Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845.

Bild:
<< vorherige Seite

ten Staatsmannes würdig gewesen. Mirabeau betrach-
tete diese Fragen, wahrscheinlich mit Recht, als schon
entschieden, sobald sie nur in der Nationalversammlung
aufgenommen würden, und vermied die Sitzungen, in
welchen über Geistlichkeit und Adel berathschlagt ward.
Das Decret der Nationalversammlung über den Adel
Juni 20.lautete: "Die Nationalversammlung beschließt daß der
Erbadel für immer in Frankreich abgeschafft ist; daß folg-
lich die Titel marquis, chevalier, ecuyer, comte, vi-
comte, messire, prince, baron, vidame, noble, duc,

und alle andere ähnliche Titel weder von jemand, wer
es auch sey, gegeben, noch angenommen werden kön-
nen; daß jeder Bürger allein seinen wahren Familien-
namen führen darf; daß niemand seine Dienerschaft
Livreien darf tragen lassen, noch Wappen führen darf;
daß der Weihrauch allein zu Ehren der Gottheit in den
Tempeln flammen soll, und niemanden, wer es auch
sey, darf angeboten werden; daß die Titel monseigneur
und messeigneurs weder einer Körperschaft noch einem
Individuum ferner gegeben werden dürfen, eben so we-
nig die Titel excellence, altesse, eminence, gran-
deur
." Doch werden im Verfolg des Decrets die öffent-
lichen Denkmäler und Urkunden, welche solche verbotene
Titel tragen möchten, ausdrücklich in Schutz genommen,
auch soll die Vollziehung, was namentlich Livreien und
Wappen betrifft, bis zum 14ten Julius für Paris aus-
stehen und drei Monate für die Provinzen, und Aus-

ten Staatsmannes würdig geweſen. Mirabeau betrach-
tete dieſe Fragen, wahrſcheinlich mit Recht, als ſchon
entſchieden, ſobald ſie nur in der Nationalverſammlung
aufgenommen würden, und vermied die Sitzungen, in
welchen über Geiſtlichkeit und Adel berathſchlagt ward.
Das Decret der Nationalverſammlung über den Adel
Juni 20.lautete: „Die Nationalverſammlung beſchließt daß der
Erbadel für immer in Frankreich abgeſchafft iſt; daß folg-
lich die Titel marquis, chevalier, écuyer, comte, vi-
comte, messire, prince, baron, vidame, noble, duc,

