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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Wirksamkeit für dieselbe haftbar mache -- was eben nur
dann richtig sein kann, wenn man die volle Causalität bereits
in der eigenen Wirksamkeit begründet findet.

Zur Charakterisirung des Mitthäters soll aber weiter
noch gehören, daß er sich seiner Wirksamkeit -- die nicht die
Haupthandlung ist -- mit dem Willen entäußert habe, die
Haupthandlung zu begehen. Hierin liegt 1) A darf nicht
erwarten, daß B die Haupthandlung vornehmen werde, weil
andernfalls er selbst diese Handlung nicht vornehmen will.
Für die Praxis wird darum dieser Begriff nur von beschränkter
Anwendbarkeit sein können, da die gemeinschaftliche Aus-
führung eines Verbrechens meistens nach einem vorher aus-
drücklich oder stillschweigend festgestellten Plane -- mit dem
Bewußtsein des A also stattfinden wird, daß die Haupt-
handlung von B solle begangen werden. Bei den Verbrechen,
bei welchen die Haupthandlung nur von Einem ausgeführt
zu werden vermag -- Nothzucht, Tödtung durch Schuß,
Diebstahl einer Sache von kleinem Umfange -- würde mit
dem besten Willen eine Mitthäterschaft nicht begründet
werden können, und dieselbe überhaupt vorzugsweise als ein
Werk des Zufalls zu betrachten sein. -- Zugleich aber muß
A auch 2) seine Handlung mit der irrigen Ueberzeugung aus-
geführt haben, sie sei die Haupthandlung, denn sonst wäre
der Wille, mit dieser Handlung die Haupthandlung zu
begehen, undenkbar. Der Kreis der praktischen Anwend-
barkeit des gegebenen Begriffs der Mitthäterschaft verengert
sich darum noch mehr. -- Will jedoch 3) Geyer mit seiner
Definition sagen -- er hat das Alles im Unklaren gelassen --
die Qualität des Mitthäters komme für A nicht zum Wegfall,
wenn er auch die von ihm unternommene Handlung nicht
für die Haupthandlung, sondern für eine Nebenhandlung,
gehalten, insofern er nur bei Vornahme dieser Nebenhandlung

Wirkſamkeit für dieſelbe haftbar mache — was eben nur
dann richtig ſein kann, wenn man die volle Cauſalität bereits
in der eigenen Wirkſamkeit begründet findet.

Zur Charakteriſirung des Mitthäters ſoll aber weiter
noch gehören, daß er ſich ſeiner Wirkſamkeit — die nicht die
Haupthandlung iſt — mit dem Willen entäußert habe, die
Haupthandlung zu begehen. Hierin liegt 1) A darf nicht
erwarten, daß B die Haupthandlung vornehmen werde, weil
andernfalls er ſelbſt dieſe Handlung nicht vornehmen will.
Für die Praxis wird darum dieſer Begriff nur von beſchränkter
Anwendbarkeit ſein können, da die gemeinſchaftliche Aus-
führung eines Verbrechens meiſtens nach einem vorher aus-
drücklich oder ſtillſchweigend feſtgeſtellten Plane — mit dem
Bewußtſein des A alſo ſtattfinden wird, daß die Haupt-
handlung von B ſolle begangen werden. Bei den Verbrechen,
bei welchen die Haupthandlung nur von Einem ausgeführt
zu werden vermag — Nothzucht, Tödtung durch Schuß,
Diebſtahl einer Sache von kleinem Umfange — würde mit
dem beſten Willen eine Mitthäterſchaft nicht begründet
werden können, und dieſelbe überhaupt vorzugsweiſe als ein
Werk des Zufalls zu betrachten ſein. — Zugleich aber muß
A auch 2) ſeine Handlung mit der irrigen Ueberzeugung aus-
geführt haben, ſie ſei die Haupthandlung, denn ſonſt wäre
der Wille, mit dieſer Handlung die Haupthandlung zu
begehen, undenkbar. Der Kreis der praktiſchen Anwend-
barkeit des gegebenen Begriffs der Mitthäterſchaft verengert
ſich darum noch mehr. — Will jedoch 3) Geyer mit ſeiner
Definition ſagen — er hat das Alles im Unklaren gelaſſen —
die Qualität des Mitthäters komme für A nicht zum Wegfall,
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[121/0125] Wirkſamkeit für dieſelbe haftbar mache — was eben nur dann richtig ſein kann, wenn man die volle Cauſalität bereits in der eigenen Wirkſamkeit begründet findet. Zur Charakteriſirung des Mitthäters ſoll aber weiter noch gehören, daß er ſich ſeiner Wirkſamkeit — die nicht die Haupthandlung iſt — mit dem Willen entäußert habe, die Haupthandlung zu begehen. Hierin liegt 1) A darf nicht erwarten, daß B die Haupthandlung vornehmen werde, weil andernfalls er ſelbſt dieſe Handlung nicht vornehmen will. Für die Praxis wird darum dieſer Begriff nur von beſchränkter Anwendbarkeit ſein können, da die gemeinſchaftliche Aus- führung eines Verbrechens meiſtens nach einem vorher aus- drücklich oder ſtillſchweigend feſtgeſtellten Plane — mit dem Bewußtſein des A alſo ſtattfinden wird, daß die Haupt- handlung von B ſolle begangen werden. Bei den Verbrechen, bei welchen die Haupthandlung nur von Einem ausgeführt zu werden vermag — Nothzucht, Tödtung durch Schuß, Diebſtahl einer Sache von kleinem Umfange — würde mit dem beſten Willen eine Mitthäterſchaft nicht begründet werden können, und dieſelbe überhaupt vorzugsweiſe als ein Werk des Zufalls zu betrachten ſein. — Zugleich aber muß A auch 2) ſeine Handlung mit der irrigen Ueberzeugung aus- geführt haben, ſie ſei die Haupthandlung, denn ſonſt wäre der Wille, mit dieſer Handlung die Haupthandlung zu begehen, undenkbar. Der Kreis der praktiſchen Anwend- barkeit des gegebenen Begriffs der Mitthäterſchaft verengert ſich darum noch mehr. — Will jedoch 3) Geyer mit ſeiner Definition ſagen — er hat das Alles im Unklaren gelaſſen — die Qualität des Mitthäters komme für A nicht zum Wegfall, wenn er auch die von ihm unternommene Handlung nicht für die Haupthandlung, ſondern für eine Nebenhandlung, gehalten, inſofern er nur bei Vornahme dieſer Nebenhandlung

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/125>, abgerufen am 08.05.2024.