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Cramer, Wilhelm: Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll. Nebst einem Anhange von Gebeten für denselben. Dülmen, 1874.

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genossen, "ich ermahne euch im Herrn, seid eifrig
darauf bedacht, die (vorgeschriebene) "Ordnung zu
hüten; und die Ordnung wird euch behüten."

Es ist nicht dem Belieben der Kinder (wie auch
den übrigen Hausgenossen) überlassen, ob und wann
sie etwa zum Vergnügen oder sonst aus dem Hause
gehen oder wann sie dahin zurückkehren; der Vater
(oder von ihm bevollmächtigt die Mutter) hat dazu
Erlaubniß zu geben und die Zeit der Wiederkehr fest-
zusetzen, wie denn insbesondere für die Abende der
Zeitpunkt feststeht, wo unerbittlich Jeder im Hause
sein muß und die Thüre geschlossen wird.

Ist es Sache des Vaters (mit der Mutter), den
einzelnen Gliedern des Hauses ihre Arbeiten und
Beschäftigungen anzuweisen, so ist er gern darauf
bedacht, so viel es geschehen kann, jedem einzelnen,
mit möglichster Berücksichtigung von Geschick und
Neigung, irgend etwas Bestimmtes überhaupt ein für
allemal oder zeitweilig zu übergeben, daß er sich
dessen gänzlich anzunehmen habe; so wird's leicht desto
besser gemacht, es wird sich in heilsamer Art eine
gewisse Selbständigkeit entwickeln und am Ende auch
für jedes Einzelne entsprechend gesorgt werden.

Nehmen wir noch hinzu, daß auch in Betreff der
Art, wie und wie oft man am kirchlichen Gottesdienst
teilnehmen, wie oft man zu den hh. Sakramenten
gehen soll, vom Vater (mit der Mutter) Bestimmun-
gen getroffen werden; desgleichen, daß auch in Rück-
sicht auf Vergnügungen, Ausgänge u. dgl. im All-
gemeinen eine gewisse Regel festgesetzt werde; daß es
endlich feststehe, daß Söhne und Töchter überhaupt
ohne Wissen und Willen des Vaters nichts von irgend
welchem Belange thun, anfangen, unternehmen dürfen;

genossen, „ich ermahne euch im Herrn, seid eifrig
darauf bedacht, die (vorgeschriebene) „Ordnung zu
hüten; und die Ordnung wird euch behüten.“

Es ist nicht dem Belieben der Kinder (wie auch
den übrigen Hausgenossen) überlassen, ob und wann
sie etwa zum Vergnügen oder sonst aus dem Hause
gehen oder wann sie dahin zurückkehren; der Vater
(oder von ihm bevollmächtigt die Mutter) hat dazu
Erlaubniß zu geben und die Zeit der Wiederkehr fest-
zusetzen, wie denn insbesondere für die Abende der
Zeitpunkt feststeht, wo unerbittlich Jeder im Hause
sein muß und die Thüre geschlossen wird.

Ist es Sache des Vaters (mit der Mutter), den
einzelnen Gliedern des Hauses ihre Arbeiten und
Beschäftigungen anzuweisen, so ist er gern darauf
bedacht, so viel es geschehen kann, jedem einzelnen,
mit möglichster Berücksichtigung von Geschick und
Neigung, irgend etwas Bestimmtes überhaupt ein für
allemal oder zeitweilig zu übergeben, daß er sich
dessen gänzlich anzunehmen habe; so wird's leicht desto
besser gemacht, es wird sich in heilsamer Art eine
gewisse Selbständigkeit entwickeln und am Ende auch
für jedes Einzelne entsprechend gesorgt werden.

Nehmen wir noch hinzu, daß auch in Betreff der
Art, wie und wie oft man am kirchlichen Gottesdienst
teilnehmen, wie oft man zu den hh. Sakramenten
gehen soll, vom Vater (mit der Mutter) Bestimmun-
gen getroffen werden; desgleichen, daß auch in Rück-
sicht auf Vergnügungen, Ausgänge u. dgl. im All-
gemeinen eine gewisse Regel festgesetzt werde; daß es
endlich feststehe, daß Söhne und Töchter überhaupt
ohne Wissen und Willen des Vaters nichts von irgend
welchem Belange thun, anfangen, unternehmen dürfen;

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[100/0103] genossen, „ich ermahne euch im Herrn, seid eifrig darauf bedacht, die (vorgeschriebene) „Ordnung zu hüten; und die Ordnung wird euch behüten.“ Es ist nicht dem Belieben der Kinder (wie auch den übrigen Hausgenossen) überlassen, ob und wann sie etwa zum Vergnügen oder sonst aus dem Hause gehen oder wann sie dahin zurückkehren; der Vater (oder von ihm bevollmächtigt die Mutter) hat dazu Erlaubniß zu geben und die Zeit der Wiederkehr fest- zusetzen, wie denn insbesondere für die Abende der Zeitpunkt feststeht, wo unerbittlich Jeder im Hause sein muß und die Thüre geschlossen wird. Ist es Sache des Vaters (mit der Mutter), den einzelnen Gliedern des Hauses ihre Arbeiten und Beschäftigungen anzuweisen, so ist er gern darauf bedacht, so viel es geschehen kann, jedem einzelnen, mit möglichster Berücksichtigung von Geschick und Neigung, irgend etwas Bestimmtes überhaupt ein für allemal oder zeitweilig zu übergeben, daß er sich dessen gänzlich anzunehmen habe; so wird's leicht desto besser gemacht, es wird sich in heilsamer Art eine gewisse Selbständigkeit entwickeln und am Ende auch für jedes Einzelne entsprechend gesorgt werden. Nehmen wir noch hinzu, daß auch in Betreff der Art, wie und wie oft man am kirchlichen Gottesdienst teilnehmen, wie oft man zu den hh. Sakramenten gehen soll, vom Vater (mit der Mutter) Bestimmun- gen getroffen werden; desgleichen, daß auch in Rück- sicht auf Vergnügungen, Ausgänge u. dgl. im All- gemeinen eine gewisse Regel festgesetzt werde; daß es endlich feststehe, daß Söhne und Töchter überhaupt ohne Wissen und Willen des Vaters nichts von irgend welchem Belange thun, anfangen, unternehmen dürfen;

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Zitationshilfe: Cramer, Wilhelm: Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll. Nebst einem Anhange von Gebeten für denselben. Dülmen, 1874, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cramer_mutter_1874/103>, abgerufen am 19.04.2024.