Das Erfodernis, um an solchem Companiehandel Teil zu nehmen, ist Geld. Handlungskenntnisse sind es nur bei denen, welchen die Führung der Ge- schäfte aufgetragen werden soll. Ein recht hoher Grad dieser Kenntnisse sollte das Erfodernis bei den- jenigen sein, welche die oberste Direction derselben übernehmen. Aber, da diese Personen fast allemal aus den ersten Ständen gewählt werden, in welchen diese Kenntnisse sehr selten sind, so fallen solche grosse Companien sehr natürlich in den Fehler, von wel- chem ich §. 4. des vorigen Capitels gesagt habe, daß er den Privat-Companien so gefährlich sei. Grosse Geschäfte werden von Leuten betrieben, welche die Charten zu mischen wissen, wie sie wollen, ohne daß die Teilnehmenden und Ober-Directöre sich die Fä- higkeit erwerben, ihnen gehörig in die Charte zu sehen und ihr Spiel zu beurteilen.
§. 3.
Zur Teilnahme an diesen Companien werden alle diejenigen, selbst in den meisten Fällen Ausländer, zugelassen, welche ihr Geld dazu hergeben wollen. Dies wird auf eine gewisse Summe bestimmt, und das Eigenthums-Recht an dieselbe ihnen durch ein Document zugesichert, welches man eine Actie nennt. Die Bedingung dabei ist, daß der Geber
Cap. 5. Von Handlungs-Companien.
§. 2.
Das Erfodernis, um an ſolchem Companiehandel Teil zu nehmen, iſt Geld. Handlungskenntniſſe ſind es nur bei denen, welchen die Fuͤhrung der Ge- ſchaͤfte aufgetragen werden ſoll. Ein recht hoher Grad dieſer Kenntniſſe ſollte das Erfodernis bei den- jenigen ſein, welche die oberſte Direction derſelben uͤbernehmen. Aber, da dieſe Perſonen faſt allemal aus den erſten Staͤnden gewaͤhlt werden, in welchen dieſe Kenntniſſe ſehr ſelten ſind, ſo fallen ſolche groſſe Companien ſehr natuͤrlich in den Fehler, von wel- chem ich §. 4. des vorigen Capitels geſagt habe, daß er den Privat-Companien ſo gefaͤhrlich ſei. Groſſe Geſchaͤfte werden von Leuten betrieben, welche die Charten zu miſchen wiſſen, wie ſie wollen, ohne daß die Teilnehmenden und Ober-Directoͤre ſich die Faͤ- higkeit erwerben, ihnen gehoͤrig in die Charte zu ſehen und ihr Spiel zu beurteilen.
§. 3.
Zur Teilnahme an dieſen Companien werden alle diejenigen, ſelbſt in den meiſten Faͤllen Auslaͤnder, zugelaſſen, welche ihr Geld dazu hergeben wollen. Dies wird auf eine gewiſſe Summe beſtimmt, und das Eigenthums-Recht an dieſelbe ihnen durch ein Document zugeſichert, welches man eine Actie nennt. Die Bedingung dabei iſt, daß der Geber
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Cap. 5. Von Handlungs-Companien.
§. 2.
Das Erfodernis, um an ſolchem Companiehandel
Teil zu nehmen, iſt Geld. Handlungskenntniſſe
ſind es nur bei denen, welchen die Fuͤhrung der Ge-
ſchaͤfte aufgetragen werden ſoll. Ein recht hoher
Grad dieſer Kenntniſſe ſollte das Erfodernis bei den-
jenigen ſein, welche die oberſte Direction derſelben
uͤbernehmen. Aber, da dieſe Perſonen faſt allemal
aus den erſten Staͤnden gewaͤhlt werden, in welchen
dieſe Kenntniſſe ſehr ſelten ſind, ſo fallen ſolche groſſe
Companien ſehr natuͤrlich in den Fehler, von wel-
chem ich §. 4. des vorigen Capitels geſagt habe, daß
er den Privat-Companien ſo gefaͤhrlich ſei. Groſſe
Geſchaͤfte werden von Leuten betrieben, welche die
Charten zu miſchen wiſſen, wie ſie wollen, ohne daß
die Teilnehmenden und Ober-Directoͤre ſich die Faͤ-
higkeit erwerben, ihnen gehoͤrig in die Charte zu ſehen
und ihr Spiel zu beurteilen.
§. 3.
Zur Teilnahme an dieſen Companien werden alle
diejenigen, ſelbſt in den meiſten Faͤllen Auslaͤnder,
zugelaſſen, welche ihr Geld dazu hergeben wollen.
Dies wird auf eine gewiſſe Summe beſtimmt, und
das Eigenthums-Recht an dieſelbe ihnen durch ein
Document zugeſichert, welches man eine Actie
nennt. Die Bedingung dabei iſt, daß der Geber
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/273>, abgerufen am 22.11.2024.
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