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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 68. Königshort und Königsgut.
den Charakter herzoglichen Fiskalgutes angenommen hatte, das lango-
bardische Krongut, der ausgedehnte Grundbesitz, der in Sachsen durch
Konfiskationen, vielleicht auch als ehemaliges Volkland, und derjenige,
der durch die Errichtung neuer Reichsmarken gewonnen wurde.

Karl der Grosse verlegte den Schwerpunkt des ganzen Finanz-
wesens in die Verwaltung der königlichen Domänen 30. In hausväter-
licher Weise kümmerte er sich um die Einzelheiten der Bewirt-
schaftung; er selbst wollte entscheiden, ob ein altgewordener Hengst
unter das Zugvieh einzustellen sei, ob die Gutsfrüchte, die nicht an
die Pfalzen abgeliefert oder verbraucht worden waren, aufbewahrt oder
verkauft werden sollen; er verlangte jährlichen Bericht über die Zahl
der erlegten Wölfe. Ein umfangreiches Kapitular Karls des Grossen,
das Capitulare de villis 31, regelt die Details der Domänenverwaltung
und bietet uns einen in rechtsgeschichtlicher wie in kulturgeschicht-
licher Beziehung lehrreichen Einblick in den Wirtschaftsbetrieb der
königlichen Güter.

Nicht alles im Eigentum des Königs stehende Land befand sich
in königlicher Verwaltung. Abgesehen von dem nicht occupierten
Lande, welches zur Verfügung des Königs stand, wurden die könig-
lichen Ländereien unterschieden in solche, die ad opus regis habentur,
und in solche, die zwar nicht ad opus, aber ad partem regis habentur.
Erstere sind das in königlicher Verwaltung befindliche Gut mit Ein-
schluss der königlichen Forste 32. Zu letzteren gehören die fiskalischen
Amtsgüter 33, seit der Entstehung des Benefizialwesens die königlichen
Benefizien, die Güter der im Eigentum des Königs befindlichen Kirchen
sowie die Höfe, die an Hintersassen zu selbständiger Bewirtschaftung
ausgethan sind 34.

Der fiskalische Grundbesitz hatte eine rechtliche Sonderstellung.
Seine Behandlung bildete in administrativer Hinsicht eine Ausnahme
von der sonst hervortretenden Tendenz, König und Staat zu identifi-
cieren. Wie nämlich schon im römischen Reiche die kaiserlichen
Domänen nicht unter den ordentlichen Provinzialbeamten standen,

30 Nitzsch, Gesch. des deutschen Volkes I 214 f.
31 Cap. I 82. Commentiert von Guerard, Explication du Capitulaire de villis
1853, Bibliotheque de l'ecole des chartes, 3eme serie, IV 201 ff. 313 ff. 546 ff.
32 Auch von diesen heisst es, dass sie ad opus regis habentur. Mühl-
bacher
Nr. 344: salvas forestes nostras, quas ad opus nostrum constitutas habe-
mus. Vgl. Mühlbacher Nr. 702.
33 Siehe oben I 203.
34 Im Gegensatz zu den res beneficiatae und colonicatae heissen die in könig-
licher Verwaltung befindlichen Fiskalgüter gelegentlich auch res dominicatae, in-
dominicatae. Siehe die Stellen bei Waitz, VG IV 140, Anm. 3. 141, Anm. 1 a. E.

§ 68. Königshort und Königsgut.
den Charakter herzoglichen Fiskalgutes angenommen hatte, das lango-
bardische Krongut, der ausgedehnte Grundbesitz, der in Sachsen durch
Konfiskationen, vielleicht auch als ehemaliges Volkland, und derjenige,
der durch die Errichtung neuer Reichsmarken gewonnen wurde.

Karl der Groſse verlegte den Schwerpunkt des ganzen Finanz-
wesens in die Verwaltung der königlichen Domänen 30. In hausväter-
licher Weise kümmerte er sich um die Einzelheiten der Bewirt-
schaftung; er selbst wollte entscheiden, ob ein altgewordener Hengst
unter das Zugvieh einzustellen sei, ob die Gutsfrüchte, die nicht an
die Pfalzen abgeliefert oder verbraucht worden waren, aufbewahrt oder
verkauft werden sollen; er verlangte jährlichen Bericht über die Zahl
der erlegten Wölfe. Ein umfangreiches Kapitular Karls des Groſsen,
das Capitulare de villis 31, regelt die Details der Domänenverwaltung
und bietet uns einen in rechtsgeschichtlicher wie in kulturgeschicht-
licher Beziehung lehrreichen Einblick in den Wirtschaftsbetrieb der
königlichen Güter.

