pflegt man sie nemlich zu nennen) jedesmahl dem Herrn des Strandes zufallen solle; und diese einmahl festgesezte Anordnung nent man das Strandrecht.
Diesem zufolge hatte Robinson das Recht, von allen Sachen, die er aus dem ge- strandeten Schiffe retten konte, gleich zwei Drit- tel als sein rechtmäßiges Eigenthum zu gebrau- chen, wozu sie gut waren.
Johannes. Zwei Drittel?
Vater. Ja; eins für Mühe und Arbeit, das Andere als einziger rechtmäßiger Herr der Insel, bei welcher der Schifbruch sich ereignet hatte.
Diderich. Ja, wer hatte ihn denn aber zum Herrn der Insel gemacht?
Vater. Die gesunde Vernunft. Ein Stük Landes, das bisher noch gar keinen Herrn ge- habt hat, gehört natürlicher Weise dem zu, der es zuerst in Besiz nimt. Und das war hier der Fal.
Der erste Wunsch, der in Robinsons Sele erwachte, da er sich von der starken Em-
pfindung
O
pflegt man ſie nemlich zu nennen) jedesmahl dem Herrn des Strandes zufallen ſolle; und dieſe einmahl feſtgeſezte Anordnung nent man das Strandrecht.
Dieſem zufolge hatte Robinſon das Recht, von allen Sachen, die er aus dem ge- ſtrandeten Schiffe retten konte, gleich zwei Drit- tel als ſein rechtmaͤßiges Eigenthum zu gebrau- chen, wozu ſie gut waren.
Johannes. Zwei Drittel?
Vater. Ja; eins fuͤr Muͤhe und Arbeit, das Andere als einziger rechtmaͤßiger Herr der Inſel, bei welcher der Schifbruch ſich ereignet hatte.
Diderich. Ja, wer hatte ihn denn aber zum Herrn der Inſel gemacht?
Vater. Die geſunde Vernunft. Ein Stuͤk Landes, das bisher noch gar keinen Herrn ge- habt hat, gehoͤrt natuͤrlicher Weiſe dem zu, der es zuerſt in Beſiz nimt. Und das war hier der Fal.
Der erſte Wunſch, der in Robinſons Sele erwachte, da er ſich von der ſtarken Em-
pfindung
O
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0215"n="209"/>
pflegt man ſie nemlich zu nennen) jedesmahl dem<lb/>
Herrn des Strandes zufallen ſolle; und dieſe<lb/>
einmahl feſtgeſezte Anordnung nent man das<lb/><hirendition="#fr">Strandrecht.</hi></p><lb/><p>Dieſem zufolge hatte <hirendition="#fr">Robinſon</hi> das<lb/>
Recht, von allen Sachen, die er aus dem ge-<lb/>ſtrandeten Schiffe retten konte, gleich zwei Drit-<lb/>
tel als ſein rechtmaͤßiges Eigenthum zu gebrau-<lb/>
chen, wozu ſie gut waren.</p><lb/><p><hirendition="#fr">Johannes.</hi> Zwei Drittel?</p><lb/><p><hirendition="#fr">Vater.</hi> Ja; eins fuͤr Muͤhe und Arbeit,<lb/>
das Andere als einziger rechtmaͤßiger Herr der<lb/>
Inſel, bei welcher der Schifbruch ſich ereignet<lb/>
hatte.</p><lb/><p><hirendition="#fr">Diderich.</hi> Ja, wer hatte ihn denn aber<lb/>
zum Herrn der Inſel gemacht?</p><lb/><p><hirendition="#fr">Vater.</hi> Die geſunde Vernunft. Ein Stuͤk<lb/>
Landes, das bisher noch gar keinen Herrn ge-<lb/>
habt hat, gehoͤrt natuͤrlicher Weiſe dem zu, der<lb/>
es zuerſt in Beſiz nimt. Und das war hier der<lb/>
Fal.</p><lb/><p>Der erſte Wunſch, der in <hirendition="#fr">Robinſons</hi><lb/>
Sele erwachte, da er ſich von der ſtarken Em-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">O</fw><lb/><fwplace="bottom"type="catch">pfindung</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[209/0215]
pflegt man ſie nemlich zu nennen) jedesmahl dem
Herrn des Strandes zufallen ſolle; und dieſe
einmahl feſtgeſezte Anordnung nent man das
Strandrecht.
Dieſem zufolge hatte Robinſon das
Recht, von allen Sachen, die er aus dem ge-
ſtrandeten Schiffe retten konte, gleich zwei Drit-
tel als ſein rechtmaͤßiges Eigenthum zu gebrau-
chen, wozu ſie gut waren.
Johannes. Zwei Drittel?
Vater. Ja; eins fuͤr Muͤhe und Arbeit,
das Andere als einziger rechtmaͤßiger Herr der
Inſel, bei welcher der Schifbruch ſich ereignet
hatte.
Diderich. Ja, wer hatte ihn denn aber
zum Herrn der Inſel gemacht?
Vater. Die geſunde Vernunft. Ein Stuͤk
Landes, das bisher noch gar keinen Herrn ge-
habt hat, gehoͤrt natuͤrlicher Weiſe dem zu, der
es zuerſt in Beſiz nimt. Und das war hier der
Fal.
Der erſte Wunſch, der in Robinſons
Sele erwachte, da er ſich von der ſtarken Em-
pfindung
O
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Campe, Joachim Heinrich: Robinson der Jüngere. Bd. 2. Hamburg, 1780, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/campe_robinson02_1780/215>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.