Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.sich des täuffens vnterfangen wil / zwo oder drey personen / so vorhanden / zür zeugnuß berüffen vnd erfordern / darmit auff zweyer oder dreyer kundtschafft die Tauff bestendig sey / vnd züuor das gebet / Vatter vnser / sprechen / darauff das kind mit Wasser tauffen / vnd sprechen: Ich tauff dich im Nammen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists. Wer nün also wie jetzt vermelt Gahegetaufft ist / der sol nit anderwerts wider getaufft werden / sonder sol bey dem empfangnen Tauff bleiben. Jedoch so das Kind lebendig bleibt / sol man es in die Kirchen tragen / als dann sol der Kirchendiener vngefahrlich nach folgender weiß damit handeln. Züm ersten frage er die Hebammen / wie vnnd mit was worten das kind getaufft / vnd wer dabey gewesen. Darnach verhöre er auch die andern so darbey gewesen / welcher gestalt das Kind getaufft sey. So er dann befindet das recht in dem nammen Gottes des Vatters vnd Sons vnd heiligen Geists getaufft worden sey / soll er gegen der versammlung der Kirchen sprechen. Lieben freund / das kindlin vns hie fürgebracht / ist seiner sorglichen schwacheit halben / daheymen im hauß / in den nammen Gottes des Vatters / Sons / vnd heiligen Geists / nach der ordnung Christi getaufft worden. Hier auff das das heilig hochwirdig Sacrament des Tauffs nicht geschendt / noch Gottes wort / darbey gefüret / für ein spott gehalten werde / soll es bey dem empfangnen Tauff bleiben / vnd nicht wider getäufft werden. Vnd nach dem es noch kein Nammen hat / sol es N. genannt werden / Darumb sollen vnnd wöllen wir vns sich des täuffens vnterfangen wil / zwo oder drey personen / so vorhanden / zür zeugnuß berüffen vñ erfordern / darmit auff zweyer oder dreyer kundtschafft die Tauff bestendig sey / vñ züuor das gebet / Vatter vnser / sprechen / darauff das kind mit Wasser tauffen / vñ sprechen: Ich tauff dich im Nammen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists. Wer nün also wie jetzt vermelt Gahegetaufft ist / der sol nit anderwerts wider getaufft werden / sonder sol bey dem empfangnen Tauff bleiben. Jedoch so das Kind lebendig bleibt / sol man es in die Kirchen tragen / als dann sol der Kirchendiener vngefahrlich nach folgender weiß damit handeln. Züm ersten frage er die Hebammen / wie vnnd mit was worten das kind getaufft / vñ wer dabey gewesen. Darnach verhöre er auch die andern so darbey gewesen / welcher gestalt das Kind getaufft sey. So er dann befindet das recht in dem nam̃en Gottes des Vatters vnd Sons vñ heiligen Geists getaufft worden sey / soll er gegen der versam̃lung der Kirchen sprechen. Lieben freund / das kindlin vns hie fürgebracht / ist seiner sorglichẽ schwacheit halben / daheymen im hauß / in den nam̃en Gottes des Vatters / Sons / vnd heiligen Geists / nach der ordnung Christi getaufft worden. Hier auff das das heilig hochwirdig Sacrament des Tauffs nicht geschendt / noch Gottes wort / darbey gefüret / für ein spott gehalten werde / soll es bey dem empfangnen Tauff bleiben / vnd nicht wider getäufft werden. Vnd nach dem es noch kein Nam̃en hat / sol es N. genannt werden / Darumb sollen vnnd wöllen wir vns <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0023" n="10"/> sich des täuffens vnterfangen wil / zwo oder drey personen / so vorhanden / zür zeugnuß berüffen vñ erfordern / darmit auff zweyer oder dreyer kundtschafft die Tauff bestendig sey / vñ züuor das gebet / Vatter vnser / sprechen / darauff das kind mit Wasser tauffen / vñ sprechen:</p> <p>Ich tauff dich im Nammen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists.</p> <p>Wer nün also wie jetzt vermelt Gahegetaufft ist / der sol nit anderwerts wider getaufft werden / sonder sol bey dem empfangnen Tauff bleiben.</p> <p>Jedoch so das Kind lebendig bleibt / sol man es in die Kirchen tragen / als dann sol der Kirchendiener vngefahrlich nach folgender weiß damit handeln.</p> <p>Züm ersten frage er die Hebammen / wie vnnd mit was worten das kind getaufft / vñ wer dabey gewesen.</p> <p>Darnach verhöre er auch die andern so darbey gewesen / welcher gestalt das Kind getaufft sey.</p> <p>So er dann befindet das recht in dem nam̃en Gottes des Vatters vnd Sons vñ heiligen Geists getaufft worden sey / soll er gegen der versam̃lung der Kirchen sprechen.</p> <p>Lieben freund / das kindlin vns hie fürgebracht / ist seiner sorglichẽ schwacheit halben / daheymen im hauß / in den nam̃en Gottes des Vatters / Sons / vnd heiligen Geists / nach der ordnung Christi getaufft worden. Hier auff das das heilig hochwirdig Sacrament des Tauffs nicht geschendt / noch Gottes wort / darbey gefüret / für ein spott gehalten werde / soll es bey dem empfangnen Tauff bleiben / vnd nicht wider getäufft werden.</p> <p>Vnd nach dem es noch kein Nam̃en hat / sol es N. genannt werden / Darumb sollen vnnd wöllen wir vns </p> </div> </body> </text> </TEI> [10/0023]
sich des täuffens vnterfangen wil / zwo oder drey personen / so vorhanden / zür zeugnuß berüffen vñ erfordern / darmit auff zweyer oder dreyer kundtschafft die Tauff bestendig sey / vñ züuor das gebet / Vatter vnser / sprechen / darauff das kind mit Wasser tauffen / vñ sprechen:
Ich tauff dich im Nammen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists.
Wer nün also wie jetzt vermelt Gahegetaufft ist / der sol nit anderwerts wider getaufft werden / sonder sol bey dem empfangnen Tauff bleiben.
Jedoch so das Kind lebendig bleibt / sol man es in die Kirchen tragen / als dann sol der Kirchendiener vngefahrlich nach folgender weiß damit handeln.
Züm ersten frage er die Hebammen / wie vnnd mit was worten das kind getaufft / vñ wer dabey gewesen.
Darnach verhöre er auch die andern so darbey gewesen / welcher gestalt das Kind getaufft sey.
So er dann befindet das recht in dem nam̃en Gottes des Vatters vnd Sons vñ heiligen Geists getaufft worden sey / soll er gegen der versam̃lung der Kirchen sprechen.
Lieben freund / das kindlin vns hie fürgebracht / ist seiner sorglichẽ schwacheit halben / daheymen im hauß / in den nam̃en Gottes des Vatters / Sons / vnd heiligen Geists / nach der ordnung Christi getaufft worden. Hier auff das das heilig hochwirdig Sacrament des Tauffs nicht geschendt / noch Gottes wort / darbey gefüret / für ein spott gehalten werde / soll es bey dem empfangnen Tauff bleiben / vnd nicht wider getäufft werden.
Vnd nach dem es noch kein Nam̃en hat / sol es N. genannt werden / Darumb sollen vnnd wöllen wir vns
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/23>, abgerufen am 28.07.2024. |