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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Strafe bedroht. Aber sogar die Begünstigung wird gegen-
wärtig im Zusammenhang mit der angerichteten Rechtsver-
letzung betrachtet. -- Will hingegen der Gehülfe den Erfolg,
so fällt ihm hierdurch, so wie in Gemäßheit seiner mitwirken-
den Thätigkeit, der ganze Erfolg gerade so zur Last, wie auch
dem Urheber. Er ist selbst Urheber -- oder, wenn man denn
auf diese bedeutungslose Bezeichnung Werth legen will,
Miturheber -- und alle Grundsätze über dolus, Versuch,
Vollendung, persönliche Qualificationen, Rücktritt vom Ver-
brechen u. s. w. müssen darum für ihn eine selbstständige
Geltung haben. Seine einzige Verschiedenheit von dem
Urheber besteht in der Unselbstständigkeit seines Willens, die
aber außerhalb des Gebietes ihrer Consequenzen irgend
welchen weiteren Einfluß nicht zu äußern vermag. -- Ob-
gleich nun der Gehülfe den Erfolg entweder nur wollen oder
nichtwollen kann, und ein Drittes nicht möglich erscheint, so
wird doch nirgends seine Willensbeschaffenheit näher unter-
sucht. Bei Geyer tritt l. c., nachdem S. 390 gesagt worden
ist, jede Beihülfe sei für den concreten Erfolg wesentlich;
und S. 382, es sei falsch, den Gehülfen als denjenigen zu
bezeichnen, der das Verbrechen nur als ein fremdes wolle;
sowie S. 383, der Gehülfe wirke dolos zu einem Verbrechen
mit, plötzlich die Behauptung hervor (§. 34), Beihülfe sei
bloße Mitwirkung zu den Verbrechen eines Andern,
Fremden. Der Gehülfe will also das Verbrechen nicht als
eigenes -- darum aber überhaupt nicht. -- Für das fremde
und eigene Verbrechen soll das fremde und eigene Jnteresse
nicht maßgebend sein (S. 382). Der Andere ist vielmehr
nach den früheren Ausführungen lediglich derjenige, welcher
die Haupthandlung begeht. Der Gehülfe will also den Erfolg
nicht als eigenen, weil er die Haupthandlung nicht ausführt,
und es ist darum, da die Mitwirkung des Gehülfen für

Strafe bedroht. Aber ſogar die Begünſtigung wird gegen-
wärtig im Zuſammenhang mit der angerichteten Rechtsver-
letzung betrachtet. — Will hingegen der Gehülfe den Erfolg,
ſo fällt ihm hierdurch, ſo wie in Gemäßheit ſeiner mitwirken-
den Thätigkeit, der ganze Erfolg gerade ſo zur Laſt, wie auch
dem Urheber. Er iſt ſelbſt Urheber — oder, wenn man denn
auf dieſe bedeutungsloſe Bezeichnung Werth legen will,
Miturheber — und alle Grundſätze über dolus, Verſuch,
Vollendung, perſönliche Qualificationen, Rücktritt vom Ver-
brechen u. ſ. w. müſſen darum für ihn eine ſelbſtſtändige
Geltung haben. Seine einzige Verſchiedenheit von dem
Urheber beſteht in der Unſelbſtſtändigkeit ſeines Willens, die
aber außerhalb des Gebietes ihrer Conſequenzen irgend
welchen weiteren Einfluß nicht zu äußern vermag. — Ob-
gleich nun der Gehülfe den Erfolg entweder nur wollen oder
nichtwollen kann, und ein Drittes nicht möglich erſcheint, ſo
wird doch nirgends ſeine Willensbeſchaffenheit näher unter-
ſucht. Bei Geyer tritt l. c., nachdem S. 390 geſagt worden
iſt, jede Beihülfe ſei für den concreten Erfolg weſentlich;
und S. 382, es ſei falſch, den Gehülfen als denjenigen zu
bezeichnen, der das Verbrechen nur als ein fremdes wolle;
ſowie S. 383, der Gehülfe wirke dolos zu einem Verbrechen
mit, plötzlich die Behauptung hervor (§. 34), Beihülfe ſei
bloße Mitwirkung zu den Verbrechen eines Andern,
Fremden. Der Gehülfe will alſo das Verbrechen nicht als
eigenes — darum aber überhaupt nicht. — Für das fremde
und eigene Verbrechen ſoll das fremde und eigene Jntereſſe
nicht maßgebend ſein (S. 382). Der Andere iſt vielmehr
nach den früheren Ausführungen lediglich derjenige, welcher
die Haupthandlung begeht. Der Gehülfe will alſo den Erfolg
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[124/0128] Strafe bedroht. Aber ſogar die Begünſtigung wird gegen- wärtig im Zuſammenhang mit der angerichteten Rechtsver- letzung betrachtet. — Will hingegen der Gehülfe den Erfolg, ſo fällt ihm hierdurch, ſo wie in Gemäßheit ſeiner mitwirken- den Thätigkeit, der ganze Erfolg gerade ſo zur Laſt, wie auch dem Urheber. Er iſt ſelbſt Urheber — oder, wenn man denn auf dieſe bedeutungsloſe Bezeichnung Werth legen will, Miturheber — und alle Grundſätze über dolus, Verſuch, Vollendung, perſönliche Qualificationen, Rücktritt vom Ver- brechen u. ſ. w. müſſen darum für ihn eine ſelbſtſtändige Geltung haben. Seine einzige Verſchiedenheit von dem Urheber beſteht in der Unſelbſtſtändigkeit ſeines Willens, die aber außerhalb des Gebietes ihrer Conſequenzen irgend welchen weiteren Einfluß nicht zu äußern vermag. — Ob- gleich nun der Gehülfe den Erfolg entweder nur wollen oder nichtwollen kann, und ein Drittes nicht möglich erſcheint, ſo wird doch nirgends ſeine Willensbeſchaffenheit näher unter- ſucht. Bei Geyer tritt l. c., nachdem S. 390 geſagt worden iſt, jede Beihülfe ſei für den concreten Erfolg weſentlich; und S. 382, es ſei falſch, den Gehülfen als denjenigen zu bezeichnen, der das Verbrechen nur als ein fremdes wolle; ſowie S. 383, der Gehülfe wirke dolos zu einem Verbrechen mit, plötzlich die Behauptung hervor (§. 34), Beihülfe ſei bloße Mitwirkung zu den Verbrechen eines Andern, Fremden. Der Gehülfe will alſo das Verbrechen nicht als eigenes — darum aber überhaupt nicht. — Für das fremde und eigene Verbrechen ſoll das fremde und eigene Jntereſſe nicht maßgebend ſein (S. 382). Der Andere iſt vielmehr nach den früheren Ausführungen lediglich derjenige, welcher die Haupthandlung begeht. Der Gehülfe will alſo den Erfolg nicht als eigenen, weil er die Haupthandlung nicht ausführt, und es iſt darum, da die Mitwirkung des Gehülfen für

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/128>, abgerufen am 08.05.2024.