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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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nimmt oder mitunternimmt, muß ja schon ganz von selbst
Thäter sein. -- Wenn in bewußter Gemeinsamkeit der
Absicht, nach zum Voraus festgestelltem Plane und zur
gemeinschaftlichen Theilung der Beute, A den zu ermordenden
Reisenden festhält und B denselben todt sticht, so kann A,
wenn er nicht zugleich Anstifter war, nicht Mitthäter sein,
denn er hat sich nicht an der Ausführungshandlung
betheiligt. -- Aber selbst durch die Vornahme der Aus-
führungshandlung allein wird man nicht zum Thäter, wenn
man nicht auch zugleich die Gehülfen angestiftet hat. Denn
auch den Gehülfen fällt eine Mitwirksamkeit für das Ver-
brechen zur Last (S. 156), und es würden sonach andernfalls
deren Thatantheile von der Verantwortlichkeit des Thäters
ausgeschieden werden müssen, so daß demselben auch nicht
das Ganze zur Last gesetzt werden könnte.

Jn dem während des Druckes dieser Schrift erschienenen
Goltd. Archiv 1873 H. 2 wird S. 155 flg. die Ausführungs-
handlung von Schütze folgendermaßen charakterisirt: wenn
das Stadium des Versuchs bereits beschritten sei -- ein
Anfang der Ausführung bereits vorliege -- so falle jeder
von dem alleinstehenden Thäter unternommene Thatact
in die Ausführung des Delicts, in welchem der Begriff der
strafbaren Handlung als einer solchen sich verwirkliche,
nämlich dem Beginne, dem Fortgange, dem concreten Ab-
schlusse nach. Stehe nun nach begonnener Ausführung eine
Betheiligung Mehrerer an den einzelnen Thatacten in Frage,
so sei Jeder -- im Unterschied von den Gehülfen -- Mit-
thäter, dessen Thätigkeit eine solche gewesen, welche einen
der von dem Delictsbegriff umfaßten Thatacte ganz oder
theilweise (im Vereine mit gleichartigen anderen), zu
verwirklichen, geeignet erscheine, folglich als eine Aus-
führungshandlung auch dann gelten würde, wenn

nimmt oder mitunternimmt, muß ja ſchon ganz von ſelbſt
Thäter ſein. — Wenn in bewußter Gemeinſamkeit der
Abſicht, nach zum Voraus feſtgeſtelltem Plane und zur
gemeinſchaftlichen Theilung der Beute, A den zu ermordenden
Reiſenden feſthält und B denſelben todt ſticht, ſo kann A,
wenn er nicht zugleich Anſtifter war, nicht Mitthäter ſein,
denn er hat ſich nicht an der Ausführungshandlung
betheiligt. — Aber ſelbſt durch die Vornahme der Aus-
führungshandlung allein wird man nicht zum Thäter, wenn
man nicht auch zugleich die Gehülfen angeſtiftet hat. Denn
auch den Gehülfen fällt eine Mitwirkſamkeit für das Ver-
brechen zur Laſt (S. 156), und es würden ſonach andernfalls
deren Thatantheile von der Verantwortlichkeit des Thäters
ausgeſchieden werden müſſen, ſo daß demſelben auch nicht
das Ganze zur Laſt geſetzt werden könnte.

Jn dem während des Druckes dieſer Schrift erſchienenen
Goltd. Archiv 1873 H. 2 wird S. 155 flg. die Ausführungs-
handlung von Schütze folgendermaßen charakteriſirt: wenn
das Stadium des Verſuchs bereits beſchritten ſei — ein
Anfang der Ausführung bereits vorliege — ſo falle jeder
von dem alleinſtehenden Thäter unternommene Thatact
in die Ausführung des Delicts, in welchem der Begriff der
ſtrafbaren Handlung als einer ſolchen ſich verwirkliche,
nämlich dem Beginne, dem Fortgange, dem concreten Ab-
ſchluſſe nach. Stehe nun nach begonnener Ausführung eine
Betheiligung Mehrerer an den einzelnen Thatacten in Frage,
ſo ſei Jeder — im Unterſchied von den Gehülfen — Mit-
thäter, deſſen Thätigkeit eine ſolche geweſen, welche einen
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[112/0116] nimmt oder mitunternimmt, muß ja ſchon ganz von ſelbſt Thäter ſein. — Wenn in bewußter Gemeinſamkeit der Abſicht, nach zum Voraus feſtgeſtelltem Plane und zur gemeinſchaftlichen Theilung der Beute, A den zu ermordenden Reiſenden feſthält und B denſelben todt ſticht, ſo kann A, wenn er nicht zugleich Anſtifter war, nicht Mitthäter ſein, denn er hat ſich nicht an der Ausführungshandlung betheiligt. — Aber ſelbſt durch die Vornahme der Aus- führungshandlung allein wird man nicht zum Thäter, wenn man nicht auch zugleich die Gehülfen angeſtiftet hat. Denn auch den Gehülfen fällt eine Mitwirkſamkeit für das Ver- brechen zur Laſt (S. 156), und es würden ſonach andernfalls deren Thatantheile von der Verantwortlichkeit des Thäters ausgeſchieden werden müſſen, ſo daß demſelben auch nicht das Ganze zur Laſt geſetzt werden könnte. Jn dem während des Druckes dieſer Schrift erſchienenen Goltd. Archiv 1873 H. 2 wird S. 155 flg. die Ausführungs- handlung von Schütze folgendermaßen charakteriſirt: wenn das Stadium des Verſuchs bereits beſchritten ſei — ein Anfang der Ausführung bereits vorliege — ſo falle jeder von dem alleinſtehenden Thäter unternommene Thatact in die Ausführung des Delicts, in welchem der Begriff der ſtrafbaren Handlung als einer ſolchen ſich verwirkliche, nämlich dem Beginne, dem Fortgange, dem concreten Ab- ſchluſſe nach. Stehe nun nach begonnener Ausführung eine Betheiligung Mehrerer an den einzelnen Thatacten in Frage, ſo ſei Jeder — im Unterſchied von den Gehülfen — Mit- thäter, deſſen Thätigkeit eine ſolche geweſen, welche einen der von dem Delictsbegriff umfaßten Thatacte ganz oder theilweiſe (im Vereine mit gleichartigen anderen), zu verwirklichen, geeignet erſcheine, folglich als eine Aus- führungshandlung auch dann gelten würde, wenn

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/116>, abgerufen am 24.11.2024.