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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Fünfftzehende
nichts destminder giltet / der gmeyn friden / vnd guote satzungen geschützt vnnd geschirmpt werdend. Man sol vil mer fleißig vnnd ernstlich für die Oberkeyt bätten / vnd jren helffen mit rhat vnd that / so offt es die sach vnd notturfft erhöuschet / da sol man weder leib noch guot sparen. Dann also habend ye vnd ye die glöubigen all jr vermögen dargestreckt / vnd zur Oberkeit gsetzt / so offt der gmein wolstand das erforderet hat. Also habend die Jsraeliter / vnd alle andern völcker die ützit etwas rechten verstands vnd vernunfft gehept habend / ye vnd ye zuo allen zeitten für jhre Richter Künig vnd Oberkeyten gestritten / dargegen auch die Fürsten vnd Oberen für jr volck. Sölliche stuck söllend auch noch vff den hüttigen tag vnder vns / in allen Küngreichen Fürstenthummen Stetten vnd Regimenten gehalten / geübt vnd braucht werden. Vnd sol auch ein yedes volck seiner oberkeit geben alles dz jren von rechts oder von gwonheit wegen schuldig ist / oder so vil die notturfft erfordert. Dann also spricht auch S. Paul668 / Gebend yederman wz jr schuldig sind / wäm steür / steür / wäm zoll / zoll / wäm forcht / forcht / wäm ehr / ehr.

669 Zum vierten / dieweil die schirmvögt an statt der abgestorbnen eltern kömmend / vnd an den kinden das ampt der elteren erstattend / so verdienend sie damit auch den danck / das ist die liebe / die ehrentbietung / die danckbarkeit vnd gehorsamme / die die kind den elteren schuldig sind. Zuo gleicher weiß vrteylen ich auch von den leer vnd handtwercks meisteren / welche wie sie gegen jhren leerjungen ein vätterlichs gemüt / vätterliche liebe / fleiß vnd treüw tragen vnd anwenden söllend / also söllend auch dargegen die jungen sie billich als vätter lieben / ehren / förchten / vnd jnen gehorsammen. Da aber zuo beyden seiten mangel ist / eins teyls so die meister mit den leerkinden hinläßig vnd vnfleißig sind / anders teyls dann auch / so die jungen / fräfen / grob vnpändig vnd vngmeisteret sind / welches dann nit zuo leiden ist. 670 Darumb so söllend hie alle leermeister lernen / dz sie vätter sygind an jren leerjungen / vnd nit anders gegen jnen gesinnet sygind / dann als gegen jren eignen kinden / dz sie sy die handtwerck mit treüwen leerind / auch darnebend in guoten sitten / vnnd allem dem / das zuo rechtgeschaffnem leben dienet / nit minder fleißig vnd treülich vnderrichtind dann wärind sie jr eigne kind. Dargegen lernind die jungen / das sie jr anerborne grobheit brächind vnd mäßigind / vnd den begirden jhrer jugent das bissz einlegind / Jtem das sie sich demütig / vnderthänig vnd ehrenbietig haltind / schweigind / jre meister förchtind / liebind / vnd jnen gehorsamm sind / daß sie erkennind / das jnen jre meister von Gott geben vnd verordnet sygind / vnd das Gott in jnen verachtet wirt / wenn sies verachtend. Das sie auch fleißig ämpsig vnd treüw sygind in jrer arbeit / das der meister gespüren möge jren fleiß vnd geneigten willen gegen jm vnd gegen dem handtwerck selbs. Da sol ein yeder fleißig nachsinnen vnnd sich üben / in dem / was jn sein meister leert vnd heißt / daran sol er sich kein müy noch arbeit tauren lassen. Er sol auch danckbar sein gegen seim meister / der jn mit treüwen leert / damitt wenn er jhn auch vmb alle ding fraget / wie man disem oder jhenem thuon müsse / das er jms dest lieber alles anzeige. Dann wenn die leerjunger vndanckbar vnd vnfleißig sind / so werdend auch die leermeister vnderweilen verdrüßig vnd laß. Vorab aber so lern Gott förchten vnd vor augen haben. Aussert dem hauß gsell dich niendert zur gottlosen muotwilligen rott / sonder trag vnd halt dich ersammlich / thuo nieman leids / veracht niemants / red niemant übel / fleiß dich allweg deß fridens / biß ehrenbietig gegen yederman / fleiß dich yederman guots zuo thuon. Daheim so luog / das du den nutz vnd frommen deines meisters fürderest / füg weder jm noch den seinen keinen schaden zuo / vnd so ein anderer dz thuon wölte / so zeig jms by zeit an / wo etwan zanck vnd hader sich erheben wölte / so still es nach allem deinem vermögen. Vnd wz du daheim hörst / das trag nit hinauß / dargegen trag auch nichts hinein / wz du da aussen hörst vnd vernimpst. Biß verschwigen / fridsam / auffrecht / rein / mäßig /

