Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.Von der Gahetauff. DIeweil bißher inn der Christlichen gemeyn ein löblich vnd wol gegründte gewonheit gehalten ist / das alle Christliche Personen / vnd sonder lich die Hebammen / in ansehung dz auch die Weiber miterben des Herrn Christi seind / vnd die not der gemeynen regel vnd ordnung nitvnterwürfflich ist / zür zeit der not / in abwesen der Männer / die Kindlin getaufft haben / welches man Gähetauff genennt hat: So wollen wir dieselben auch nicht auffheben / sondern in jrer krafft bleiben lassen. Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnterrichten. Erstlich das sie kein kind / so noch in Mütter leib / vnd nit gantz an die Welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die Natur dieses Sacraments / das das Kindt so das Sacrament der Widergeburt entpfahen sol / vorhin an die Welt geborn sey. Jedoch sollen die / so in solchen nöthen darbey sind / beyde Mütter vnd das Kindt / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt befehlen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jhm gnädigklich laß befohlen sein. Darnach daß sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten not des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen sollen / Sondern wo sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Mann in der eyl gehaben mögen / denselbigen berüffen / vnd jnen daß kind tauffen lassen. Aber so dasselb von schwacheit wegen des Kinds je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder welchs gegenwertigs Christlichs weib Von der Gahetauff. DIeweil bißher inn der Christlichen gemeyn ein löblich vñ wol gegründte gewonheit gehalten ist / das alle Christliche Personen / vnd sonder lich die Hebam̃en / in ansehung dz auch die Weiber miterben des Herrn Christi seind / vñ die not der gemeynẽ regel vñ ordnũg nitvnterwürfflich ist / zür zeit der not / in abwesen der Mäñer / die Kindlin getaufft haben / welches man Gähetauff genennt hat: So wollen wir dieselben auch nicht auffheben / sondern in jrer krafft bleiben lassen. Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnterrichtẽ. Erstlich das sie kein kind / so noch in Mütter leib / vnd nit gantz an die Welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die Natur dieses Sacraments / das das Kindt so das Sacrament der Widergeburt entpfahen sol / vorhin an die Welt geborn sey. Jedoch sollen die / so in solchen nöthen darbey sind / beyde Mütter vnd das Kindt / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt befehlen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jhm gnädigklich laß befohlen sein. Darnach daß sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten not des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen sollen / Sondern wo sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Mann in der eyl gehaben mögen / denselbigen berüffen / vnd jnen daß kind tauffen lassen. Aber so dasselb von schwacheit wegen des Kinds je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder welchs gegenwertigs Christlichs weib <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0022"/> </div> <div> <head>Von der Gahetauff.<lb/></head> <p>DIeweil bißher inn der Christlichen gemeyn ein löblich vñ wol gegründte gewonheit gehalten ist / das alle Christliche Personen / vnd sonder lich die Hebam̃en / in ansehung dz auch die Weiber miterben des Herrn Christi seind / vñ die not der gemeynẽ regel vñ ordnũg nitvnterwürfflich ist / zür zeit der not / in abwesen der Mäñer / die Kindlin getaufft haben / welches man Gähetauff genennt hat: So wollen wir dieselben auch nicht auffheben / sondern in jrer krafft bleiben lassen.</p> <p>Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnterrichtẽ. Erstlich das sie kein kind / so noch in Mütter leib / vnd nit gantz an die Welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die Natur dieses Sacraments / das das Kindt so das Sacrament der Widergeburt entpfahen sol / vorhin an die Welt geborn sey. Jedoch sollen die / so in solchen nöthen darbey sind / beyde Mütter vnd das Kindt / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt befehlen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jhm gnädigklich laß befohlen sein. Darnach daß sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten not des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen sollen / Sondern wo sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Mann in der eyl gehaben mögen / denselbigen berüffen / vnd jnen daß kind tauffen lassen. Aber so dasselb von schwacheit wegen des Kinds je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder welchs gegenwertigs Christlichs weib </p> </div> </body> </text> </TEI> [0022]
Von der Gahetauff.
DIeweil bißher inn der Christlichen gemeyn ein löblich vñ wol gegründte gewonheit gehalten ist / das alle Christliche Personen / vnd sonder lich die Hebam̃en / in ansehung dz auch die Weiber miterben des Herrn Christi seind / vñ die not der gemeynẽ regel vñ ordnũg nitvnterwürfflich ist / zür zeit der not / in abwesen der Mäñer / die Kindlin getaufft haben / welches man Gähetauff genennt hat: So wollen wir dieselben auch nicht auffheben / sondern in jrer krafft bleiben lassen.
Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnterrichtẽ. Erstlich das sie kein kind / so noch in Mütter leib / vnd nit gantz an die Welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die Natur dieses Sacraments / das das Kindt so das Sacrament der Widergeburt entpfahen sol / vorhin an die Welt geborn sey. Jedoch sollen die / so in solchen nöthen darbey sind / beyde Mütter vnd das Kindt / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt befehlen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jhm gnädigklich laß befohlen sein. Darnach daß sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten not des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen sollen / Sondern wo sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Mann in der eyl gehaben mögen / denselbigen berüffen / vnd jnen daß kind tauffen lassen. Aber so dasselb von schwacheit wegen des Kinds je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder welchs gegenwertigs Christlichs weib
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/22>, abgerufen am 28.07.2024. |