Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.nur durch Mitschuld auf seine Rechnung übernehmen. Um Besteht der Erfolg wirklich aus verschiedenen, an und Es sagt nun Schütze von vornherein -- ohne desfallsige nur durch Mitſchuld auf ſeine Rechnung übernehmen. Um Beſteht der Erfolg wirklich aus verſchiedenen, an und Es ſagt nun Schütze von vornherein — ohne desfallſige <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0114" n="110"/> nur durch Mitſchuld auf ſeine Rechnung übernehmen. Um<lb/> den Beweis hierfür kümmert man ſich aber nicht.</p><lb/> <p>Beſteht der Erfolg wirklich aus verſchiedenen, an und<lb/> für ſich ſelbſtſtändigen, Theilen, ſo kann ein <hi rendition="#g">Verſuch</hi> in der<lb/> eigenen Wirkſamkeit allein noch nicht enthalten ſein. Es<lb/> würde vielmehr hierzu noch weiter erforderlich erſcheinen,<lb/> daß <hi rendition="#aq">A</hi> den <hi rendition="#aq">B</hi> zu ſeinem Thatantheil angeſtiftet und dieſer,<lb/> da es einen Verſuch der Anſtiftung nicht geben ſoll, ſich<lb/> auch wirklich einer Wirkſamkeit entäußert hätte. Andernfalls<lb/> wäre das Verurſachenwollen des <hi rendition="#aq">A</hi> nur auf den eigenen<lb/> Thatantheil und nicht auf das Ganze gerichtet geweſen. —<lb/> Von einer <hi rendition="#g">culpoſen</hi> Herbeiführung des Erfolgs aber würde<lb/> überhaupt keine Rede ſein können, ſondern nur von <hi rendition="#aq">culpa</hi><lb/> in Anſehung des eigenen Thatantheils. Denn eine culpoſe<lb/> Anſtiftung wird für unmöglich gehalten.</p><lb/> <p>Es ſagt nun <hi rendition="#g">Schütze</hi> von vornherein — ohne desfallſige<lb/> Beweisführung — (§. 44), der Einzelne von mehreren Mit-<lb/> wirkenden hafte nur für ſeinen Thatantheil. Die That-<lb/> antheile der Uebrigen träfen ihn nur dann, wenn er ſich<lb/> einer verbrecheriſchen intellectuellen Einwirkung auf dieſelben<lb/> ſchuldig gemacht habe, wenn Mitſchuld zwiſchen ihm und den<lb/> Uebrigen beſtehe. Was unter „Mitſchuld“ zu verſtehen ſei,<lb/> ob etwa lediglich Anſtiftung und intellectuelle Beihülfe, oder<lb/> noch etwas mehr, wird nicht erläutert, und es bleibt darum<lb/> dieſer der Theorie zu Grunde gelegte Begriff unklar. Es<lb/> kann aber Schuld nur eine ſtrafbare Wirkſamkeit, Mitſchuld<lb/> nur eine ſtrafbare Mitwirkſamkeit, letztere mithin in Anſehung<lb/> des Thatantheils eines Andern nur Anſtiftung oder intellec-<lb/> tuelle Beihülfe bedeuten. — Als Thäter war von Sch. in<lb/> ſeiner nothwendigen Theilnahme derjenige bezeichnet worden,<lb/> welcher die den Verbrechensbegriff begründende Handlung<lb/> vorgenommen habe. Jm Lehrbuch wird nunmehr dieſer<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [110/0114]
nur durch Mitſchuld auf ſeine Rechnung übernehmen. Um
den Beweis hierfür kümmert man ſich aber nicht.
Beſteht der Erfolg wirklich aus verſchiedenen, an und
für ſich ſelbſtſtändigen, Theilen, ſo kann ein Verſuch in der
eigenen Wirkſamkeit allein noch nicht enthalten ſein. Es
würde vielmehr hierzu noch weiter erforderlich erſcheinen,
daß A den B zu ſeinem Thatantheil angeſtiftet und dieſer,
da es einen Verſuch der Anſtiftung nicht geben ſoll, ſich
auch wirklich einer Wirkſamkeit entäußert hätte. Andernfalls
wäre das Verurſachenwollen des A nur auf den eigenen
Thatantheil und nicht auf das Ganze gerichtet geweſen. —
Von einer culpoſen Herbeiführung des Erfolgs aber würde
überhaupt keine Rede ſein können, ſondern nur von culpa
in Anſehung des eigenen Thatantheils. Denn eine culpoſe
Anſtiftung wird für unmöglich gehalten.
Es ſagt nun Schütze von vornherein — ohne desfallſige
Beweisführung — (§. 44), der Einzelne von mehreren Mit-
wirkenden hafte nur für ſeinen Thatantheil. Die That-
antheile der Uebrigen träfen ihn nur dann, wenn er ſich
einer verbrecheriſchen intellectuellen Einwirkung auf dieſelben
ſchuldig gemacht habe, wenn Mitſchuld zwiſchen ihm und den
Uebrigen beſtehe. Was unter „Mitſchuld“ zu verſtehen ſei,
ob etwa lediglich Anſtiftung und intellectuelle Beihülfe, oder
noch etwas mehr, wird nicht erläutert, und es bleibt darum
dieſer der Theorie zu Grunde gelegte Begriff unklar. Es
kann aber Schuld nur eine ſtrafbare Wirkſamkeit, Mitſchuld
nur eine ſtrafbare Mitwirkſamkeit, letztere mithin in Anſehung
des Thatantheils eines Andern nur Anſtiftung oder intellec-
tuelle Beihülfe bedeuten. — Als Thäter war von Sch. in
ſeiner nothwendigen Theilnahme derjenige bezeichnet worden,
welcher die den Verbrechensbegriff begründende Handlung
vorgenommen habe. Jm Lehrbuch wird nunmehr dieſer
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