668 Rom.13.
669 Von der liebe vnnd ehr die man den schirmvögten vnd den leermeisteren schuldig ist.
670 Wie sich die leermeyster vnd die leerjünger zuo beyden seiten halten söllind.

Die Fünfftzehende
nichts destminder giltet / der gmeyn friden / vnd guͦte satzungen geschützt vnnd geschirmpt werdend. Man sol vil mer fleißig vnnd ernstlich für die Oberkeyt baͤtten / vnd jren helffen mit rhat vnd that / so offt es die sach vnd notturfft erhoͤuschet / da sol man weder leib noch guͦt sparen. Dann also habend ye vnd ye die gloͤubigen all jr vermoͤgen dargestreckt / vnd zur Oberkeit gsetzt / so offt der gmein wolstand das erforderet hat. Also habend die Jsraeliter / vnd alle andern voͤlcker die ützit etwas rechten verstands vnd vernunfft gehept habend / ye vnd ye zuͦ allen zeitten für jhre Richter Künig vnd Oberkeyten gestritten / dargegen auch die Fürsten vnd Oberen für jr volck. Soͤlliche stuck soͤllend auch noch vff den hüttigen tag vnder vns / in allen Küngreichen Fürstenthummen Stetten vnd Regimenten gehalten / geuͤbt vnd braucht werden. Vnd sol auch ein yedes volck seiner oberkeit geben alles dz jren von rechts oder von gwonheit wegen schuldig ist / oder so vil die notturfft erfordert. Dann also spricht auch S. Paul668 / Gebend yederman wz jr schuldig sind / waͤm steür / steür / waͤm zoll / zoll / waͤm forcht / forcht / waͤm ehr / ehr.

669 Zum vierten / dieweil die schirmvoͤgt an statt der abgestorbnen eltern koͤmmend / vnd an den kinden das ampt der elteren erstattend / so verdienend sie damit auch den danck / das ist die liebe / die ehrentbietung / die danckbarkeit vnd gehorsamme / die die kind den elteren schuldig sind. Zuͦ gleicher weiß vrteylen ich auch von den leer vnd handtwercks meisteren / welche wie sie gegen jhren leerjungen ein vaͤtterlichs gemuͤt / vaͤtterliche liebe / fleiß vnd treüw tragen vnd anwenden soͤllend / also soͤllend auch dargegen die jungen sie billich als vaͤtter lieben / ehren / foͤrchten / vnd jnen gehorsammen. Da aber zuͦ beyden seiten mangel ist / eins teyls so die meister mit den leerkinden hinlaͤßig vnd vnfleißig sind / anders teyls dann auch / so die jungen / fraͤfen / grob vnpaͤndig vnd vngmeisteret sind / welches dann nit zuͦ leiden ist. 670 Darumb