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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.

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3. Buch. Verschiedene Arten der Handl.
dieses Geldes es nicht zurük fodern darf, so lange
die Companie besteht, oder durch die Obrigkeitliche
Acte, welche man deren Octroi nennt, zu beste-
hen befugt ist. Aber das Recht, die Actie zu ver-
kaufen, wird deren Inhaber gelassen. Doch ist die
Actie nicht etwan, wie Banknoten, in den Händen
eines jeden Inhabers gültig, bevor sie bei der Di-
rection auf dessen Namen umgeschrieben worden.
Sie kann auch nicht einmal so, wie Wechsel, durch
ein blosses Indossement an einen andern übergetra-
gen werden. Dies ist einer von vielen Gründen,
weswegen Actien nicht als Papiergeld angesehen
werden können, wie von vielen Schriftstellern irrig
geschieht. (Mehr Gründe sehe man B. 6. §. 12.
von dem Geldes-Umlauf.) Als Pfand kön-
nen sie freilich, so wie jedes andere nuzbare Eigen-
tuhm, einem andern zu Händen gestellt werden.

So viele mal ein Teilnehmer an der Companie
das Capital zahlt, welches für jede Actie bestimmt
ist, so viele Actien werden demselben ausgefertigt.
Das Recht, in den Angelegenheiten der Companie
eine Stimme zu geben, wird gewöhnlich nur dem
Besitzer mehrerer Actien in bestimmter Zahl zuge-
teilt. Und noch eine grössere Zahl derselben gehört
dazu, um zum Directör der Companie gewählt wer-
den zu können. Der fähigste Mann, dem aber seine

3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl.
dieſes Geldes es nicht zuruͤk fodern darf, ſo lange
die Companie beſteht, oder durch die Obrigkeitliche
Acte, welche man deren Octroi nennt, zu beſte-
hen befugt iſt. Aber das Recht, die Actie zu ver-
kaufen, wird deren Inhaber gelaſſen. Doch iſt die
Actie nicht etwan, wie Banknoten, in den Haͤnden
eines jeden Inhabers guͤltig, bevor ſie bei der Di-
rection auf deſſen Namen umgeſchrieben worden.
Sie kann auch nicht einmal ſo, wie Wechſel, durch
ein bloſſes Indoſſement an einen andern uͤbergetra-
gen werden. Dies iſt einer von vielen Gruͤnden,
weswegen Actien nicht als Papiergeld angeſehen
werden koͤnnen, wie von vielen Schriftſtellern irrig
geſchieht. (Mehr Gruͤnde ſehe man B. 6. §. 12.
von dem Geldes-Umlauf.) Als Pfand koͤn-
nen ſie freilich, ſo wie jedes andere nuzbare Eigen-
tuhm, einem andern zu Haͤnden geſtellt werden.

So viele mal ein Teilnehmer an der Companie
das Capital zahlt, welches fuͤr jede Actie beſtimmt
iſt, ſo viele Actien werden demſelben ausgefertigt.
Das Recht, in den Angelegenheiten der Companie
eine Stimme zu geben, wird gewoͤhnlich nur dem
Beſitzer mehrerer Actien in beſtimmter Zahl zuge-
teilt. Und noch eine groͤſſere Zahl derſelben gehoͤrt
dazu, um zum Directoͤr der Companie gewaͤhlt wer-
den zu koͤnnen. Der faͤhigſte Mann, dem aber ſeine

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[252/0274] 3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl. dieſes Geldes es nicht zuruͤk fodern darf, ſo lange die Companie beſteht, oder durch die Obrigkeitliche Acte, welche man deren Octroi nennt, zu beſte- hen befugt iſt. Aber das Recht, die Actie zu ver- kaufen, wird deren Inhaber gelaſſen. Doch iſt die Actie nicht etwan, wie Banknoten, in den Haͤnden eines jeden Inhabers guͤltig, bevor ſie bei der Di- rection auf deſſen Namen umgeſchrieben worden. Sie kann auch nicht einmal ſo, wie Wechſel, durch ein bloſſes Indoſſement an einen andern uͤbergetra- gen werden. Dies iſt einer von vielen Gruͤnden, weswegen Actien nicht als Papiergeld angeſehen werden koͤnnen, wie von vielen Schriftſtellern irrig geſchieht. (Mehr Gruͤnde ſehe man B. 6. §. 12. von dem Geldes-Umlauf.) Als Pfand koͤn- nen ſie freilich, ſo wie jedes andere nuzbare Eigen- tuhm, einem andern zu Haͤnden geſtellt werden. So viele mal ein Teilnehmer an der Companie das Capital zahlt, welches fuͤr jede Actie beſtimmt iſt, ſo viele Actien werden demſelben ausgefertigt. Das Recht, in den Angelegenheiten der Companie eine Stimme zu geben, wird gewoͤhnlich nur dem Beſitzer mehrerer Actien in beſtimmter Zahl zuge- teilt. Und noch eine groͤſſere Zahl derſelben gehoͤrt dazu, um zum Directoͤr der Companie gewaͤhlt wer- den zu koͤnnen. Der faͤhigſte Mann, dem aber ſeine

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/274>, abgerufen am 17.09.2024.