Dimitrie [Moldau, Woiwode], (Cantemir, Dimitrie): Geschichte des osmanischen Reichs nach seinem Anwachse und Abnehmen. Hamburg, 1745.19. Muhämmed der IIII sondern ein Oberherr mit seinem Vasallen, zu thun hätte. Aber auch dieseswar nicht hinlänglich, den polnischen Abgesandten von seinem Hochmuthe abzu- [Spaltenumbruch] len die Freyheit genießen, ihren Handel zu Wasser und Lande zu treiben, und sich in allen Unsern Häfen und sonst überall einzu- finden; wenn sie nur die Zölle und übrigen Abgaben bezahlen, die an einem ieden Orte angesetzet sind. 28. Man soll auch dieselben auf keine Weise belästigen, oder ihnen beschwerlich fallen; und wenn einer von ihnen innerhalb Unsers Gebietes verstirbet: so sollen seine Güter dem Haupte der reisenden Gesellschaft* getreu- lich ausgeantwortet werden, um sie den An- verwandten des Verstorbenen zuzufertigen. Und Wir wollen, daß man eben dieses in Po- len in Ansehung Unserer Unterthanen beobach- ten solle. 29. Die Abgesandten nebst ihrem Gefolge, die zu Uns kommen, um mit Uns Gemein- schaft zu unterhalten, sollen einen freyen Durch- zug durch Unser Gebiet genießen; und es soll ihnen das nöthige Geleit zugestanden werden. Dagegen verlangen Wir, daß eben dieses den Unsrigen, die wir nach Polen schicken werden, wiederfahren solle. 30. Wenn Armenier oder andere unglau- bige Kaufleute gesonnen sind, durch Moldau zu reisen, um in Unsern glückseligen Ländern Handlung zu treiben: so sollen dieselben ver- bunden seyn, auf der öffentlichen Landstraße zu bleiben und keine Nebenwege zu nehmen. Und wenn ihnen auf der öffentlichen Land- [Spaltenumbruch] straße einige Gewaltthätigkeit wiederfähret: so soll der Thäter ausfündig gemacht und ge- strafet werden. 31. Wir wollen und befehlen, daß allen denen Artikeln, die in dem gegenwärtigen Friedensvergleiche enthalten sind, sorgfältig, genau und getreulich nachgelebet werden solle. Ihre Dauer müsse so lange seyn, als die Dauer unseres Reiches; das währen wird, so lange als die Welt stehet. Es müsse also dieser Friede und die gegenseitige Gemeinschaft ewig dauern! 32. Wir versprechen bey Unserm kaiserli- chen Eide, und bezeugen vor Gott, dem Schöp- fer Himmels und der Erde, und bey den Wundern Muhämmed Mustäfas, des großen Propheten und der Sonne zweyer Alter2*, auf dem der Friede der göttlichen Majestät ruhet, daß wir keinen von diesen Artikeln übertreten, noch dieselben mit einigen Schwie- rigkeiten belästigen wollen; sondern daß der Friede und die Vereinigung, die itzo errich- tet und bestätiget worden ist, so lange dauern solle, als Unser ruhmwürdiges Reich: so ferne nämlich der König in Polen, dessen Palatine, Feldherren, und übrige Unterthanen, nichts unternehmen, das dem itztgedachten Frieden und der Vereinigung, imgleichen der Ehre und Würde der Rechte des Friedens und der Freundschaft, entgegen ist. Daher befehlen Wir, daß gegenwärtigem Unserm obenstehen- den hohen Zeichen völliger Glaube zugestellet bringen. werde; * Kjarwan. 2* Diese Benennung wird Muhämmed vermuthlich deswegen beygeleget, weil derselbe in zweyen Jahrhunderten gelebet hat; denn er ist geboren im Jahre Christi 569, und gestorben im Jahre 632. 3 J
