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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
außgelegt werden / namlich so yeman den anderen ongfärt / vnd nit mit fleiß / nit vß neid oder hassz vmbbrächte / der jm sonst überauß lieb / vnd den er theür widerkauffte vnd vergulte / so es yenen müglich were. Ein sölicher ist yetz nit zuo töden / vnd dispensiert deßhalb vnd mitlet hie ein Oberkeit in der scherpffe diser satzung. Dargegen ist dann einer / der den anderen lang vnd hefftig gehasset hat / vnnd bringt jn zeletst vmb / doch auch vnder dem schein als ob es ongfert gschehen sey / hat aber lang anlaß gsuocht / damit er der sach ein schein möcht machen als obs ongfärt zuogangen wäre. Jn einem sölichen fal / da kan yetz ein Oberkeit nützit an der satzung änderen / sonder ist schuldig den zuo töden / den das gmüt vnd der sinn deß gesatztes heißt töden. Dergleichen exempel möcht ich auch andere mer anzeigen / aber ich fleiß mich so vil müglich / dz ich eüwer lieb nit mit verlängerung überlägen sey. Vß dem aber dz bißhar gredt vnd disputiert ist worden / ist offenbar gnuog / dz die gsatzt an jnen selbs guot vnd jmmerwärend sind / vnd wie ferr sie aber darnebend zuolaßind der Oberkeit mäßigung / milterung / vnnd außlegung nach vermög der billigkeit / damit nit nach dem gemeinen spruch summum ius summa iniuria das ist das höchste recht die höchste vnbilligkeyt werde.

784 Nach dem ich aber nun anzeigt / dz die gsatzte guot / nutz vnd notwendig / auch ewig sygind / so muoß ich volgends auch mälden / wz für gsatzt ein Oberkeit fürnemlich brauchen sölle vnd möge / damit sie also / erbarkeit / gerechtigkeit / vnd gmeinen friden nach vermög jres ampts auffrichten vnd erhalten möge. Etliche sind der meinung gwesen / ein Oberkeit sölle kein gschribne gsatzt brauchen / sonder allein nach natürlicher billigkeit / vnd nach notturfft vnd gelegenheit der zeiten der personen vnd der sachen selbs / vrteilen / wz sie billich vnd recht sein erkennen möge. Andere dargegen vnderstond allen Reichen / regimenten vnd landen / die gerichtssatzungen Mosis auffzuotrucken. Etliche aber schlahend dise gar auß / vnd brauchend nichts / dann was auß den satzungen der Heydnischen Fürsten gnommen ist. 785 Dieweil aber die so an der Oberkeit sind / eintweders guot oder aber böß leüt sind / vnd darnebend auch guot lüt etwan / bösen begirden / zorn / hassz / gunst / schmärtzen / forcht vnd andern anfechtungen vnderworffen sind / so luogind die / wäm sie das regiment zuo regieren befälhind / die alle gschribne recht vnd satzungen verwerffend / vnd also wöllend dz ein jeder der an der Oberkeit ist / allein nach seim guotdüncken vrteile. Wirt nit dz regiment also als vil als eim vnuernünftigen thier vnderworffen? Jch geschweig erst so böse menschen an der Oberkeit wärind / da einer dem teüfel selb also zereden dz reich vnderwurffe / der es so schantlicher vnd lasterhafften leüten erkantnussen vnd guotduncken befälhe. Ja sprächend sie / wir wöllend aber / dz sie vrteilind nach der natürlichen billigkeit / nit nach dem muotwillen jres zerstörten gmüts. Sag du wz du wöllist / sie werdend dich wol sagen lassen / aber darnebend nit anders vrteilen dann nach dem muotwillen jres zerstörten gmüts / vnd so man sie darumb wirt wellen schälten / so werdend sie sagen / sie habind nach der natürlichen billigkeit gevrteilet / werdend auch sprächen / sie können nit anders vrteilen / oder die sach anderst verston / dz duncke sie dz best das sie erkennt habind / vnd habind hierinn nützit wider jr gwüßne gehandlet / vnd werdend dich mit recht für nemmen / wenn du jr vrteil wirst vnderstan zeschälten. Also wirt aber der gerecht zegrund gon / vnd alle vihische anfechtungen mit sampt den lasterhafftigsten leüten regieren. Vnd ob wir schon gleich zuogäbind / dz nichts dann guot vnd fromm leüt an die Oberkeit geordnet wurdind / so werdend doch die vngleichen vrteilen vnd meinungen vil jmmerwärends zancks vnd spans bey jnen erwecken. Darumb so wir es alles bedenckend vnd erwegend / so ist nützit bessers / dann das man geschribne satzungen brauche. Vnd das sol vns auch das exempel vnsers einigen ewigen höchsten vnd allein weisen Gottes leeren / der also auch seinem volck / dz er jm zum eigenthumb erwellet hat / geschribne gsatzt hat geben. Die Oberkeiten

784 Was gsatzt ein Oberkeit brauchen möge.
785 Dz gschribne gsatzt von nöten sygind.

Predig.
