͤrſten das zuruͤckgelegte achtzehnte
Lebensjahr fuͤr ihren Regierungs-Antritt vorſchrieb, iſt
dieſes in den groͤßeren Staaten von Deutſchland geſetzlich,
die uͤbrigen Prinzen des Hauſes pflegt das vollendete ein-
undzwanzigſte Jahr, oder (gemeinrechtlich und reichsgeſetz-
lich) das fuͤnfundzwanzigſte Jahr muͤndig zu ſprechen.

Das naͤchſte Anrecht auf die Regentſchaft hat derjenige
Agnat, welcher der Thronfolge am naͤchſten ſteht, inſofern
der letzte Koͤnig nicht eine andre Regentſchaft auf den Fall
ſeines Ablebens verordnet hat. Jede Regentſchaft, außer
derjenigen, welche eine Folge der Unmuͤndigkeit iſt, bedarf
der foͤrmlichen Übertragung, mag dieſe nun vom regieren-
den Koͤnige ausgehen, der vielleicht fuͤr ſich ſelber waͤhrend
einer Abweſenheit ſolche beſtellt, oder von einem Familien-
Rathe der Agnaten, welcher vom Staats-Miniſterium be-
rufen, zufoͤrderſt die Thatſache, daß der Koͤnig außer Stand
die Regierung zu fuͤhren ſey, conſtatirt, und demnaͤchſt
unter Zuſtimmung der Reichsſtaͤnde ſowohl fuͤr die Perſon
des Koͤnigs Familien-Sorge traͤgt, als auch die Regent-
ſchaft dem berechtigten Familien-Mitgliede uͤbergiebt.

110. Gewiſſe Koͤrperfehler, welche zwar den Geiſt
nicht truͤben, aber den Koͤrper verhindern, das Werk des
Geiſtes zu vollbringen, als Verluſt der Augen, des Ge-
hoͤrs, koͤnnen eine Mit-Regentſchaft, unter nur theilweiſer
Übertragung der Regierungsgewalt, herbeifuͤhren. Aber
auch die Entlegenheit einzelner Gebiete kann einen koͤnig-
lichen Stellvertreter fordern, welcher mit limitirten Voll-
machten vom Koͤnige beſtellt wird.

111. Da vom Rechte zu beſitzen kein Schluß auf
das Recht zu erwerben ſtattfindet, ſo laͤßt ſich mit der
Unverlierbarkeit der koͤniglichen Wuͤrde fuͤr das Individuum,

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[88/0100] Fuͤnftes Capitel. Art. VII. §. 40. den Kurfuͤrſten das zuruͤckgelegte achtzehnte Lebensjahr fuͤr ihren Regierungs-Antritt vorſchrieb, iſt dieſes in den groͤßeren Staaten von Deutſchland geſetzlich, die uͤbrigen Prinzen des Hauſes pflegt das vollendete ein- undzwanzigſte Jahr, oder (gemeinrechtlich und reichsgeſetz- lich) das fuͤnfundzwanzigſte Jahr muͤndig zu ſprechen. Das naͤchſte Anrecht auf die Regentſchaft hat derjenige Agnat, welcher der Thronfolge am naͤchſten ſteht, inſofern der letzte Koͤnig nicht eine andre Regentſchaft auf den Fall ſeines Ablebens verordnet hat. Jede Regentſchaft, außer derjenigen, welche eine Folge der Unmuͤndigkeit iſt, bedarf der foͤrmlichen Übertragung, mag dieſe nun vom regieren- den Koͤnige ausgehen, der vielleicht fuͤr ſich ſelber waͤhrend einer Abweſenheit ſolche beſtellt, oder von einem Familien- Rathe der Agnaten, welcher vom Staats-Miniſterium be- rufen, zufoͤrderſt die Thatſache, daß der Koͤnig außer Stand die Regierung zu fuͤhren ſey, conſtatirt, und demnaͤchſt unter Zuſtimmung der Reichsſtaͤnde ſowohl fuͤr die Perſon des Koͤnigs Familien-Sorge traͤgt, als auch die Regent- ſchaft dem berechtigten Familien-Mitgliede uͤbergiebt. 110. Gewiſſe Koͤrperfehler, welche zwar den Geiſt nicht truͤben, aber den Koͤrper verhindern, das Werk des Geiſtes zu vollbringen, als Verluſt der Augen, des Ge- hoͤrs, koͤnnen eine Mit-Regentſchaft, unter nur theilweiſer Übertragung der Regierungsgewalt, herbeifuͤhren. Aber auch die Entlegenheit einzelner Gebiete kann einen koͤnig- lichen Stellvertreter fordern, welcher mit limitirten Voll- machten vom Koͤnige beſtellt wird. 111. Da vom Rechte zu beſitzen kein Schluß auf das Recht zu erwerben ſtattfindet, ſo laͤßt ſich mit der Unverlierbarkeit der koͤniglichen Wuͤrde fuͤr das Individuum,

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/100>, abgerufen am 24.11.2024.