19. Muhaͤmmed der IIII ſondern ein Oberherr mit ſeinem Vaſallen, zu thun haͤtte. Aber auch dieſeswar nicht hinlaͤnglich, den polniſchen Abgeſandten von ſeinem Hochmuthe abzu- [Spaltenumbruch] len die Freyheit genießen, ihren Handel zu Waſſer und Lande zu treiben, und ſich in allen Unſern Haͤfen und ſonſt uͤberall einzu- finden; wenn ſie nur die Zoͤlle und uͤbrigen Abgaben bezahlen, die an einem ieden Orte angeſetzet ſind. 28. Man ſoll auch dieſelben auf keine Weiſe belaͤſtigen, oder ihnen beſchwerlich fallen; und wenn einer von ihnen innerhalb Unſers Gebietes verſtirbet: ſo ſollen ſeine Guͤter dem Haupte der reiſenden Geſellſchaft* getreu- lich ausgeantwortet werden, um ſie den An- verwandten des Verſtorbenen zuzufertigen. Und Wir wollen, daß man eben dieſes in Po- len in Anſehung Unſerer Unterthanen beobach- ten ſolle. 29. Die Abgeſandten nebſt ihrem Gefolge, die zu Uns kommen, um mit Uns Gemein- ſchaft zu unterhalten, ſollen einen freyen Durch- zug durch Unſer Gebiet genießen; und es ſoll ihnen das noͤthige Geleit zugeſtanden werden. Dagegen verlangen Wir, daß eben dieſes den Unſrigen, die wir nach Polen ſchicken werden, wiederfahren ſolle. 30. Wenn Armenier oder andere unglau- bige Kaufleute geſonnen ſind, durch Moldau zu reiſen, um in Unſern gluͤckſeligen Laͤndern Handlung zu treiben: ſo ſollen dieſelben ver- bunden ſeyn, auf der oͤffentlichen Landſtraße zu bleiben und keine Nebenwege zu nehmen. Und wenn ihnen auf der oͤffentlichen Land- [Spaltenumbruch] ſtraße einige Gewaltthaͤtigkeit wiederfaͤhret: ſo ſoll der Thaͤter ausfuͤndig gemacht und ge- ſtrafet werden. 31. Wir wollen und befehlen, daß allen denen Artikeln, die in dem gegenwaͤrtigen Friedensvergleiche enthalten ſind, ſorgfaͤltig, genau und getreulich nachgelebet werden ſolle. Ihre Dauer muͤſſe ſo lange ſeyn, als die Dauer unſeres Reiches; das waͤhren wird, ſo lange als die Welt ſtehet. Es muͤſſe alſo dieſer Friede und die gegenſeitige Gemeinſchaft ewig dauern! 32. Wir verſprechen bey Unſerm kaiſerli- chen Eide, und bezeugen vor Gott, dem Schoͤp- fer Himmels und der Erde, und bey den Wundern Muhaͤmmed Muſtaͤfas, des großen Propheten und der Sonne zweyer Alter2*, auf dem der Friede der goͤttlichen Majeſtaͤt ruhet, daß wir keinen von dieſen Artikeln uͤbertreten, noch dieſelben mit einigen Schwie- rigkeiten belaͤſtigen wollen; ſondern daß der Friede und die Vereinigung, die itzo errich- tet und beſtaͤtiget worden iſt, ſo lange dauern ſolle, als Unſer ruhmwuͤrdiges Reich: ſo ferne naͤmlich der Koͤnig in Polen, deſſen Palatine, Feldherren, und uͤbrige Unterthanen, nichts unternehmen, das dem itztgedachten Frieden und der Vereinigung, imgleichen der Ehre und Wuͤrde der Rechte des Friedens und der Freundſchaft, entgegen iſt. Daher befehlen Wir, daß gegenwaͤrtigem Unſerm obenſtehen- den hohen Zeichen voͤlliger Glaube zugeſtellet bringen. werde; * Kjarwan. 2* Dieſe Benennung wird Muhaͤmmed vermuthlich deswegen beygeleget, weil derſelbe in zweyen Jahrhunderten gelebet hat; denn er iſt geboren im Jahre Chriſti 569, und geſtorben im Jahre 632. 3 J
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19. Muhaͤmmed der IIII
ſondern ein Oberherr mit ſeinem Vaſallen, zu thun haͤtte. Aber auch dieſes
war nicht hinlaͤnglich, den polniſchen Abgeſandten von ſeinem Hochmuthe abzu-
bringen.
len die Freyheit genießen, ihren Handel
zu Waſſer und Lande zu treiben, und ſich in
allen Unſern Haͤfen und ſonſt uͤberall einzu-
finden; wenn ſie nur die Zoͤlle und uͤbrigen
Abgaben bezahlen, die an einem ieden Orte
angeſetzet ſind.