außgelegt werden / namlich so yeman den anderen ongfaͤrt / vnd nit mit fleiß / nit vß neid oder hassz vmbbraͤchte / der jm sonst überauß lieb / vnd den er theür widerkauffte vnd vergulte / so es yenen müglich were. Ein soͤlicher ist yetz nit zuͦ toͤden / vnd dispensiert deßhalb vnd mitlet hie ein Oberkeit in der scherpffe diser satzung. Dargegen ist dann einer / der den anderen lang vnd hefftig gehasset hat / vnnd bringt jn zeletst vmb / doch auch vnder dem schein als ob es ongfert gschehen sey / hat aber lang anlaß gsuͦcht / damit er der sach ein schein moͤcht machen als obs ongfaͤrt zuͦgangen waͤre. Jn einem soͤlichen fal / da kan yetz ein Oberkeit nützit an der satzung aͤnderen / sonder ist schuldig den zuͦ toͤden / den das gmuͤt vnd der sinn deß gesatztes heißt toͤden. Dergleichen exempel moͤcht ich auch andere mer anzeigen / aber ich fleiß mich so vil müglich / dz ich eüwer lieb nit mit verlaͤngerung überlaͤgen sey. Vß dem aber dz bißhar gredt vnd disputiert ist worden / ist offenbar gnuͦg / dz die gsatzt an jnen selbs guͦt vnd jmmerwaͤrend sind / vnd wie ferr sie aber darnebend zuͦlaßind der Oberkeit maͤßigung / milterung / vnnd außlegung nach vermoͤg der billigkeit / damit nit nach dem gemeinen spruch summum ius summa iniuria das ist das hoͤchste recht die hoͤchste vnbilligkeyt werde.

784 Nach dem ich aber nun anzeigt / dz die gsatzte guͦt / nutz vnd notwendig / auch ewig sygind / so muͦß ich volgends auch maͤlden / wz für gsatzt ein Oberkeit fürnemlich brauchen soͤlle vnd moͤge / damit sie also / erbarkeit / gerechtigkeit / vnd gmeinen friden nach vermoͤg jres ampts auffrichten vnd erhalten moͤge. Etliche sind der meinung gwesen / ein Oberkeit soͤlle kein gschribne gsatzt brauchen / sonder allein nach natürlicher billigkeit / vnd nach notturfft vnd gelegenheit der zeiten der personen vnd der sachen selbs / vrteilen / wz sie billich vnd recht sein erkennen moͤge. Andere dargegen vnderstond allen Reichen / regimenten vnd landen / die gerichtssatzungen Mosis auffzuͦtrucken. Etliche aber schlahend dise gar auß / vnd brauchend nichts / dann was auß den satzungen der Heydnischen Fürsten gnommen ist. 785 Dieweil aber die so an der Oberkeit sind / eintweders guͦt oder aber boͤß leüt sind / vnd darnebend auch guͦt lüt etwan / boͤsen begirden / zorn / hassz / gunst / schmaͤrtzen / forcht vnd andern anfechtungen vnderworffen sind / so luͦgind die / waͤm sie das regiment zuͦ regieren befaͤlhind / die alle gschribne recht vnd satzungen verwerffend / vnd also woͤllend dz ein jeder der an der Oberkeit ist / allein nach seim guͦtdüncken vrteile. Wirt nit dz regiment also als vil als eim vnuernünftigen thier vnderworffen? Jch geschweig erst so boͤse menschen an der Oberkeit waͤrind / da einer dem teüfel selb also zereden dz reich vnderwurffe / der es so schantlicher vnd lasterhafften leüten erkantnussen vnd guͦtduncken befaͤlhe. Ja spraͤchend sie / wir woͤllend aber / dz sie vrteilind nach der natürlichen billigkeit / nit nach dem muͦtwillen jres zerstoͤrten gmuͤts. Sag du wz du woͤllist / sie werdend dich wol sagen lassen / aber darnebend nit anders vrteilen dann nach dem muͦtwillen jres zerstoͤrten gmuͤts / vnd so man sie darumb wirt wellen schaͤlten / so werdend sie sagen / sie habind nach der natürlichen billigkeit gevrteilet / werdend auch spraͤchen / sie koͤnnen nit anders vrteilen / oder die sach anderst verston / dz duncke sie dz best das sie erkennt habind / vnd habind hierinn nützit wider jr gwüßne gehandlet / vnd werdend dich mit recht für nemmen / wenn du jr vrteil wirst vnderstan zeschaͤlten. Also wirt aber der gerecht zegrund gon / vnd alle vihische anfechtungen mit sampt den lasterhafftigsten leüten regieren. Vnd ob wir schon gleich zuͦgaͤbind / dz nichts dann guͦt vnd fromm leüt an die Oberkeit geordnet wurdind / so werdend doch die vngleichen vrteilen vnd meinungen vil jmmerwaͤrends zancks vnd spans bey jnen erwecken. Darumb so wir es alles bedenckend vnd erwegend / so ist nützit bessers / dann das man geschribne satzungen brauche. Vnd das sol vns auch das exempel vnsers einigen ewigen hoͤchsten vnd allein weisen Gottes leeren / der also auch seinem volck / dz er jm zum eigenthumb erwellet hat / geschribne gsatzt hat geben. Die Oberkeiten

