Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.lassen (§§. 8, 9). Der Anstifter würde in diesem Falle nur Weiter wird Geyer durch seine unerwiesene Voraus- laſſen (§§. 8, 9). Der Anſtifter würde in dieſem Falle nur Weiter wird Geyer durch ſeine unerwieſene Voraus- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0136" n="132"/> laſſen (§§. 8, 9). Der Anſtifter würde in dieſem Falle nur<lb/> einen Theil des verbrecheriſchen Entſchluſſes und ſomit auch<lb/> nur einen Theil der That des phyſiſchen Urhebers verurſacht<lb/> haben, darum aber ſchon wegen ſeiner bloßen Mitwirkſamkeit<lb/> für Entſchluß und That für das Ganze verantwortlich ſein.<lb/> Daher iſt es nicht verſtändlich, warum Geyer den alten<lb/> Begriff, daß der Anſtifter den phyſiſchen Urheber <hi rendition="#g">durchaus<lb/> beſtimmt</hi> haben müſſe, wenn ihm deſſen That zur Laſt<lb/> geſetzt ſolle werden können, reproducirt. Uebrigens liegt hier<lb/> ein Widerſpruch zwiſchen §. 9 und §. 24 vor. Denn wenn<lb/> es in Betreff der Haftbarkeit des theilweiſen Anſtifters für<lb/> den ganzen Erfolg gleichgültig erſcheint, ob der phyſiſche<lb/> Urheber die ergänzenden Motive aus ſich ſelbſt oder anders-<lb/> woher ſchöpft, ſo läßt §. 24 mit Unrecht die Haftbarkeit des<lb/> Mitanſtifters für den ganzen Erfolg nur dann begründet<lb/> werden, wenn der Mitanſtifter <hi rendition="#aq">A</hi> Kenntniß von der hinzu-<lb/> tretenden mitanſtiftenden Thätigkeit des <hi rendition="#aq">B</hi> hatte. Richtig<lb/> allerdings iſt nur §. 24. Der §. 9 beruht auf der, wie<lb/> ausgeführt, zu weit gehenden Anſicht, daß ſchon die bloße<lb/> Mitwirkſamkeit für den gewollten Erfolg die ſubjective Ver-<lb/> antwortlichkeit für denſelben nach ſich ziehe, einerlei ob die<lb/> übrigen mitwirkſam geweſenen Kräfte vorausgeſehen geweſen<lb/> waren oder nicht.</p><lb/> <p>Weiter wird Geyer durch ſeine unerwieſene Voraus-<lb/> ſetzung, daß der Anſtifter doloſe einen doloſen Thäter<lb/> beſtimmt <hi rendition="#g">haben</hi> müſſe, zu der Behauptung geführt, es gäbe<lb/> keine verſuchte und keine culpoſe Anſtiftung. Freilich nicht,<lb/> wenn man an dem Begriffe der Anſtiftung feſthält. Wohl<lb/> aber, im Falle man, was ja von G. ſelbſt geſchieht, davon<lb/> ausgeht, daß der Anſtifter das Verbrechen wolle, und ſeine<lb/> intellectuelle Thätigkeit eine Mitwirkſamkeit für daſſelbe ent-<lb/> halte, man alſo den Anſtiftungsbegriff fallen läßt und lediglich<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [132/0136]
laſſen (§§. 8, 9). Der Anſtifter würde in dieſem Falle nur
einen Theil des verbrecheriſchen Entſchluſſes und ſomit auch
nur einen Theil der That des phyſiſchen Urhebers verurſacht
haben, darum aber ſchon wegen ſeiner bloßen Mitwirkſamkeit
für Entſchluß und That für das Ganze verantwortlich ſein.
Daher iſt es nicht verſtändlich, warum Geyer den alten
Begriff, daß der Anſtifter den phyſiſchen Urheber durchaus
beſtimmt haben müſſe, wenn ihm deſſen That zur Laſt
geſetzt ſolle werden können, reproducirt. Uebrigens liegt hier
ein Widerſpruch zwiſchen §. 9 und §. 24 vor. Denn wenn
es in Betreff der Haftbarkeit des theilweiſen Anſtifters für
den ganzen Erfolg gleichgültig erſcheint, ob der phyſiſche
Urheber die ergänzenden Motive aus ſich ſelbſt oder anders-
woher ſchöpft, ſo läßt §. 24 mit Unrecht die Haftbarkeit des
Mitanſtifters für den ganzen Erfolg nur dann begründet
werden, wenn der Mitanſtifter A Kenntniß von der hinzu-
tretenden mitanſtiftenden Thätigkeit des B hatte. Richtig
allerdings iſt nur §. 24. Der §. 9 beruht auf der, wie
ausgeführt, zu weit gehenden Anſicht, daß ſchon die bloße
Mitwirkſamkeit für den gewollten Erfolg die ſubjective Ver-
antwortlichkeit für denſelben nach ſich ziehe, einerlei ob die
übrigen mitwirkſam geweſenen Kräfte vorausgeſehen geweſen
waren oder nicht.
Weiter wird Geyer durch ſeine unerwieſene Voraus-
ſetzung, daß der Anſtifter doloſe einen doloſen Thäter
beſtimmt haben müſſe, zu der Behauptung geführt, es gäbe
keine verſuchte und keine culpoſe Anſtiftung. Freilich nicht,
wenn man an dem Begriffe der Anſtiftung feſthält. Wohl
aber, im Falle man, was ja von G. ſelbſt geſchieht, davon
ausgeht, daß der Anſtifter das Verbrechen wolle, und ſeine
intellectuelle Thätigkeit eine Mitwirkſamkeit für daſſelbe ent-
halte, man alſo den Anſtiftungsbegriff fallen läßt und lediglich
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