und alle andere ähnliche Titel weder von jemand, wer
es auch ſey, gegeben, noch angenommen werden kön-
nen; daß jeder Bürger allein ſeinen wahren Familien-
namen führen darf; daß niemand ſeine Dienerſchaft
Livreien darf tragen laſſen, noch Wappen führen darf;
daß der Weihrauch allein zu Ehren der Gottheit in den
Tempeln flammen ſoll, und niemanden, wer es auch
ſey, darf angeboten werden; daß die Titel monseigneur
und messeigneurs weder einer Körperſchaft noch einem
Individuum ferner gegeben werden dürfen, eben ſo we-
nig die Titel excellence, altesse, éminence, gran-
deur
.“ Doch werden im Verfolg des Decrets die öffent-
lichen Denkmäler und Urkunden, welche ſolche verbotene
Titel tragen möchten, ausdrücklich in Schutz genommen,
auch ſoll die Vollziehung, was namentlich Livreien und
Wappen betrifft, bis zum 14ten Julius für Paris aus-
ſtehen und drei Monate für die Provinzen, und Aus-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0340" n="330"/>
ten Staatsmannes würdig gewe&#x017F;en. Mirabeau betrach-<lb/>
tete die&#x017F;e Fragen, wahr&#x017F;cheinlich mit Recht, als &#x017F;chon<lb/>
ent&#x017F;chieden, &#x017F;obald &#x017F;ie nur in der Nationalver&#x017F;ammlung<lb/>
aufgenommen würden, und vermied die Sitzungen, in<lb/>
welchen über Gei&#x017F;tlichkeit und Adel berath&#x017F;chlagt ward.<lb/>
Das Decret der Nationalver&#x017F;ammlung über den Adel<lb/><note place="left">Juni 20.</note>lautete: &#x201E;Die Nationalver&#x017F;ammlung be&#x017F;chließt daß der<lb/>
Erbadel für immer in Frankreich abge&#x017F;chafft i&#x017F;t; daß folg-<lb/>
lich die Titel <hi rendition="#aq">marquis, chevalier, écuyer, comte, vi-<lb/>
comte, messire, prince, baron, vidame, noble, duc,</hi><lb/>
und alle andere ähnliche Titel weder von jemand, wer<lb/>
es auch &#x017F;ey, gegeben, noch angenommen werden kön-<lb/>
nen; daß jeder Bürger allein &#x017F;einen wahren Familien-<lb/>
namen führen darf; daß niemand &#x017F;eine Diener&#x017F;chaft<lb/>
Livreien darf tragen la&#x017F;&#x017F;en, noch Wappen führen darf;<lb/>
daß der Weihrauch allein zu Ehren der Gottheit in den<lb/>
Tempeln flammen &#x017F;oll, und niemanden, wer es auch<lb/>
&#x017F;ey, darf angeboten werden; daß die Titel <hi rendition="#aq">monseigneur</hi><lb/>
und <hi rendition="#aq">messeigneurs</hi> weder einer Körper&#x017F;chaft noch einem<lb/>
Individuum ferner gegeben werden dürfen, eben &#x017F;o we-<lb/>
nig die Titel <hi rendition="#aq">excellence, altesse, éminence, gran-<lb/>
deur</hi>.&#x201C; Doch werden im Verfolg des Decrets die öffent-<lb/>
lichen Denkmäler und Urkunden, welche &#x017F;olche verbotene<lb/>
Titel tragen möchten, ausdrücklich in Schutz genommen,<lb/>
auch &#x017F;oll die Vollziehung, was namentlich Livreien und<lb/>
Wappen betrifft, bis zum 14ten Julius für Paris aus-<lb/>
&#x017F;tehen und drei Monate für die Provinzen, und Aus-<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[330/0340] ten Staatsmannes würdig geweſen. Mirabeau betrach- tete dieſe Fragen, wahrſcheinlich mit Recht, als ſchon entſchieden, ſobald ſie nur in der Nationalverſammlung aufgenommen würden, und vermied die Sitzungen, in welchen über Geiſtlichkeit und Adel berathſchlagt ward. Das Decret der Nationalverſammlung über den Adel lautete: „Die Nationalverſammlung beſchließt daß der Erbadel für immer in Frankreich abgeſchafft iſt; daß folg- lich die Titel marquis, chevalier, écuyer, comte, vi- comte, messire, prince, baron, vidame, noble, duc, und alle andere ähnliche Titel weder von jemand, wer es auch ſey, gegeben, noch angenommen werden kön- nen; daß jeder Bürger allein ſeinen wahren Familien- namen führen darf; daß niemand ſeine Dienerſchaft Livreien darf tragen laſſen, noch Wappen führen darf; daß der Weihrauch allein zu Ehren der Gottheit in den Tempeln flammen ſoll, und niemanden, wer es auch ſey, darf angeboten werden; daß die Titel monseigneur und messeigneurs weder einer Körperſchaft noch einem Individuum ferner gegeben werden dürfen, eben ſo we- nig die Titel excellence, altesse, éminence, gran- deur.“ Doch werden im Verfolg des Decrets die öffent- lichen Denkmäler und Urkunden, welche ſolche verbotene Titel tragen möchten, ausdrücklich in Schutz genommen, auch ſoll die Vollziehung, was namentlich Livreien und Wappen betrifft, bis zum 14ten Julius für Paris aus- ſtehen und drei Monate für die Provinzen, und Aus- Juni 20.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/340
Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/340>, abgerufen am 22.12.2024.