784 Was gsatzt ein Oberkeit brauchen moͤge.
785 Dz gschribne gsatzt von noͤten sygind.
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                   bringt jn zeletst vmb / doch auch vnder dem schein als ob es ongfert gschehen sey
                   / hat aber lang anlaß gsu&#x0366;cht / damit er der sach ein schein mo&#x0364;cht machen
                   als obs ongfa&#x0364;rt zu&#x0366;gangen wa&#x0364;re. Jn einem so&#x0364;lichen fal / da
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                   to&#x0364;den. Dergleichen exempel mo&#x0364;cht ich auch andere mer anzeigen /
                   aber ich fleiß mich so vil müglich / dz ich eüwer lieb nit mit
                   verla&#x0364;ngerung überla&#x0364;gen sey. Vß dem aber dz bißhar gredt vnd disputiert ist worden / ist offenbar gnu&#x0366;g / dz die gsatzt an jnen selbs
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                   erst so bo&#x0364;se menschen an der Oberkeit wa&#x0364;rind / da einer dem teüfel
                   selb also zereden dz reich vnderwurffe / der es so schantlicher vnd lasterhafften
                   leüten erkantnussen vnd gu&#x0366;tduncken befa&#x0364;lhe. Ja spra&#x0364;chend sie /
                   wir wo&#x0364;llend aber / dz sie vrteilind nach der natürlichen billigkeit / nit
                   nach dem mu&#x0366;twillen jres zersto&#x0364;rten gmu&#x0364;ts. Sag du wz du
                   wo&#x0364;llist / sie werdend dich wol sagen lassen / aber darnebend nit anders
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                   dz best das sie erkennt habind / vnd habind hierinn nützit wider jr gwüßne
                   gehandlet / vnd werdend dich mit recht für nemmen / wenn du jr vrteil wirst
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                   leüten regieren. Vnd ob wir schon gleich zu&#x0366;ga&#x0364;bind /
                   dz nichts dann gu&#x0366;t vnd fromm leüt an die Oberkeit geordnet wurdind / so werdend
                   doch die vngleichen vrteilen vnd meinungen vil jmmerwa&#x0364;rends zancks vnd
                   spans bey jnen erwecken. Darumb so wir es alles bedenckend vnd erwegend / so ist
                   nützit bessers / dann das man geschribne satzungen brauche. Vnd das sol vns auch
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[LXXXV./0261] Predig. außgelegt werden / namlich so yeman den anderen ongfaͤrt / vnd nit mit fleiß / nit vß neid oder hassz vmbbraͤchte / der jm sonst überauß lieb / vnd den er theür widerkauffte vnd vergulte / so es yenen müglich were. Ein soͤlicher ist yetz nit zuͦ toͤden / vnd dispensiert deßhalb vnd mitlet hie ein Oberkeit in der scherpffe diser satzung. Dargegen ist dann einer / der den anderen lang vnd hefftig gehasset hat / vnnd bringt jn zeletst vmb / doch auch vnder dem schein als ob es ongfert gschehen sey / hat aber lang anlaß gsuͦcht / damit er der sach ein schein moͤcht machen als obs ongfaͤrt zuͦgangen waͤre. Jn einem soͤlichen fal / da kan yetz ein Oberkeit nützit an der satzung aͤnderen / sonder ist schuldig den zuͦ toͤden / den das gmuͤt vnd der sinn deß gesatztes heißt toͤden. Dergleichen exempel moͤcht ich auch andere mer anzeigen / aber ich fleiß mich so vil müglich / dz ich eüwer lieb nit mit verlaͤngerung überlaͤgen sey. Vß dem aber dz bißhar gredt vnd disputiert ist worden / ist offenbar gnuͦg / dz die gsatzt an jnen selbs guͦt vnd jmmerwaͤrend sind / vnd wie ferr sie aber darnebend zuͦlaßind der Oberkeit maͤßigung / milterung / vnnd außlegung nach vermoͤg der billigkeit / damit nit nach dem gemeinen spruch summum ius summa iniuria das ist das hoͤchste recht die hoͤchste vnbilligkeyt werde. 