so soͤllend hie alle leermeister lernen / dz sie vaͤtter sygind an jren leerjungen / vnd nit anders gegen jnen gesinnet sygind / dann als gegen jren eignen kinden / dz sie sy die handtwerck mit treüwen leerind / auch darnebend in guͦten sitten / vnnd allem dem / das zuͦ rechtgeschaffnem leben dienet / nit minder fleißig vnd treülich vnderrichtind dann waͤrind sie jr eigne kind. Dargegen lernind die jungen / das sie jr anerborne grobheit braͤchind vnd maͤßigind / vnd den begirden jhrer jugent das bissz einlegind / Jtem das sie sich demuͤtig / vnderthaͤnig vnd ehrenbietig haltind / schweigind / jre meister foͤrchtind / liebind / vnd jnen gehorsamm sind / daß sie erkennind / das jnen jre meister von Gott geben vnd verordnet sygind / vnd das Gott in jnen verachtet wirt / wenn sies verachtend. Das sie auch fleißig aͤmpsig vnd treüw sygind in jrer arbeit / das der meister gespüren moͤge jren fleiß vnd geneigten willen gegen jm vnd gegen dem handtwerck selbs. Da sol ein yeder fleißig nachsinnen vnnd sich uͤben / in dem / was jn sein meister leert vnd heißt / daran sol er sich kein muͤy noch arbeit tauren lassen. Er sol auch danckbar sein gegen seim meister / der jn mit treüwen leert / damitt wenn er jhn auch vmb alle ding fraget / wie man disem oder jhenem thuͦn muͤsse / das er jms dest lieber alles anzeige. Dann wenn die leerjunger vndanckbar vnd vnfleißig sind / so werdend auch die leermeister vnderweilen verdrüßig vnd laß. Vorab aber so lern Gott foͤrchten vnd vor augen haben. Aussert dem hauß gsell dich niendert zur gottlosen muͦtwilligen rott / sonder trag vnd halt dich ersammlich / thuͦ nieman leids / veracht niemants / red niemant übel / fleiß dich allweg deß fridens / biß ehrenbietig gegen yederman / fleiß dich yederman guͦts zuͦ thuͦn. Daheim so luͦg / das du den nutz vnd frommen deines meisters fürderest / fuͤg weder jm noch den seinen keinen schaden zuͦ / vnd so ein anderer dz thuͦn woͤlte / so zeig jms by zeit an / wo etwan zanck vnd hader sich erheben woͤlte / so still es nach allem deinem vermoͤgen. Vnd wz du daheim hoͤrst / das trag nit hinauß / dargegen trag auch nichts hinein / wz du da aussen hoͤrst vnd vernimpst. Biß verschwigen / fridsam / auffrecht / rein / maͤßig /