28. Man ſoll auch dieſelben auf keine Weiſe
belaͤſtigen, oder ihnen beſchwerlich fallen;
und wenn einer von ihnen innerhalb Unſers
Gebietes verſtirbet: ſo ſollen ſeine Guͤter
dem Haupte der reiſenden Geſellſchaft * getreu-
lich ausgeantwortet werden, um ſie den An-
verwandten des Verſtorbenen zuzufertigen.
Und Wir wollen, daß man eben dieſes in Po-
len in Anſehung Unſerer Unterthanen beobach-
ten ſolle.
29. Die Abgeſandten nebſt ihrem Gefolge,
die zu Uns kommen, um mit Uns Gemein-
ſchaft zu unterhalten, ſollen einen freyen Durch-
zug durch Unſer Gebiet genießen; und es ſoll
ihnen das noͤthige Geleit zugeſtanden werden.
Dagegen verlangen Wir, daß eben dieſes den
Unſrigen, die wir nach Polen ſchicken werden,
wiederfahren ſolle.
30. Wenn Armenier oder andere unglau-
bige Kaufleute geſonnen ſind, durch Moldau
zu reiſen, um in Unſern gluͤckſeligen Laͤndern
Handlung zu treiben: ſo ſollen dieſelben ver-
bunden ſeyn, auf der oͤffentlichen Landſtraße
zu bleiben und keine Nebenwege zu nehmen.
Und wenn ihnen auf der oͤffentlichen Land-
ſtraße einige Gewaltthaͤtigkeit wiederfaͤhret:
ſo ſoll der Thaͤter ausfuͤndig gemacht und ge-
ſtrafet werden.
31. Wir wollen und befehlen, daß allen
denen Artikeln, die in dem gegenwaͤrtigen
Friedensvergleiche enthalten ſind, ſorgfaͤltig,
genau und getreulich nachgelebet werden ſolle.
Ihre Dauer muͤſſe ſo lange ſeyn, als die Dauer
unſeres Reiches; das waͤhren wird, ſo lange
als die Welt ſtehet. Es muͤſſe alſo dieſer
Friede und die gegenſeitige Gemeinſchaft
ewig dauern!
32. Wir verſprechen bey Unſerm kaiſerli-
chen Eide, und bezeugen vor Gott, dem Schoͤp-
fer Himmels und der Erde, und bey den
Wundern Muhaͤmmed Muſtaͤfas, des großen
Propheten und der Sonne zweyer Alter 2*,
auf dem der Friede der goͤttlichen Majeſtaͤt
ruhet, daß wir keinen von dieſen Artikeln
uͤbertreten, noch dieſelben mit einigen Schwie-
rigkeiten belaͤſtigen wollen; ſondern daß der
Friede und die Vereinigung, die itzo errich-
tet und beſtaͤtiget worden iſt, ſo lange dauern
ſolle, als Unſer ruhmwuͤrdiges Reich: ſo ferne
naͤmlich der Koͤnig in Polen, deſſen Palatine,
Feldherren, und uͤbrige Unterthanen, nichts
unternehmen, das dem itztgedachten Frieden
und der Vereinigung, imgleichen der Ehre
und Wuͤrde der Rechte des Friedens und der
Freundſchaft, entgegen iſt. Daher befehlen
Wir, daß gegenwaͤrtigem Unſerm obenſtehen-
den hohen Zeichen voͤlliger Glaube zugeſtellet
werde;
* Kjarwan.
2* Dieſe Benennung wird Muhaͤmmed vermuthlich deswegen beygeleget,
weil derſelbe in zweyen Jahrhunderten gelebet hat; denn er iſt geboren im Jahre Chriſti 569, und
geſtorben im Jahre 632.
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