Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.gewesen, so hat dieser auch nicht einen Menschen getroffen, Man scheint der Ansicht zu sein, daß, wenn A einsehe, geweſen, ſo hat dieſer auch nicht einen Menſchen getroffen, Man ſcheint der Anſicht zu ſein, daß, wenn A einſehe, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0089" n="85"/> geweſen, ſo hat dieſer auch nicht einen Menſchen getroffen,<lb/> der in Ermangelung einer Vergegenſtändlichung für ihn<lb/> lediglich als ein Begriff anzuſehen wäre, ſondern er hat einen<lb/> für ihn verkörpert geweſenen Menſchen getroffen. Darum<lb/> würde er auch hier, wenn denn nicht für doloſe Vollendung,<lb/> ſo doch neben Verſuch für <hi rendition="#aq">culpa</hi> einzuſtehen haben.</p><lb/> <p>Man ſcheint der Anſicht zu ſein, daß, wenn <hi rendition="#aq">A</hi> einſehe,<lb/> es ſpreche die <hi rendition="#g">gleiche</hi> Wahrſcheinlichkeiit dafür, daß er gerade<lb/> ſo gut den <hi rendition="#aq">B</hi> wie den <hi rendition="#aq">C</hi> treffen könne, ihm die ſtattgefundene<lb/> Tödtung des <hi rendition="#aq">C</hi> ſtatt des <hi rendition="#aq">B</hi> zur doloſen Vollendung zuzu-<lb/> rechnen ſei. Von B. wird hier ein <hi rendition="#aq">dolus alternativus</hi> an-<lb/> genommen „weil <hi rendition="#aq">A</hi> eben ſo gut den <hi rendition="#aq">C</hi> als den <hi rendition="#aq">B</hi> treffen<lb/><hi rendition="#g">mußte</hi> und <hi rendition="#g">gleichwohl nichts that,</hi> was die Wahr-<lb/> ſcheinlichkeit, den <hi rendition="#aq">B</hi> und nicht den <hi rendition="#aq">C</hi> zu treffen, erhöhte.“<lb/> Mit dem „mußte“ aber hat v. B. einen ungehörigen Geſichts-<lb/> punkt in die Beurtheilung hereingezogen, denn es handelt ſich<lb/> nicht um eine vorausgeſehene <hi rendition="#g">Nothwendigkeit</hi> des Treffens<lb/> von <hi rendition="#aq">C.</hi> Ebenſo ergibt ſich aus der Unterlaſſung der Sorgfalt<lb/> in der Vermeidung eines als mit einiger Wahrſcheinlichkeit<lb/> bevorſtehend erkannten — aber nicht gewollten — Erfolgs<lb/> kein Dolus, ſondern nur eine Fahrläſſigkeit. Jn Wirklichkeit<lb/> beruht die erwähnte Anſicht nicht auf der <hi rendition="#g">gleichen</hi> Wahr-<lb/> ſcheinlichkeit, ſondern geradezu auf der geſetzlichen Gleich-<lb/> werthigkeit der Objecte. Der Jäger, welcher an zwei verſchie-<lb/> denen, neben einander im Dickicht gelegenen, Stellen Geräuſch<lb/> hört und weiß, das eine rühre von einem Rehbock, das<lb/> andere von einem Treiber her, aber nicht welches, und nun<lb/> nach der Stelle des einen Geräuſches, oder auch in der<lb/> Richtung der beiden Geräuſche, ſchießt, ſo daß er gerade ſo<lb/> gut den Treiber wie das Thier treffen kann, hat unerachtet<lb/> dieſer gleichen Wahrſcheinlichkeit, wenn er den Treiber trifft,<lb/> nur für <hi rendition="#aq">culpa</hi> einzuſtehen. Denn er hoffte auf die immerhin<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [85/0089]
geweſen, ſo hat dieſer auch nicht einen Menſchen getroffen,
der in Ermangelung einer Vergegenſtändlichung für ihn
lediglich als ein Begriff anzuſehen wäre, ſondern er hat einen
für ihn verkörpert geweſenen Menſchen getroffen. Darum
würde er auch hier, wenn denn nicht für doloſe Vollendung,
ſo doch neben Verſuch für culpa einzuſtehen haben.
Man ſcheint der Anſicht zu ſein, daß, wenn A einſehe,
es ſpreche die gleiche Wahrſcheinlichkeiit dafür, daß er gerade
ſo gut den B wie den C treffen könne, ihm die ſtattgefundene
Tödtung des C ſtatt des B zur doloſen Vollendung zuzu-
rechnen ſei. Von B. wird hier ein dolus alternativus an-
genommen „weil A eben ſo gut den C als den B treffen
mußte und gleichwohl nichts that, was die Wahr-
ſcheinlichkeit, den B und nicht den C zu treffen, erhöhte.“
Mit dem „mußte“ aber hat v. B. einen ungehörigen Geſichts-
punkt in die Beurtheilung hereingezogen, denn es handelt ſich
nicht um eine vorausgeſehene Nothwendigkeit des Treffens
von C. Ebenſo ergibt ſich aus der Unterlaſſung der Sorgfalt
in der Vermeidung eines als mit einiger Wahrſcheinlichkeit
bevorſtehend erkannten — aber nicht gewollten — Erfolgs
kein Dolus, ſondern nur eine Fahrläſſigkeit. Jn Wirklichkeit
beruht die erwähnte Anſicht nicht auf der gleichen Wahr-
ſcheinlichkeit, ſondern geradezu auf der geſetzlichen Gleich-
werthigkeit der Objecte. Der Jäger, welcher an zwei verſchie-
denen, neben einander im Dickicht gelegenen, Stellen Geräuſch
hört und weiß, das eine rühre von einem Rehbock, das
andere von einem Treiber her, aber nicht welches, und nun
nach der Stelle des einen Geräuſches, oder auch in der
Richtung der beiden Geräuſche, ſchießt, ſo daß er gerade ſo
gut den Treiber wie das Thier treffen kann, hat unerachtet
dieſer gleichen Wahrſcheinlichkeit, wenn er den Treiber trifft,
nur für culpa einzuſtehen. Denn er hoffte auf die immerhin
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