Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Campe, Joachim Heinrich: Robinson der Jüngere. Bd. 2. Hamburg, 1780.

Bild:
<< vorherige Seite

Johannes. Ja, er durfte sie wohl aus
dem Schiffe heraus nehmen und ans Land brin-
gen; aber wenn die Leute sich wieder einfanden:
so must' er sie ihnen wieder geben.

Vater. Richtig! Denn nahm er die Sa-
chen nicht heraus, so wurden sie nach und nach
ein Raub der Wellen. Deswegen kont' er auch
mit gutem Gewissen sich so gleich dasjenige da-
von zu eignen, was ihm an unentbehrlichsten
war, und es den Leuten, wenn sie jemahls wie-
derkämen, für die Mühe und Arbeit anrechnen,
die er auf die Rettung des Schifguts verwandt
hatte.

Was überhaupt die gestrandeten Schiffe
betrift: so sind die Menschen in einigen gesit-
teten Ländern darin übereingekommen, daß die
geretteten Sachen jedesmahl in drei Porzionen
getheilt werden. Die Eine davon kriegen die
vorigen Besizer wieder, wenn sie noch leben,
oder ihre Erben, wenn sie todt sind; die An-
dere wird denjenigen zuerkant, welche diese Sa-
chen gerettet haben, und die Dritte fält dem
Landesherrn zu.

Ni-

Johannes. Ja, er durfte ſie wohl aus
dem Schiffe heraus nehmen und ans Land brin-
gen; aber wenn die Leute ſich wieder einfanden:
ſo muſt' er ſie ihnen wieder geben.

Vater. Richtig! Denn nahm er die Sa-
chen nicht heraus, ſo wurden ſie nach und nach
ein Raub der Wellen. Deswegen kont' er auch
mit gutem Gewiſſen ſich ſo gleich dasjenige da-
von zu eignen, was ihm an unentbehrlichſten
war, und es den Leuten, wenn ſie jemahls wie-
derkaͤmen, fuͤr die Muͤhe und Arbeit anrechnen,
die er auf die Rettung des Schifguts verwandt
hatte.

Was uͤberhaupt die geſtrandeten Schiffe
betrift: ſo ſind die Menſchen in einigen geſit-
teten Laͤndern darin uͤbereingekommen, daß die
geretteten Sachen jedesmahl in drei Porzionen
getheilt werden. Die Eine davon kriegen die
vorigen Beſizer wieder, wenn ſie noch leben,
oder ihre Erben, wenn ſie todt ſind; die An-
dere wird denjenigen zuerkant, welche dieſe Sa-
chen gerettet haben, und die Dritte faͤlt dem
Landesherrn zu.

Ni-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0213" n="207"/>
          <p><hi rendition="#fr">Johannes.</hi> Ja, er durfte &#x017F;ie wohl aus<lb/>
dem Schiffe heraus nehmen und ans Land brin-<lb/>
gen; aber wenn die Leute &#x017F;ich wieder einfanden:<lb/>
&#x017F;o mu&#x017F;t' er &#x017F;ie ihnen wieder geben.</p><lb/>
          <p><hi rendition="#fr">Vater.</hi> Richtig! Denn nahm er die Sa-<lb/>
chen nicht heraus, &#x017F;o wurden &#x017F;ie nach und nach<lb/>
ein Raub der Wellen. Deswegen kont' er auch<lb/>
mit gutem Gewi&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ich &#x017F;o gleich dasjenige da-<lb/>
von zu eignen, was ihm an unentbehrlich&#x017F;ten<lb/>
war, und es den Leuten, wenn &#x017F;ie jemahls wie-<lb/>
derka&#x0364;men, fu&#x0364;r die Mu&#x0364;he und Arbeit anrechnen,<lb/>
die er auf die Rettung des Schifguts verwandt<lb/>
hatte.</p><lb/>
          <p>Was u&#x0364;berhaupt die ge&#x017F;trandeten Schiffe<lb/>
betrift: &#x017F;o &#x017F;ind die Men&#x017F;chen in einigen ge&#x017F;it-<lb/>
teten La&#x0364;ndern darin u&#x0364;bereingekommen, daß die<lb/>
geretteten Sachen jedesmahl in drei Porzionen<lb/>
getheilt werden. Die Eine davon kriegen die<lb/>
vorigen Be&#x017F;izer wieder, wenn &#x017F;ie noch leben,<lb/>
oder ihre Erben, wenn &#x017F;ie todt &#x017F;ind; die An-<lb/>
dere wird denjenigen zuerkant, welche die&#x017F;e Sa-<lb/>
chen gerettet haben, und die Dritte fa&#x0364;lt dem<lb/>
Landesherrn zu.</p><lb/>
          <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#fr">Ni-</hi> </fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[207/0213] Johannes. Ja, er durfte ſie wohl aus dem Schiffe heraus nehmen und ans Land brin- gen; aber wenn die Leute ſich wieder einfanden: ſo muſt' er ſie ihnen wieder geben. Vater. Richtig! Denn nahm er die Sa- chen nicht heraus, ſo wurden ſie nach und nach ein Raub der Wellen. Deswegen kont' er auch mit gutem Gewiſſen ſich ſo gleich dasjenige da- von zu eignen, was ihm an unentbehrlichſten war, und es den Leuten, wenn ſie jemahls wie- derkaͤmen, fuͤr die Muͤhe und Arbeit anrechnen, die er auf die Rettung des Schifguts verwandt hatte. Was uͤberhaupt die geſtrandeten Schiffe betrift: ſo ſind die Menſchen in einigen geſit- teten Laͤndern darin uͤbereingekommen, daß die geretteten Sachen jedesmahl in drei Porzionen getheilt werden. Die Eine davon kriegen die vorigen Beſizer wieder, wenn ſie noch leben, oder ihre Erben, wenn ſie todt ſind; die An- dere wird denjenigen zuerkant, welche dieſe Sa- chen gerettet haben, und die Dritte faͤlt dem Landesherrn zu. Ni-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/campe_robinson02_1780
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/campe_robinson02_1780/213
Zitationshilfe: Campe, Joachim Heinrich: Robinson der Jüngere. Bd. 2. Hamburg, 1780, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/campe_robinson02_1780/213>, abgerufen am 08.05.2024.