Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

Bild:
<< vorherige Seite

ES ist wol vnnd Christlich bedacht / das die newen Eheleut / in der Kirchen vorder Gemeyn verkündiget vnd eingesegnet werden. Dann wiewol der Ehelich Contract / gleich wie sonst andere welt liche Contract / möcht auch wol auff den Rathßheusern oder andern gemeynen offentlichen / ehrlichen vnd Bürgerlichen orten verrichtet werden / Jedoch dieweil in der ersten außbreytung des heiligen Euangelions Christi / nach der Apostel zeit / sich viel funden haben / so den Ehelichen stand für ein vnheiligen stand / mit dem die Kirch Christi nit züthün haben solt / gehalten / auch sich durch anrichtung des Satans / der aller Göttlichen Ordnung feind ist / den Eheleuten in jrem stand / allerley vnrichtigkeit begegnet / darinn die vergewissung jrer Göttlichen züsammenfügung jnen in jren Gewissen nötig. So ist es zür besserung der Kirchen fast nützlich / das die newen Eheleut in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit menigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jhm selbs ein ehrlicher vnd Gottgefelliger stand sey / das auch die Ehe leuth so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen.

Es sol aber die verkündigung vnd einleytung der newen Eheleuth mit volgender Ordnung geschehen.

Von Eheleuthen / wie man die einleyten sol.

ZVm ersten sol man die Leuth darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Ehelich züsammen

ES ist wol vnnd Christlich bedacht / das die newen Eheleut / in der Kirchen vorder Gemeyn verkündiget vnd eingesegnet werden. Dañ wiewol der Ehelich Contract / gleich wie sonst andere welt liche Contract / möcht auch wol auff den Rathßheusern oder andern gemeynen offentlichen / ehrlichen vnd Bürgerlichen orten verrichtet werden / Jedoch dieweil in der ersten außbreytung des heiligen Euangelions Christi / nach der Apostel zeit / sich viel funden haben / so den Ehelichen stand für ein vnheiligen stand / mit dem die Kirch Christi nit züthün haben solt / gehalten / auch sich durch anrichtung des Satans / der aller Göttlichen Ordnung feind ist / den Eheleuten in jrem stand / allerley vnrichtigkeit begegnet / darinn die vergewissung jrer Göttlichen züsam̃enfügung jnen in jren Gewissen nötig. So ist es zür besserung der Kirchen fast nützlich / das die newen Eheleut in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit menigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jhm selbs ein ehrlicher vñ Gottgefelliger stand sey / das auch die Ehe leuth so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen.

Es sol aber die verkündigung vnd einleytung der newen Eheleuth mit volgender Ordnung geschehen.

Von Eheleuthen / wie man die einleyten sol.

ZVm ersten sol man die Leuth darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Ehelich züsammen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0090"/>
        <p>ES ist wol vnnd Christlich bedacht / das die newen Eheleut / in der Kirchen                      vorder Gemeyn verkündiget vnd eingesegnet werden. Dan&#x0303; wiewol der                      Ehelich Contract / gleich wie sonst andere welt liche Contract / möcht auch wol                      auff den Rathßheusern oder andern gemeynen offentlichen / ehrlichen vnd                      Bürgerlichen orten verrichtet werden / Jedoch dieweil in der ersten außbreytung                      des heiligen Euangelions Christi / nach der Apostel zeit / sich viel funden                      haben / so den Ehelichen stand für ein vnheiligen stand / mit dem die Kirch                      Christi nit züthün haben solt / gehalten / auch sich durch anrichtung des Satans                      / der aller Göttlichen Ordnung feind ist / den Eheleuten in jrem stand /                      allerley vnrichtigkeit begegnet / darinn die vergewissung jrer Göttlichen                          züsam&#x0303;enfügung jnen in jren Gewissen nötig. So ist es zür                      besserung der Kirchen fast nützlich / das die newen Eheleut in offentlicher                      versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit menigklich darauß ermanet                      werde / das der Ehestand an jhm selbs ein ehrlicher vn&#x0303;                      Gottgefelliger stand sey / das auch die Ehe leuth so jnen was vnglücks begegnet                      / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen.</p>
        <p>Es sol aber die verkündigung vnd einleytung der newen Eheleuth mit volgender                      Ordnung geschehen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von Eheleuthen / wie man die einleyten sol.<lb/></head>
        <p>ZVm ersten sol man die Leuth darzü vermanen vnd darob halten / das die sich                      Ehelich züsammen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0090] ES ist wol vnnd Christlich bedacht / das die newen Eheleut / in der Kirchen vorder Gemeyn verkündiget vnd eingesegnet werden. Dañ wiewol der Ehelich Contract / gleich wie sonst andere welt liche Contract / möcht auch wol auff den Rathßheusern oder andern gemeynen offentlichen / ehrlichen vnd Bürgerlichen orten verrichtet werden / Jedoch dieweil in der ersten außbreytung des heiligen Euangelions Christi / nach der Apostel zeit / sich viel funden haben / so den Ehelichen stand für ein vnheiligen stand / mit dem die Kirch Christi nit züthün haben solt / gehalten / auch sich durch anrichtung des Satans / der aller Göttlichen Ordnung feind ist / den Eheleuten in jrem stand / allerley vnrichtigkeit begegnet / darinn die vergewissung jrer Göttlichen züsam̃enfügung jnen in jren Gewissen nötig. So ist es zür besserung der Kirchen fast nützlich / das die newen Eheleut in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit menigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jhm selbs ein ehrlicher vñ Gottgefelliger stand sey / das auch die Ehe leuth so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen. Es sol aber die verkündigung vnd einleytung der newen Eheleuth mit volgender Ordnung geschehen. Von Eheleuthen / wie man die einleyten sol. ZVm ersten sol man die Leuth darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Ehelich züsammen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/90
Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/90>, abgerufen am 24.11.2024.