Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845.zulösen. Ferner: laut der von der Nationalversammlung 23*
zulöſen. Ferner: laut der von der Nationalverſammlung 23*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0365" n="355"/> zulöſen. Ferner: laut der von der Nationalverſammlung<lb/> beliebten Verfaſſung darf der König keinen Beamten ſus-<lb/> pendiren ohne die Nationalverſammlung davon zu benach-<lb/> richtigen, und dieſe hat das Recht die Suſpenſion zu ver-<lb/> werfen oder zu beſtätigen; das muß ein Ende haben;<lb/> die Regierung muß wieder zur Regierung gelangen, indem<lb/> die Verwaltungsbehörden in den Departements und die<lb/> Municipalitäten unter die wirkliche Aufſicht des Königs<lb/> und ſeiner verantwortlichen Miniſter treten; eben ſo die<lb/> Nationalgarde. Dagegen bleiben die Reſultate des 5ten<lb/> Auguſt unangetaſtet, aber bloß der dritte Theil der Gü-<lb/> ter der Geiſtlichkeit wird für die Bedürfniſſe des Staats<lb/> verwendet. Dieſer Entwurf ward von Mirabeau in einer<lb/> nächtlichen Zuſammenkunft mitgetheilt, welche bei dem<note place="right">Febr.</note><lb/> Miniſter Montmorin ſtattfand. Man kennt das Geheim-<lb/> niß (durch Droz) aus ungedruckten Memoiren Malouets,<lb/> welcher zugegen war. Man blieb von 10 bis 2 Uhr bei-<lb/> ſammen. Mirabeau war damals krank und matt; ein Fie-<lb/> ber nöthigte ihn zwei Tage lang die Präſidentur abzutre-<lb/> ten; man ſah ihn dieſen Abend mit entzündeten Augen<lb/> ſitzend, welche blutig unterlaufen aus ihren Höhlen tra-<lb/> ten, allein die Gewalt ſeiner Beredſamkeit erfocht den ge-<lb/> wohnten Sieg. Mirabeau enthüllte in dieſer Unterredung<lb/> nicht alle ſeine Geheimniſſe. König und Königin kannten<lb/> damals ſchon die Grundzüge ſeines Anſchlags durch den<lb/> Grafen Lamark; allein in der Unterhaltung mit dieſem<lb/> war der Königin ein Wort entfallen, welches Lamark auf<lb/> <fw place="bottom" type="sig">23*</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [355/0365]
zulöſen. Ferner: laut der von der Nationalverſammlung
beliebten Verfaſſung darf der König keinen Beamten ſus-
pendiren ohne die Nationalverſammlung davon zu benach-
richtigen, und dieſe hat das Recht die Suſpenſion zu ver-
werfen oder zu beſtätigen; das muß ein Ende haben;
die Regierung muß wieder zur Regierung gelangen, indem
die Verwaltungsbehörden in den Departements und die
Municipalitäten unter die wirkliche Aufſicht des Königs
und ſeiner verantwortlichen Miniſter treten; eben ſo die
Nationalgarde. Dagegen bleiben die Reſultate des 5ten
Auguſt unangetaſtet, aber bloß der dritte Theil der Gü-
ter der Geiſtlichkeit wird für die Bedürfniſſe des Staats
verwendet. Dieſer Entwurf ward von Mirabeau in einer
nächtlichen Zuſammenkunft mitgetheilt, welche bei dem
Miniſter Montmorin ſtattfand. Man kennt das Geheim-
niß (durch Droz) aus ungedruckten Memoiren Malouets,
welcher zugegen war. Man blieb von 10 bis 2 Uhr bei-
ſammen. Mirabeau war damals krank und matt; ein Fie-
ber nöthigte ihn zwei Tage lang die Präſidentur abzutre-
ten; man ſah ihn dieſen Abend mit entzündeten Augen
ſitzend, welche blutig unterlaufen aus ihren Höhlen tra-
ten, allein die Gewalt ſeiner Beredſamkeit erfocht den ge-
wohnten Sieg. Mirabeau enthüllte in dieſer Unterredung
nicht alle ſeine Geheimniſſe. König und Königin kannten
damals ſchon die Grundzüge ſeines Anſchlags durch den
Grafen Lamark; allein in der Unterhaltung mit dieſem
war der Königin ein Wort entfallen, welches Lamark auf
Febr.
23*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |