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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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des Verbrechens. -- Dieser Ansicht widerspricht zunächst eine
andere, jetzt also aufgegebene, Behauptung G. in Goltd.
Archiv B. XIII, 317, daß man für fremde verbrecherische
Kräfte nur dann einstehe, wenn man sie zu ihrer Wirksamkeit
angestiftet habe. -- Sodann ist darauf hinzuweisen, daß A,
der bei Vornahme seiner Thätigkeit auf B rechnet, nach der
Ansicht G., da er eben die Haupthandlung nicht unternimmt,
auch keine eigene That ausführt, sondern nur einen That-
antheil. Ebensowenig hat G. den Beweis angetreten, daß
B durch Vornahme der Haupthandlung -- etwa das Oeffnen
des Scheuerthors -- die concrete That ausgeführt habe und
nicht vielmehr gleichfalls nur einen Thatantheil. Es erscheint
darum unverständlich, wenn in §. 38 von einer eigenen und
einer fremden That die Rede ist. -- Weiter aber ergibt sich
bereits aus den früheren Ausführungen, daß aus dem bloßen
Voraussehen eines fremden Thatantheils, als der Causalität
entbehrend, der Zuwachs dieses Thatantheils zu dem eigenen
nicht hervorgehen kann; ebenso daß der bloßen Mitwirk-
samkeit zu einer fremden Wirksamkeit nur ein Theil deren
Thatantheils entspricht. -- Endlich ist nicht einzusehen, warum
B gerade verbrecherisch gehandelt haben müsse, wenn sein
Thatantheil dem A soll zuwachsen können. Denn es soll ja
für diesen Zuwachs gar nicht einmal Voraussetzung sein,
daß A die Schuld des B irgendwie beeinflußt gehabt haben
müsse. Darum muß der nämliche Effect auch dann eintreten,
nicht allein wenn A nur irrig eine verbrecherische Absicht bei
B vorausgesetzt, sondern sogar auch, wenn er denselben für
unzurechnungsfähig gehalten hatte. G. hätte jedenfalls nach-
weisen sollen, daß in letzterem Falle A einer anderen Beur-
theilung zu unterziehen sei. -- Hiernach aber dürfte in Wirk-
lichkeit die Deduction G. weiter nichts besagen, als daß das
Voraussehen einer fremden, zu der eigenen hinzutretenden,

des Verbrechens. — Dieſer Anſicht widerſpricht zunächſt eine
andere, jetzt alſo aufgegebene, Behauptung G. in Goltd.
Archiv B. XIII, 317, daß man für fremde verbrecheriſche
Kräfte nur dann einſtehe, wenn man ſie zu ihrer Wirkſamkeit
angeſtiftet habe. — Sodann iſt darauf hinzuweiſen, daß A,
der bei Vornahme ſeiner Thätigkeit auf B rechnet, nach der
Anſicht G., da er eben die Haupthandlung nicht unternimmt,
auch keine eigene That ausführt, ſondern nur einen That-
antheil. Ebenſowenig hat G. den Beweis angetreten, daß
B durch Vornahme der Haupthandlung — etwa das Oeffnen
des Scheuerthors — die concrete That ausgeführt habe und
nicht vielmehr gleichfalls nur einen Thatantheil. Es erſcheint
darum unverſtändlich, wenn in §. 38 von einer eigenen und
einer fremden That die Rede iſt. — Weiter aber ergibt ſich
bereits aus den früheren Ausführungen, daß aus dem bloßen
Vorausſehen eines fremden Thatantheils, als der Cauſalität
entbehrend, der Zuwachs dieſes Thatantheils zu dem eigenen
nicht hervorgehen kann; ebenſo daß der bloßen Mitwirk-
ſamkeit zu einer fremden Wirkſamkeit nur ein Theil deren
Thatantheils entſpricht. — Endlich iſt nicht einzuſehen, warum
B gerade verbrecheriſch gehandelt haben müſſe, wenn ſein
Thatantheil dem A ſoll zuwachſen können. Denn es ſoll ja
für dieſen Zuwachs gar nicht einmal Vorausſetzung ſein,
daß A die Schuld des B irgendwie beeinflußt gehabt haben
müſſe. Darum muß der nämliche Effect auch dann eintreten,
nicht allein wenn A nur irrig eine verbrecheriſche Abſicht bei
B vorausgeſetzt, ſondern ſogar auch, wenn er denſelben für
unzurechnungsfähig gehalten hatte. G. hätte jedenfalls nach-
weiſen ſollen, daß in letzterem Falle A einer anderen Beur-
theilung zu unterziehen ſei. — Hiernach aber dürfte in Wirk-
lichkeit die Deduction G. weiter nichts beſagen, als daß das
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[120/0124] des Verbrechens. — Dieſer Anſicht widerſpricht zunächſt eine andere, jetzt alſo aufgegebene, Behauptung G. in Goltd. Archiv B. XIII, 317, daß man für fremde verbrecheriſche Kräfte nur dann einſtehe, wenn man ſie zu ihrer Wirkſamkeit angeſtiftet habe. — Sodann iſt darauf hinzuweiſen, daß A, der bei Vornahme ſeiner Thätigkeit auf B rechnet, nach der Anſicht G., da er eben die Haupthandlung nicht unternimmt, auch keine eigene That ausführt, ſondern nur einen That- antheil. Ebenſowenig hat G. den Beweis angetreten, daß B durch Vornahme der Haupthandlung — etwa das Oeffnen des Scheuerthors — die concrete That ausgeführt habe und nicht vielmehr gleichfalls nur einen Thatantheil. Es erſcheint darum unverſtändlich, wenn in §. 38 von einer eigenen und einer fremden That die Rede iſt. — Weiter aber ergibt ſich bereits aus den früheren Ausführungen, daß aus dem bloßen Vorausſehen eines fremden Thatantheils, als der Cauſalität entbehrend, der Zuwachs dieſes Thatantheils zu dem eigenen nicht hervorgehen kann; ebenſo daß der bloßen Mitwirk- ſamkeit zu einer fremden Wirkſamkeit nur ein Theil deren Thatantheils entſpricht. — Endlich iſt nicht einzuſehen, warum B gerade verbrecheriſch gehandelt haben müſſe, wenn ſein Thatantheil dem A ſoll zuwachſen können. Denn es ſoll ja für dieſen Zuwachs gar nicht einmal Vorausſetzung ſein, daß A die Schuld des B irgendwie beeinflußt gehabt haben müſſe. Darum muß der nämliche Effect auch dann eintreten, nicht allein wenn A nur irrig eine verbrecheriſche Abſicht bei B vorausgeſetzt, ſondern ſogar auch, wenn er denſelben für unzurechnungsfähig gehalten hatte. G. hätte jedenfalls nach- weiſen ſollen, daß in letzterem Falle A einer anderen Beur- theilung zu unterziehen ſei. — Hiernach aber dürfte in Wirk- lichkeit die Deduction G. weiter nichts beſagen, als daß das Vorausſehen einer fremden, zu der eigenen hinzutretenden,

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/124>, abgerufen am 08.05.2024.