ten Staatsmannes würdig gewesen. Mirabeau betrach- tete diese Fragen, wahrscheinlich mit Recht, als schon entschieden, sobald sie nur in der Nationalversammlung aufgenommen würden, und vermied die Sitzungen, in welchen über Geistlichkeit und Adel berathschlagt ward. Das Decret der Nationalversammlung über den Adel Juni 20.lautete: "Die Nationalversammlung beschließt daß der Erbadel für immer in Frankreich abgeschafft ist; daß folg- lich die Titel marquis, chevalier, ecuyer, comte, vi- comte, messire, prince, baron, vidame, noble, duc, und alle andere ähnliche Titel weder von jemand, wer es auch sey, gegeben, noch angenommen werden kön- nen; daß jeder Bürger allein seinen wahren Familien- namen führen darf; daß niemand seine Dienerschaft Livreien darf tragen lassen, noch Wappen führen darf; daß der Weihrauch allein zu Ehren der Gottheit in den Tempeln flammen soll, und niemanden, wer es auch sey, darf angeboten werden; daß die Titel monseigneur und messeigneurs weder einer Körperschaft noch einem Individuum ferner gegeben werden dürfen, eben so we- nig die Titel excellence, altesse, eminence, gran- deur." Doch werden im Verfolg des Decrets die öffent- lichen Denkmäler und Urkunden, welche solche verbotene Titel tragen möchten, ausdrücklich in Schutz genommen, auch soll die Vollziehung, was namentlich Livreien und Wappen betrifft, bis zum 14ten Julius für Paris aus- stehen und drei Monate für die Provinzen, und Aus-
ten Staatsmannes würdig geweſen. Mirabeau betrach- tete dieſe Fragen, wahrſcheinlich mit Recht, als ſchon entſchieden, ſobald ſie nur in der Nationalverſammlung aufgenommen würden, und vermied die Sitzungen, in welchen über Geiſtlichkeit und Adel berathſchlagt ward. Das Decret der Nationalverſammlung über den Adel Juni 20.lautete: „Die Nationalverſammlung beſchließt daß der Erbadel für immer in Frankreich abgeſchafft iſt; daß folg- lich die Titel marquis, chevalier, écuyer, comte, vi- comte, messire, prince, baron, vidame, noble, duc, und alle andere ähnliche Titel weder von jemand, wer es auch ſey, gegeben, noch angenommen werden kön- nen; daß jeder Bürger allein ſeinen wahren Familien- namen führen darf; daß niemand ſeine Dienerſchaft Livreien darf tragen laſſen, noch Wappen führen darf; daß der Weihrauch allein zu Ehren der Gottheit in den Tempeln flammen ſoll, und niemanden, wer es auch ſey, darf angeboten werden; daß die Titel monseigneur und messeigneurs weder einer Körperſchaft noch einem Individuum ferner gegeben werden dürfen, eben ſo we- nig die Titel excellence, altesse, éminence, gran- deur.“ Doch werden im Verfolg des Decrets die öffent- lichen Denkmäler und Urkunden, welche ſolche verbotene Titel tragen möchten, ausdrücklich in Schutz genommen, auch ſoll die Vollziehung, was namentlich Livreien und Wappen betrifft, bis zum 14ten Julius für Paris aus- ſtehen und drei Monate für die Provinzen, und Aus-
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ten Staatsmannes würdig geweſen. Mirabeau betrach-
tete dieſe Fragen, wahrſcheinlich mit Recht, als ſchon
entſchieden, ſobald ſie nur in der Nationalverſammlung
aufgenommen würden, und vermied die Sitzungen, in
welchen über Geiſtlichkeit und Adel berathſchlagt ward.
Das Decret der Nationalverſammlung über den Adel
lautete: „Die Nationalverſammlung beſchließt daß der
Erbadel für immer in Frankreich abgeſchafft iſt; daß folg-
lich die Titel marquis, chevalier, écuyer, comte, vi-
comte, messire, prince, baron, vidame, noble, duc,
und alle andere ähnliche Titel weder von jemand, wer
es auch ſey, gegeben, noch angenommen werden kön-
nen; daß jeder Bürger allein ſeinen wahren Familien-
namen führen darf; daß niemand ſeine Dienerſchaft
Livreien darf tragen laſſen, noch Wappen führen darf;
daß der Weihrauch allein zu Ehren der Gottheit in den
Tempeln flammen ſoll, und niemanden, wer es auch
ſey, darf angeboten werden; daß die Titel monseigneur
und messeigneurs weder einer Körperſchaft noch einem
Individuum ferner gegeben werden dürfen, eben ſo we-
nig die Titel excellence, altesse, éminence, gran-
deur.“ Doch werden im Verfolg des Decrets die öffent-
lichen Denkmäler und Urkunden, welche ſolche verbotene
Titel tragen möchten, ausdrücklich in Schutz genommen,
auch ſoll die Vollziehung, was namentlich Livreien und
Wappen betrifft, bis zum 14ten Julius für Paris aus-
ſtehen und drei Monate für die Provinzen, und Aus-
Juni 20.
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/340>, abgerufen am 22.12.2024.
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