668 Rom.13.
669 Von der liebe vnnd ehr die man den schirmvoͤgten vnd den leermeisteren schuldig ist.
670 Wie sich die leermeyster vnd die leerjünger zuͦ beyden seiten halten soͤllind.
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                   mer fleißig vnnd ernstlich für die Oberkeyt ba&#x0364;tten / vnd jren helffen mit rhat vnd
                   that / so offt es die sach vnd notturfft erho&#x0364;uschet / da sol man weder leib noch
                   gu&#x0366;t sparen. Dann also habend ye vnd ye die glo&#x0364;ubigen all jr vermo&#x0364;gen dargestreckt
                   / vnd zur Oberkeit gsetzt / so offt der gmein wolstand das erforderet hat. Also
                   habend die Jsraeliter / vnd alle andern vo&#x0364;lcker die ützit etwas rechten verstands
                   vnd vernunfft gehept habend / ye vnd ye zu&#x0366; allen zeitten für jhre Richter Künig
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                   So&#x0364;lliche stuck so&#x0364;llend auch noch vff den hüttigen tag vnder vns / in allen
                   Küngreichen Fürstenthummen Stetten vnd Regimenten gehalten / geu&#x0364;bt vnd braucht
                   werden. Vnd sol auch ein yedes volck seiner oberkeit geben alles dz jren von
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                   vnd nit anders gegen jnen gesinnet sygind / dann als gegen jren eignen kinden / dz
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                   / das sie jr anerborne grobheit bra&#x0364;chind vnd ma&#x0364;ßigind / vnd den begirden jhrer
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                   ehrenbietig haltind / schweigind / jre meister fo&#x0364;rchtind / liebind / vnd jnen
                   gehorsamm sind / daß sie erkennind / das jnen jre meister von Gott geben vnd
                   verordnet sygind / vnd das Gott in jnen verachtet wirt / wenn sies verachtend. Das
                   sie auch fleißig a&#x0364;mpsig vnd treüw sygind in jrer arbeit / das der meister gespüren
                   mo&#x0364;ge jren fleiß vnd geneigten willen gegen jm vnd gegen dem handtwerck selbs. Da
                   sol ein yeder fleißig nachsinnen vnnd sich u&#x0364;ben / in dem / was jn sein meister
                   leert vnd heißt / daran sol er sich kein mu&#x0364;y noch arbeit tauren lassen. Er sol
                   auch danckbar sein gegen seim meister / der jn mit treüwen leert / damitt wenn er
                   jhn auch vmb alle ding fraget / wie man disem oder jhenem thu&#x0366;n mu&#x0364;sse / das er
                   jms dest lieber alles anzeige. Dann wenn die leerjunger vndanckbar vnd vnfleißig
                   sind / so werdend auch die leermeister vnderweilen verdrüßig vnd laß. Vorab aber
                   so lern Gott fo&#x0364;rchten vnd vor augen haben. Aussert dem hauß gsell dich niendert
                   zur gottlosen mu&#x0366;twilligen rott / sonder trag vnd halt dich ersammlich / thu&#x0366;
                   nieman leids / veracht niemants / red niemant übel / fleiß dich allweg deß fridens
                   / biß ehrenbietig gegen yederman / fleiß dich yederman gu&#x0366;ts zu&#x0366; thu&#x0366;n. Daheim so
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                   zeit an / wo etwan zanck vnd hader sich erheben wo&#x0364;lte / so still es nach allem
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                   nichts hinein / wz du da aussen ho&#x0364;rst vnd vernimpst. Biß verschwigen /
