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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Erfolge betrachtet. -- So führt auch die Theorie G. nicht
dahin, daß der Anstifter zu Kindesmord für gewöhnlichen
Mord, sondern umgekehrt dahin, daß er nur für Kindesmord
haftet. Die Berufung auf den ethischen Standpunkt (§. 18
N. 5) enthält keine rechtliche Begründung. Zuzugeben ist
übrigens, daß der Kindesmord nicht als ein besonderes
Verbrechen ausgezeichnet werden sollte (Gerichtssaal l. c.). --
Endlich meint G., die Straflosigkeit der versuchten Anstiftung
ergebe sich vorzüglich daraus (§. 22 N. 2), daß hier ein
Rücktritt nicht möglich sei, während, wenn der Hinzutritt
einer Versuchshandlung des Angestifteten stattgefunden habe,
der Anstifter noch zurücktreten könne. Es liegt aber in dieser
ganz richtigen Erscheinung durchaus nichts Auffallendes.
Derjenige, welcher zum Zweck der Begehung eines Diebstahls
vergeblich versucht hat, mittels Anwendung von Werkzeugen
die Hausthüre zu öffnen, kann auch nicht mehr straflos
zurücktreten, wohl aber, wenn er bereits durch die geöffnete
Thüre in das Haus eingetreten ist -- und doch liegt hier
eine vorgeschrittenere Thätigkeit vor.

Sowohl in der Beförderung der Entstehung des Ent-
schlusses des physischen Urhebers als in der Beförderung
der Fortdauer desselben (Gerichtssaal l. c.) ist eine Mit-
wirksamkeit für den gewollten Erfolg zu finden. Eine objec-
tive Verschiedenheit zwischen der Causalität des Anstifters
und derjenigen des intellectuellen Gehülfen besteht sonach
nicht. Es liegt vielmehr die Verschiedenheit zwischen dem
Anstifter und dem intellectuellen Gehülfen lediglich in der
Verschiedenheit ihrer Willensbeschaffenheit, dergestalt daß
intellectuelle Urheberschaft auch durch Beförderung der Fort-
dauer des verbrecherischen Entschlusses des physischen Urhebers
und intellectuelle Beihülfe durch Beförderung der Entstehung
dieses Entschlusses begründet werden kann. Diese Willens-

Erfolge betrachtet. — So führt auch die Theorie G. nicht
dahin, daß der Anſtifter zu Kindesmord für gewöhnlichen
Mord, ſondern umgekehrt dahin, daß er nur für Kindesmord
haftet. Die Berufung auf den ethiſchen Standpunkt (§. 18
N. 5) enthält keine rechtliche Begründung. Zuzugeben iſt
übrigens, daß der Kindesmord nicht als ein beſonderes
Verbrechen ausgezeichnet werden ſollte (Gerichtsſaal l. c.). —
Endlich meint G., die Strafloſigkeit der verſuchten Anſtiftung
ergebe ſich vorzüglich daraus (§. 22 N. 2), daß hier ein
Rücktritt nicht möglich ſei, während, wenn der Hinzutritt
einer Verſuchshandlung des Angeſtifteten ſtattgefunden habe,
der Anſtifter noch zurücktreten könne. Es liegt aber in dieſer
ganz richtigen Erſcheinung durchaus nichts Auffallendes.
Derjenige, welcher zum Zweck der Begehung eines Diebſtahls
vergeblich verſucht hat, mittels Anwendung von Werkzeugen
die Hausthüre zu öffnen, kann auch nicht mehr ſtraflos
zurücktreten, wohl aber, wenn er bereits durch die geöffnete
Thüre in das Haus eingetreten iſt — und doch liegt hier
eine vorgeſchrittenere Thätigkeit vor.

Sowohl in der Beförderung der Entſtehung des Ent-
ſchluſſes des phyſiſchen Urhebers als in der Beförderung
der Fortdauer deſſelben (Gerichtsſaal l. c.) iſt eine Mit-
wirkſamkeit für den gewollten Erfolg zu finden. Eine objec-
tive Verſchiedenheit zwiſchen der Cauſalität des Anſtifters
und derjenigen des intellectuellen Gehülfen beſteht ſonach
nicht. Es liegt vielmehr die Verſchiedenheit zwiſchen dem
Anſtifter und dem intellectuellen Gehülfen lediglich in der
Verſchiedenheit ihrer Willensbeſchaffenheit, dergeſtalt daß
intellectuelle Urheberſchaft auch durch Beförderung der Fort-
dauer des verbrecheriſchen Entſchluſſes des phyſiſchen Urhebers
und intellectuelle Beihülfe durch Beförderung der Entſtehung
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[134/0138] Erfolge betrachtet. — So führt auch die Theorie G. nicht dahin, daß der Anſtifter zu Kindesmord für gewöhnlichen Mord, ſondern umgekehrt dahin, daß er nur für Kindesmord haftet. Die Berufung auf den ethiſchen Standpunkt (§. 18 N. 5) enthält keine rechtliche Begründung. Zuzugeben iſt übrigens, daß der Kindesmord nicht als ein beſonderes Verbrechen ausgezeichnet werden ſollte (Gerichtsſaal l. c.). — Endlich meint G., die Strafloſigkeit der verſuchten Anſtiftung ergebe ſich vorzüglich daraus (§. 22 N. 2), daß hier ein Rücktritt nicht möglich ſei, während, wenn der Hinzutritt einer Verſuchshandlung des Angeſtifteten ſtattgefunden habe, der Anſtifter noch zurücktreten könne. Es liegt aber in dieſer ganz richtigen Erſcheinung durchaus nichts Auffallendes. Derjenige, welcher zum Zweck der Begehung eines Diebſtahls vergeblich verſucht hat, mittels Anwendung von Werkzeugen die Hausthüre zu öffnen, kann auch nicht mehr ſtraflos zurücktreten, wohl aber, wenn er bereits durch die geöffnete Thüre in das Haus eingetreten iſt — und doch liegt hier eine vorgeſchrittenere Thätigkeit vor. Sowohl in der Beförderung der Entſtehung des Ent- ſchluſſes des phyſiſchen Urhebers als in der Beförderung der Fortdauer deſſelben (Gerichtsſaal l. c.) iſt eine Mit- wirkſamkeit für den gewollten Erfolg zu finden. Eine objec- tive Verſchiedenheit zwiſchen der Cauſalität des Anſtifters und derjenigen des intellectuellen Gehülfen beſteht ſonach nicht. Es liegt vielmehr die Verſchiedenheit zwiſchen dem Anſtifter und dem intellectuellen Gehülfen lediglich in der Verſchiedenheit ihrer Willensbeſchaffenheit, dergeſtalt daß intellectuelle Urheberſchaft auch durch Beförderung der Fort- dauer des verbrecheriſchen Entſchluſſes des phyſiſchen Urhebers und intellectuelle Beihülfe durch Beförderung der Entſtehung dieſes Entſchluſſes begründet werden kann. Dieſe Willens-

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/138>, abgerufen am 09.05.2024.