Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. ste, der sie gar nicht angeht, durch eine Prämie zuerkaufen. Sie nehmen nemlich eine Polize für ein willkührliches Capital auf ein Schiff, von welchem sie wissen, daß es unterwegs sei, bezahlen eine gewisse Prämie dafür, und bekommen die versicherte Summe bezahlt, wenn das Schiff verloren geht. Derglei- chen Versicherungen sind in England nicht ungewöhn- lich, obgleich sie durch ein Statut vom J. 1746 ver- boten sind. Nur auf Caperschiffe und auf Güter, die aus Spanischen oder Portugiesischen Häfen kom- men, ist sie erlaubt verblieben. Es ist eine blosse Wette auf die glükliche oder unglükliche Ankunft eines Schiffes, die daher immer mit der Bedingung geschlossen wird, daß der Assecuradör im Falle der Strandung die Summe, als wäre es ein totaler Schaden, bezahle, und nicht etwan nach abgemachter Averei so viel weniger bezahlen dürfe, als diese be- trägt. Das kann auch nicht anders sein, weil sehr oft ein Assecuradör solche Polizen auf Schiffe zeichnet, für welche keine Averei aufgemacht wird. Auf Gü- ter kann nicht so gezeichnet werden; es müßte denn der Wettende wissen, was für Art Güter in dem Schiffe sind, um demnächst sagen zu können: Solche Güter, verderbliche oder unverderbliche, waren im Schiffe. Wie nun für diese die Averei aufgemacht ist, so sind auch die Güter, auf welche ich gewet- tet habe, anzusehen. Aber so etwas ist dem Ge- 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. ſte, der ſie gar nicht angeht, durch eine Praͤmie zuerkaufen. Sie nehmen nemlich eine Polize fuͤr ein willkuͤhrliches Capital auf ein Schiff, von welchem ſie wiſſen, daß es unterwegs ſei, bezahlen eine gewiſſe Praͤmie dafuͤr, und bekommen die verſicherte Summe bezahlt, wenn das Schiff verloren geht. Derglei- chen Verſicherungen ſind in England nicht ungewoͤhn- lich, obgleich ſie durch ein Statut vom J. 1746 ver- boten ſind. Nur auf Caperſchiffe und auf Guͤter, die aus Spaniſchen oder Portugieſiſchen Haͤfen kom- men, iſt ſie erlaubt verblieben. Es iſt eine bloſſe Wette auf die gluͤkliche oder ungluͤkliche Ankunft eines Schiffes, die daher immer mit der Bedingung geſchloſſen wird, daß der Aſſecuradoͤr im Falle der Strandung die Summe, als waͤre es ein totaler Schaden, bezahle, und nicht etwan nach abgemachter Averei ſo viel weniger bezahlen duͤrfe, als dieſe be- traͤgt. Das kann auch nicht anders ſein, weil ſehr oft ein Aſſecuradoͤr ſolche Polizen auf Schiffe zeichnet, fuͤr welche keine Averei aufgemacht wird. Auf Guͤ- ter kann nicht ſo gezeichnet werden; es muͤßte denn der Wettende wiſſen, was fuͤr Art Guͤter in dem Schiffe ſind, um demnaͤchſt ſagen zu koͤnnen: Solche Guͤter, verderbliche oder unverderbliche, waren im Schiffe. Wie nun fuͤr dieſe die Averei aufgemacht iſt, ſo ſind auch die Guͤter, auf welche ich gewet- tet habe, anzuſehen. Aber ſo etwas iſt dem Ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0090" n="82"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> ſte, der ſie gar nicht angeht, durch eine Praͤmie zu<lb/> erkaufen. Sie nehmen nemlich eine Polize fuͤr ein<lb/> willkuͤhrliches Capital auf ein Schiff, von welchem ſie<lb/> wiſſen, daß es unterwegs ſei, bezahlen eine gewiſſe<lb/> Praͤmie dafuͤr, und bekommen die verſicherte Summe<lb/> bezahlt, wenn das Schiff verloren geht. Derglei-<lb/> chen Verſicherungen ſind in England nicht ungewoͤhn-<lb/> lich, obgleich ſie durch ein Statut vom J. 1746 ver-<lb/> boten ſind. Nur auf Caperſchiffe und auf Guͤter,<lb/> die aus Spaniſchen oder Portugieſiſchen Haͤfen kom-<lb/> men, iſt ſie erlaubt verblieben. Es iſt eine bloſſe<lb/> Wette auf die gluͤkliche oder ungluͤkliche Ankunft<lb/> eines Schiffes, die daher immer mit der Bedingung<lb/> geſchloſſen wird, daß der Aſſecuradoͤr im Falle der<lb/> Strandung die Summe, als waͤre es ein totaler<lb/> Schaden, bezahle, und nicht etwan nach abgemachter<lb/> Averei ſo viel weniger bezahlen duͤrfe, als dieſe be-<lb/> traͤgt. Das kann auch nicht anders ſein, weil ſehr<lb/> oft ein Aſſecuradoͤr ſolche Polizen auf Schiffe zeichnet,<lb/> fuͤr welche keine Averei aufgemacht wird. Auf Guͤ-<lb/> ter kann nicht ſo gezeichnet werden; es muͤßte denn<lb/> der Wettende wiſſen, was fuͤr Art Guͤter in dem<lb/> Schiffe ſind, um demnaͤchſt ſagen zu koͤnnen: Solche<lb/> Guͤter, verderbliche oder unverderbliche, waren im<lb/> Schiffe. Wie nun fuͤr dieſe die Averei aufgemacht<lb/> iſt, ſo ſind auch die Guͤter, auf welche ich gewet-<lb/> tet habe, anzuſehen. Aber ſo etwas iſt dem Ge-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [82/0090]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
ſte, der ſie gar nicht angeht, durch eine Praͤmie zu
erkaufen. Sie nehmen nemlich eine Polize fuͤr ein
willkuͤhrliches Capital auf ein Schiff, von welchem ſie
wiſſen, daß es unterwegs ſei, bezahlen eine gewiſſe
Praͤmie dafuͤr, und bekommen die verſicherte Summe
bezahlt, wenn das Schiff verloren geht. Derglei-
chen Verſicherungen ſind in England nicht ungewoͤhn-
lich, obgleich ſie durch ein Statut vom J. 1746 ver-
boten ſind. Nur auf Caperſchiffe und auf Guͤter,
die aus Spaniſchen oder Portugieſiſchen Haͤfen kom-
men, iſt ſie erlaubt verblieben. Es iſt eine bloſſe
Wette auf die gluͤkliche oder ungluͤkliche Ankunft
eines Schiffes, die daher immer mit der Bedingung
geſchloſſen wird, daß der Aſſecuradoͤr im Falle der
Strandung die Summe, als waͤre es ein totaler
Schaden, bezahle, und nicht etwan nach abgemachter
Averei ſo viel weniger bezahlen duͤrfe, als dieſe be-
traͤgt. Das kann auch nicht anders ſein, weil ſehr
oft ein Aſſecuradoͤr ſolche Polizen auf Schiffe zeichnet,
fuͤr welche keine Averei aufgemacht wird. Auf Guͤ-
ter kann nicht ſo gezeichnet werden; es muͤßte denn
der Wettende wiſſen, was fuͤr Art Guͤter in dem
Schiffe ſind, um demnaͤchſt ſagen zu koͤnnen: Solche
Guͤter, verderbliche oder unverderbliche, waren im
Schiffe. Wie nun fuͤr dieſe die Averei aufgemacht
iſt, ſo ſind auch die Guͤter, auf welche ich gewet-
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