Nicht alles im Eigentum des Königs stehende Land befand sich
in königlicher Verwaltung. Abgesehen von dem nicht occupierten
Lande, welches zur Verfügung des Königs stand, wurden die könig-
lichen Ländereien unterschieden in solche, die ad opus regis habentur,
und in solche, die zwar nicht ad opus, aber ad partem regis habentur.
Erstere sind das in königlicher Verwaltung befindliche Gut mit Ein-
schluſs der königlichen Forste 32. Zu letzteren gehören die fiskalischen
Amtsgüter 33, seit der Entstehung des Benefizialwesens die königlichen
Benefizien, die Güter der im Eigentum des Königs befindlichen Kirchen
sowie die Höfe, die an Hintersassen zu selbständiger Bewirtschaftung
ausgethan sind 34.

Der fiskalische Grundbesitz hatte eine rechtliche Sonderstellung.
Seine Behandlung bildete in administrativer Hinsicht eine Ausnahme
von der sonst hervortretenden Tendenz, König und Staat zu identifi-
cieren. Wie nämlich schon im römischen Reiche die kaiserlichen
Domänen nicht unter den ordentlichen Provinzialbeamten standen,

30 Nitzsch, Gesch. des deutschen Volkes I 214 f.
31 Cap. I 82. Commentiert von Guérard, Explication du Capitulaire de villis
1853, Bibliothèque de l’école des chartes, 3ème série, IV 201 ff. 313 ff. 546 ff.
32 Auch von diesen heiſst es, daſs sie ad opus regis habentur. Mühl-
bacher
Nr. 344: salvas forestes nostras, quas ad opus nostrum constitutas habe-
mus. Vgl. Mühlbacher Nr. 702.
33 Siehe oben I 203.
34 Im Gegensatz zu den res beneficiatae und colonicatae heiſsen die in könig-
licher Verwaltung befindlichen Fiskalgüter gelegentlich auch res dominicatae, in-
dominicatae. Siehe die Stellen bei Waitz, VG IV 140, Anm. 3. 141, Anm. 1 a. E.
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[72/0090] § 68. Königshort und Königsgut. den Charakter herzoglichen Fiskalgutes angenommen hatte, das lango- bardische Krongut, der ausgedehnte Grundbesitz, der in Sachsen durch Konfiskationen, vielleicht auch als ehemaliges Volkland, und derjenige, der durch die Errichtung neuer Reichsmarken gewonnen wurde. Karl der Groſse verlegte den Schwerpunkt des ganzen Finanz- wesens in die Verwaltung der königlichen Domänen 30. In hausväter- licher Weise kümmerte er sich um die Einzelheiten der Bewirt- schaftung; er selbst wollte entscheiden, ob ein altgewordener Hengst unter das Zugvieh einzustellen sei, ob die Gutsfrüchte, die nicht an die Pfalzen abgeliefert oder verbraucht worden waren, aufbewahrt oder verkauft werden sollen; er verlangte jährlichen Bericht über die Zahl der erlegten Wölfe. Ein umfangreiches Kapitular Karls des Groſsen, das Capitulare de villis 31, regelt die Details der Domänenverwaltung und bietet uns einen in rechtsgeschichtlicher wie in kulturgeschicht- licher Beziehung lehrreichen Einblick in den Wirtschaftsbetrieb der königlichen Güter. Nicht alles im Eigentum des Königs stehende Land befand sich in königlicher Verwaltung. Abgesehen von dem nicht occupierten Lande, welches zur Verfügung des Königs stand, wurden die könig- lichen Ländereien unterschieden in solche, die ad opus regis habentur, und in solche, die zwar nicht ad opus, aber ad partem regis habentur. Erstere sind das in königlicher Verwaltung befindliche Gut mit Ein- schluſs der königlichen Forste 32. Zu letzteren gehören die fiskalischen Amtsgüter 33, seit der Entstehung des Benefizialwesens die königlichen Benefizien, die Güter der im Eigentum des Königs befindlichen Kirchen sowie die Höfe, die an Hintersassen zu selbständiger Bewirtschaftung ausgethan sind 34. Der fiskalische Grundbesitz hatte eine rechtliche Sonderstellung. Seine Behandlung bildete in administrativer Hinsicht eine Ausnahme von der sonst hervortretenden Tendenz, König und Staat zu identifi- cieren. Wie nämlich schon im römischen Reiche die kaiserlichen Domänen nicht unter den ordentlichen Provinzialbeamten standen, 30 Nitzsch, Gesch. des deutschen Volkes I 214 f. 31 Cap. I 82. Commentiert von Guérard, Explication du Capitulaire de villis 1853, Bibliothèque de l’école des chartes, 3ème série, IV 201 ff. 313 ff. 546 ff. 32 Auch von diesen heiſst es, daſs sie ad opus regis habentur. Mühl- bacher Nr. 344: salvas forestes nostras, quas ad opus nostrum constitutas habe- mus. Vgl. Mühlbacher Nr. 702. 33 Siehe oben I 203. 34 Im Gegensatz zu den res beneficiatae und colonicatae heiſsen die in könig- licher Verwaltung befindlichen Fiskalgüter gelegentlich auch res dominicatae, in- dominicatae. Siehe die Stellen bei Waitz, VG IV 140, Anm. 3. 141, Anm. 1 a. E.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/90>, abgerufen am 28.04.2024.