Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Begriff dahin mutirt, daß der Thäter die Ausführungs- Begriff dahin mutirt, daß der Thäter die Ausführungs- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0115" n="111"/> Begriff dahin mutirt, daß der Thäter die Ausführungs-<lb/> handlung unternehme. Aber was unter einer Ausführungs-<lb/> handlung im Gegenſatz zu einer Unterſtützungshandlung, die<lb/> dem Gehülfen zufallen ſoll, zu verſtehen ſei, ob man es hier<lb/> mit einem ſubjectiven oder objectiven Begriff zu thun habe,<lb/> ob ein Erfolg nur eine (Haupthandlung) oder mehrere ſolcher<lb/> Ausführungshandlungen aufzeigen könne — über das Alles<lb/> erfährt man nichts. Und es iſt jedenfalls kein ſonderlicher<lb/> Troſt für die Praxis, wenn ſich Sch. hier damit beruhigt (§. 47<lb/> N. 4), ſie werde ſich ſchon in dem einzelnen Falle zu helfen<lb/> wiſſen. Meiner Anſicht nach iſt <hi rendition="#g">jede</hi> mitwirkſame Handlung<lb/> eine den Erfolg ausführende Handlung — alſo eine Aus-<lb/> führungshandlung. — Von dem Gehülfen meint Sch. S. 158,<lb/> es falle demſelben ein minder großer, der Selbſtbegehung<lb/> (des Thäters) nicht gleichkommender Urſachantheil zur Laſt.<lb/> Aber man weiß nicht, was unter Selbſtbegehung verſtanden<lb/> werden ſoll, und wird mit dieſer Unterſcheidung auf das alte<lb/> Criterium von Haupt- und Nebenurſachen zurückgeworfen.<lb/> Darum erklärt es ſich auch nicht, warum Sch. die Eintheilung<lb/> der Beihülfe in weſentliche und außerweſentliche verwirft. —<lb/><hi rendition="#g">Mitthäter</hi> iſt derjenige, welcher als <hi rendition="#g">Thäter</hi> mit einem<lb/> andern Thäter in gemeinſamem Bewußtſein und Willen die<lb/> Ausführungshandlung unternommen hat. Wenn Mehrere<lb/> die Ausführungshandlung unternommen haben, ſo fällt an<lb/> und für ſich dem Einzelnen nur ein Theil dieſer Handlung<lb/> zu. Das gemeinſame Bewußtſein und Wollen ſoll alſo —<lb/> wie das möglich iſt, wird nicht erklärt — die Vereinigung<lb/> der einzelnen Thatantheile der Ausführungshandlung auf<lb/> jeden Einzelnen bewerkſtelligen. Warum aber in der Definition<lb/> geſagt wird „als Thäter“, iſt unverſtändlich, wenn nicht<lb/> hiermit auf ein weiteres, ſubjectives, Erforderniß hingewieſen<lb/> werden ſoll. Denn wer die Ausführungshandlung unter-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [111/0115]
Begriff dahin mutirt, daß der Thäter die Ausführungs-
handlung unternehme. Aber was unter einer Ausführungs-
handlung im Gegenſatz zu einer Unterſtützungshandlung, die
dem Gehülfen zufallen ſoll, zu verſtehen ſei, ob man es hier
mit einem ſubjectiven oder objectiven Begriff zu thun habe,
ob ein Erfolg nur eine (Haupthandlung) oder mehrere ſolcher
Ausführungshandlungen aufzeigen könne — über das Alles
erfährt man nichts. Und es iſt jedenfalls kein ſonderlicher
Troſt für die Praxis, wenn ſich Sch. hier damit beruhigt (§. 47
N. 4), ſie werde ſich ſchon in dem einzelnen Falle zu helfen
wiſſen. Meiner Anſicht nach iſt jede mitwirkſame Handlung
eine den Erfolg ausführende Handlung — alſo eine Aus-
führungshandlung. — Von dem Gehülfen meint Sch. S. 158,
es falle demſelben ein minder großer, der Selbſtbegehung
(des Thäters) nicht gleichkommender Urſachantheil zur Laſt.
Aber man weiß nicht, was unter Selbſtbegehung verſtanden
werden ſoll, und wird mit dieſer Unterſcheidung auf das alte
Criterium von Haupt- und Nebenurſachen zurückgeworfen.
Darum erklärt es ſich auch nicht, warum Sch. die Eintheilung
der Beihülfe in weſentliche und außerweſentliche verwirft. —
Mitthäter iſt derjenige, welcher als Thäter mit einem
andern Thäter in gemeinſamem Bewußtſein und Willen die
Ausführungshandlung unternommen hat. Wenn Mehrere
die Ausführungshandlung unternommen haben, ſo fällt an
und für ſich dem Einzelnen nur ein Theil dieſer Handlung
zu. Das gemeinſame Bewußtſein und Wollen ſoll alſo —
wie das möglich iſt, wird nicht erklärt — die Vereinigung
der einzelnen Thatantheile der Ausführungshandlung auf
jeden Einzelnen bewerkſtelligen. Warum aber in der Definition
geſagt wird „als Thäter“, iſt unverſtändlich, wenn nicht
hiermit auf ein weiteres, ſubjectives, Erforderniß hingewieſen
werden ſoll. Denn wer die Ausführungshandlung unter-
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