784 Nach dem ich aber nun anzeigt / dz die gsatzte guͦt / nutz vnd notwendig / auch ewig sygind / so muͦß ich volgends auch maͤlden / wz für gsatzt ein Oberkeit fürnemlich brauchen soͤlle vnd moͤge / damit sie also / erbarkeit / gerechtigkeit / vnd gmeinen friden nach vermoͤg jres ampts auffrichten vnd erhalten moͤge. Etliche sind der meinung gwesen / ein Oberkeit soͤlle kein gschribne gsatzt brauchen / sonder allein nach natürlicher billigkeit / vnd nach notturfft vnd gelegenheit der zeiten der personen vnd der sachen selbs / vrteilen / wz sie billich vnd recht sein erkennen moͤge. Andere dargegen vnderstond allen Reichen / regimenten vnd landen / die gerichtssatzungen Mosis auffzuͦtrucken. Etliche aber schlahend dise gar auß / vnd brauchend nichts / dann was auß den satzungen der Heydnischen Fürsten gnommen ist. 785 Dieweil aber die so an der Oberkeit sind / eintweders guͦt oder aber boͤß leüt sind / vnd darnebend auch guͦt lüt etwan / boͤsen begirden / zorn / hassz / gunst / schmaͤrtzen / forcht vnd andern anfechtungen vnderworffen sind / so luͦgind die / waͤm sie das regiment zuͦ regieren befaͤlhind / die alle gschribne recht vnd satzungen verwerffend / vnd also woͤllend dz ein jeder der an der Oberkeit ist / allein nach seim guͦtdüncken vrteile. Wirt nit dz regiment also als vil als eim vnuernünftigen thier vnderworffen? Jch geschweig erst so boͤse menschen an der Oberkeit waͤrind / da einer dem teüfel selb also zereden dz reich vnderwurffe / der es so schantlicher vnd lasterhafften leüten erkantnussen vnd guͦtduncken befaͤlhe. Ja spraͤchend sie / wir woͤllend aber / dz sie vrteilind nach der natürlichen billigkeit / nit nach dem muͦtwillen jres zerstoͤrten gmuͤts. Sag du wz du woͤllist / sie werdend dich wol sagen lassen / aber darnebend nit anders vrteilen dann nach dem muͦtwillen jres zerstoͤrten gmuͤts / vnd so man sie darumb wirt wellen schaͤlten / so werdend sie sagen / sie habind nach der natürlichen billigkeit gevrteilet / werdend auch spraͤchen / sie koͤnnen nit anders vrteilen / oder die sach anderst verston / dz duncke sie dz best das sie erkennt habind / vnd habind hierinn nützit wider jr gwüßne gehandlet / vnd werdend dich mit recht für nemmen / wenn du jr vrteil wirst vnderstan zeschaͤlten. Also wirt aber der gerecht zegrund gon / vnd alle vihische anfechtungen mit sampt den lasterhafftigsten leüten regieren. Vnd ob wir schon gleich zuͦgaͤbind / dz nichts dann guͦt vnd fromm leüt an die Oberkeit geordnet wurdind / so werdend doch die vngleichen vrteilen vnd meinungen vil jmmerwaͤrends zancks vnd spans bey jnen erwecken. Darumb so wir es alles bedenckend vnd erwegend / so ist nützit bessers / dann das man geschribne satzungen brauche. Vnd das sol vns auch das exempel vnsers einigen ewigen hoͤchsten vnd allein weisen Gottes leeren / der also auch seinem volck / dz er jm zum eigenthumb erwellet hat / geschribne gsatzt hat geben. Die Oberkeiten 784 Was gsatzt ein Oberkeit brauchen moͤge. 785 Dz gschribne gsatzt von noͤten sygind.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. LXXXV.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/261>, abgerufen am 18.05.2024.