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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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wesentlich erklärt wird, die Haupthandlung noch wesentlicher
wie wesentlich. Man sollte aber wohl meinen, daß, wenn
der Gehülfe dolos zur Herbeiführung des Verbrechens wesent-
lich mitwirkt, er dasselbe auch als ein eigenes will, sollte er
es selbst für einen Andern wollen.

Der Urheber kann den Erfolg nach den früheren Aus-
führungen nur dann wollen, wenn er denselben mit einiger
Wahrscheinlichkeit als das Ergebniß seiner Handlung voraus-
sieht und sich daher einige Vorstellung über den Verlauf
des Causalzusammenhangs nach dem Erfolge hin gemacht
hat. Das Nämliche muß auch bei dem Gehülfen zutreffen.
Strafbare Beihülfe liegt darum dann noch nicht vor, wenn
A dem B den von demselben zur Ausführung irgend eines
beliebigen Verbrechens verlangten Knittel gegeben hat. Sie
ist auch dann noch nicht begründet, wenn A dem B eine
Leiter geliehen hat, welche derselbe zur Ausführung irgend
eines Diebstahls benutzen will, sollte selbst A im Allgemeinen
überzeugt gewesen sein, daß man dem B die Begehung eines
Diebstahls wohl zutrauen könne. Es muß vielmehr, wenn
strafbare Beihülfe soll angenommen werden können, auch
bezüglich des Gehülfen ein Willenszusammenhang zwischen
Handlung und Erfolg begründet sein; er muß nicht bloß, was
stets der Fall sein wird, mit einiger Wahrscheinlicheit vorausge-
sehen haben, daß eine urheberische Wirksamkeit zu der seinigen
hinzutreten, sondern er muß auch einige Vorstellung davon
gehabt haben, wie sich von da ab der Causalverlauf zu dem
concreten Erfolge gestalten werde. Sieht man von dem
letzteren Erforderniß ab, so kann nicht gesagt werden, der
Gehülfe habe den Erfolg gewollt, und es würde dann der-
selbe nur als ein Accessorium des Urhebers in der oben
beschriebenen Gestalt anzusehen sein. -- Das Nämliche gilt
von der Anstiftung.

weſentlich erklärt wird, die Haupthandlung noch weſentlicher
wie weſentlich. Man ſollte aber wohl meinen, daß, wenn
der Gehülfe dolos zur Herbeiführung des Verbrechens weſent-
lich mitwirkt, er daſſelbe auch als ein eigenes will, ſollte er
es ſelbſt für einen Andern wollen.

Der Urheber kann den Erfolg nach den früheren Aus-
führungen nur dann wollen, wenn er denſelben mit einiger
Wahrſcheinlichkeit als das Ergebniß ſeiner Handlung voraus-
ſieht und ſich daher einige Vorſtellung über den Verlauf
des Cauſalzuſammenhangs nach dem Erfolge hin gemacht
hat. Das Nämliche muß auch bei dem Gehülfen zutreffen.
Strafbare Beihülfe liegt darum dann noch nicht vor, wenn
A dem B den von demſelben zur Ausführung irgend eines
beliebigen Verbrechens verlangten Knittel gegeben hat. Sie
iſt auch dann noch nicht begründet, wenn A dem B eine
Leiter geliehen hat, welche derſelbe zur Ausführung irgend
eines Diebſtahls benutzen will, ſollte ſelbſt A im Allgemeinen
überzeugt geweſen ſein, daß man dem B die Begehung eines
Diebſtahls wohl zutrauen könne. Es muß vielmehr, wenn
ſtrafbare Beihülfe ſoll angenommen werden können, auch
bezüglich des Gehülfen ein Willenszuſammenhang zwiſchen
Handlung und Erfolg begründet ſein; er muß nicht bloß, was
ſtets der Fall ſein wird, mit einiger Wahrſcheinlicheit vorausge-
ſehen haben, daß eine urheberiſche Wirkſamkeit zu der ſeinigen
hinzutreten, ſondern er muß auch einige Vorſtellung davon
gehabt haben, wie ſich von da ab der Cauſalverlauf zu dem
concreten Erfolge geſtalten werde. Sieht man von dem
letzteren Erforderniß ab, ſo kann nicht geſagt werden, der
Gehülfe habe den Erfolg gewollt, und es würde dann der-
ſelbe nur als ein Acceſſorium des Urhebers in der oben
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von der Anſtiftung.

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[125/0129] weſentlich erklärt wird, die Haupthandlung noch weſentlicher wie weſentlich. Man ſollte aber wohl meinen, daß, wenn der Gehülfe dolos zur Herbeiführung des Verbrechens weſent- lich mitwirkt, er daſſelbe auch als ein eigenes will, ſollte er es ſelbſt für einen Andern wollen. Der Urheber kann den Erfolg nach den früheren Aus- führungen nur dann wollen, wenn er denſelben mit einiger Wahrſcheinlichkeit als das Ergebniß ſeiner Handlung voraus- ſieht und ſich daher einige Vorſtellung über den Verlauf des Cauſalzuſammenhangs nach dem Erfolge hin gemacht hat. Das Nämliche muß auch bei dem Gehülfen zutreffen. Strafbare Beihülfe liegt darum dann noch nicht vor, wenn A dem B den von demſelben zur Ausführung irgend eines beliebigen Verbrechens verlangten Knittel gegeben hat. Sie iſt auch dann noch nicht begründet, wenn A dem B eine Leiter geliehen hat, welche derſelbe zur Ausführung irgend eines Diebſtahls benutzen will, ſollte ſelbſt A im Allgemeinen überzeugt geweſen ſein, daß man dem B die Begehung eines Diebſtahls wohl zutrauen könne. Es muß vielmehr, wenn ſtrafbare Beihülfe ſoll angenommen werden können, auch bezüglich des Gehülfen ein Willenszuſammenhang zwiſchen Handlung und Erfolg begründet ſein; er muß nicht bloß, was ſtets der Fall ſein wird, mit einiger Wahrſcheinlicheit vorausge- ſehen haben, daß eine urheberiſche Wirkſamkeit zu der ſeinigen hinzutreten, ſondern er muß auch einige Vorſtellung davon gehabt haben, wie ſich von da ab der Cauſalverlauf zu dem concreten Erfolge geſtalten werde. Sieht man von dem letzteren Erforderniß ab, ſo kann nicht geſagt werden, der Gehülfe habe den Erfolg gewollt, und es würde dann der- ſelbe nur als ein Acceſſorium des Urhebers in der oben beſchriebenen Geſtalt anzuſehen ſein. — Das Nämliche gilt von der Anſtiftung.

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/129>, abgerufen am 08.05.2024.