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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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Von der Gahetauff.

DIeweil bißher inn der Christlichen gemeyn ein löblich vnd wol gegründte gewonheit gehalten ist / das alle Christliche Personen / vnd sonder lich die Hebammen / in ansehung dz auch die Weiber miterben des Herrn Christi seind / vnd die not der gemeynen regel vnd ordnung nitvnterwürfflich ist / zür zeit der not / in abwesen der Männer / die Kindlin getaufft haben / welches man Gähetauff genennt hat: So wollen wir dieselben auch nicht auffheben / sondern in jrer krafft bleiben lassen.

Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnterrichten. Erstlich das sie kein kind / so noch in Mütter leib / vnd nit gantz an die Welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die Natur dieses Sacraments / das das Kindt so das Sacrament der Widergeburt entpfahen sol / vorhin an die Welt geborn sey. Jedoch sollen die / so in solchen nöthen darbey sind / beyde Mütter vnd das Kindt / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt befehlen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jhm gnädigklich laß befohlen sein. Darnach daß sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten not des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen sollen / Sondern wo sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Mann in der eyl gehaben mögen / denselbigen berüffen / vnd jnen daß kind tauffen lassen. Aber so dasselb von schwacheit wegen des Kinds je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder welchs gegenwertigs Christlichs weib

Von der Gahetauff.

DIeweil bißher inn der Christlichen gemeyn ein löblich vñ wol gegründte gewonheit gehalten ist / das alle Christliche Personen / vnd sonder lich die Hebam̃en / in ansehung dz auch die Weiber miterben des Herrn Christi seind / vñ die not der gemeynẽ regel vñ ordnũg nitvnterwürfflich ist / zür zeit der not / in abwesen der Mäñer / die Kindlin getaufft haben / welches man Gähetauff genennt hat: So wollen wir dieselben auch nicht auffheben / sondern in jrer krafft bleiben lassen.

Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnterrichtẽ. Erstlich das sie kein kind / so noch in Mütter leib / vnd nit gantz an die Welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die Natur dieses Sacraments / das das Kindt so das Sacrament der Widergeburt entpfahen sol / vorhin an die Welt geborn sey. Jedoch sollen die / so in solchen nöthen darbey sind / beyde Mütter vnd das Kindt / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt befehlen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jhm gnädigklich laß befohlen sein. Darnach daß sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten not des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen sollen / Sondern wo sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Mann in der eyl gehaben mögen / denselbigen berüffen / vnd jnen daß kind tauffen lassen. Aber so dasselb von schwacheit wegen des Kinds je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder welchs gegenwertigs Christlichs weib

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[0022] Von der Gahetauff. DIeweil bißher inn der Christlichen gemeyn ein löblich vñ wol gegründte gewonheit gehalten ist / das alle Christliche Personen / vnd sonder lich die Hebam̃en / in ansehung dz auch die Weiber miterben des Herrn Christi seind / vñ die not der gemeynẽ regel vñ ordnũg nitvnterwürfflich ist / zür zeit der not / in abwesen der Mäñer / die Kindlin getaufft haben / welches man Gähetauff genennt hat: So wollen wir dieselben auch nicht auffheben / sondern in jrer krafft bleiben lassen. Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnterrichtẽ. Erstlich das sie kein kind / so noch in Mütter leib / vnd nit gantz an die Welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die Natur dieses Sacraments / das das Kindt so das Sacrament der Widergeburt entpfahen sol / vorhin an die Welt geborn sey. Jedoch sollen die / so in solchen nöthen darbey sind / beyde Mütter vnd das Kindt / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt befehlen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jhm gnädigklich laß befohlen sein. Darnach daß sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten not des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen sollen / Sondern wo sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Mann in der eyl gehaben mögen / denselbigen berüffen / vnd jnen daß kind tauffen lassen. Aber so dasselb von schwacheit wegen des Kinds je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder welchs gegenwertigs Christlichs weib

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/22>, abgerufen am 24.11.2024.