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[[68]/0228] Die Fünfftzehende nichts destminder giltet / der gmeyn friden / vnd guͦte satzungen geschützt vnnd geschirmpt werdend. Man sol vil mer fleißig vnnd ernstlich für die Oberkeyt baͤtten / vnd jren helffen mit rhat vnd that / so offt es die sach vnd notturfft erhoͤuschet / da sol man weder leib noch guͦt sparen. Dann also habend ye vnd ye die gloͤubigen all jr vermoͤgen dargestreckt / vnd zur Oberkeit gsetzt / so offt der gmein wolstand das erforderet hat. Also habend die Jsraeliter / vnd alle andern voͤlcker die ützit etwas rechten verstands vnd vernunfft gehept habend / ye vnd ye zuͦ allen zeitten für jhre Richter Künig vnd Oberkeyten gestritten / dargegen auch die Fürsten vnd Oberen für jr volck. Soͤlliche stuck soͤllend auch noch vff den hüttigen tag vnder vns / in allen Küngreichen Fürstenthummen Stetten vnd Regimenten gehalten / geuͤbt vnd braucht werden. Vnd sol auch ein yedes volck seiner oberkeit geben alles dz jren von rechts oder von gwonheit wegen schuldig ist / oder so vil die notturfft erfordert. Dann also spricht auch S. Paul 668 / Gebend yederman wz jr schuldig sind / waͤm steür / steür / waͤm zoll / zoll / waͤm forcht / forcht / waͤm ehr / ehr. 669 Zum vierten / dieweil die schirmvoͤgt an statt der abgestorbnen eltern koͤmmend / vnd an den kinden das ampt der elteren erstattend / so verdienend sie damit auch den danck / das ist die liebe / die ehrentbietung / die danckbarkeit vnd gehorsamme / die die kind den elteren schuldig sind. Zuͦ gleicher weiß vrteylen ich auch von den leer vnd handtwercks meisteren / welche wie sie gegen jhren leerjungen ein vaͤtterlichs gemuͤt / vaͤtterliche liebe / fleiß vnd treüw tragen vnd anwenden soͤllend / also soͤllend auch dargegen die jungen sie billich als vaͤtter lieben / ehren / foͤrchten / vnd jnen gehorsammen. Da aber zuͦ beyden seiten mangel ist / eins teyls so die meister mit den leerkinden hinlaͤßig vnd vnfleißig sind / anders teyls dann auch / so die jungen / fraͤfen / grob vnpaͤndig vnd vngmeisteret sind / welches dann nit zuͦ leiden ist. 670 Darumb so soͤllend hie alle leermeister lernen / dz sie vaͤtter sygind an jren leerjungen / vnd nit anders gegen jnen gesinnet sygind / dann als gegen jren eignen kinden / dz sie sy die handtwerck mit treüwen leerind / auch darnebend in guͦten sitten / vnnd allem dem / das zuͦ rechtgeschaffnem leben dienet / nit minder fleißig vnd treülich vnderrichtind dann waͤrind sie jr eigne kind. Dargegen lernind die jungen / das sie jr anerborne grobheit braͤchind vnd maͤßigind / vnd den begirden jhrer jugent das bissz einlegind / Jtem das sie sich demuͤtig / vnderthaͤnig vnd ehrenbietig haltind / schweigind / jre meister foͤrchtind / liebind / vnd jnen gehorsamm sind / daß sie erkennind / das jnen jre meister von Gott geben vnd verordnet sygind / vnd das Gott in jnen verachtet wirt / wenn sies verachtend. Das sie auch fleißig aͤmpsig vnd treüw sygind in jrer arbeit / das der meister gespüren moͤge jren fleiß vnd geneigten willen gegen jm vnd gegen dem handtwerck selbs. Da sol ein yeder fleißig nachsinnen vnnd sich uͤben / in dem / was jn sein meister leert vnd heißt / daran sol er sich kein muͤy noch arbeit tauren lassen. Er sol auch danckbar sein gegen seim meister / der jn mit treüwen leert / damitt wenn er jhn auch vmb alle ding fraget / wie man disem oder jhenem thuͦn muͤsse / das er jms dest lieber alles anzeige. Dann wenn die leerjunger vndanckbar vnd vnfleißig sind / so werdend auch die leermeister vnderweilen verdrüßig vnd laß. Vorab aber so lern Gott foͤrchten vnd vor augen haben. Aussert dem hauß gsell dich niendert zur gottlosen muͦtwilligen rott / sonder trag vnd halt dich ersammlich / thuͦ nieman leids / veracht niemants / red niemant übel / fleiß dich allweg deß fridens / biß ehrenbietig gegen yederman / fleiß dich yederman guͦts zuͦ thuͦn. Daheim so luͦg / das du den nutz vnd frommen deines meisters fürderest / fuͤg weder jm noch den seinen keinen schaden zuͦ / vnd so ein anderer dz thuͦn woͤlte / so zeig jms by zeit an / wo etwan zanck vnd hader sich erheben woͤlte / so still es nach allem deinem vermoͤgen. Vnd wz du daheim hoͤrst / das trag nit hinauß / dargegen trag auch nichts hinein / wz du da aussen hoͤrst vnd vernimpst. Biß verschwigen / fridsam / auffrecht / rein / maͤßig / 668 Rom.13. 669 Von der liebe vnnd ehr die man den schirmvoͤgten vnd den leermeisteren schuldig ist. 670 Wie sich die leermeyster vnd die leerjünger zuͦ beyden seiten halten soͤllind.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [68]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/228>, abgerufen am 24.11.2024.