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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen.

Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol.

N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen.

Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden.

Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen.

Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nammen

verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen.

Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol.

N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen.

Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden.

Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen.

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[44/0091] verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen. Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol. N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen. Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden. Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen. Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nam̃en

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/91>, abgerufen am 24.11.2024.