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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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sich des täuffens vnterfangen wil / zwo oder drey personen / so vorhanden / zür zeugnuß berüffen vnd erfordern / darmit auff zweyer oder dreyer kundtschafft die Tauff bestendig sey / vnd züuor das gebet / Vatter vnser / sprechen / darauff das kind mit Wasser tauffen / vnd sprechen:

Ich tauff dich im Nammen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists.

Wer nün also wie jetzt vermelt Gahegetaufft ist / der sol nit anderwerts wider getaufft werden / sonder sol bey dem empfangnen Tauff bleiben.

Jedoch so das Kind lebendig bleibt / sol man es in die Kirchen tragen / als dann sol der Kirchendiener vngefahrlich nach folgender weiß damit handeln.

Züm ersten frage er die Hebammen / wie vnnd mit was worten das kind getaufft / vnd wer dabey gewesen.

Darnach verhöre er auch die andern so darbey gewesen / welcher gestalt das Kind getaufft sey.

So er dann befindet das recht in dem nammen Gottes des Vatters vnd Sons vnd heiligen Geists getaufft worden sey / soll er gegen der versammlung der Kirchen sprechen.

Lieben freund / das kindlin vns hie fürgebracht / ist seiner sorglichen schwacheit halben / daheymen im hauß / in den nammen Gottes des Vatters / Sons / vnd heiligen Geists / nach der ordnung Christi getaufft worden. Hier auff das das heilig hochwirdig Sacrament des Tauffs nicht geschendt / noch Gottes wort / darbey gefüret / für ein spott gehalten werde / soll es bey dem empfangnen Tauff bleiben / vnd nicht wider getäufft werden.

Vnd nach dem es noch kein Nammen hat / sol es N. genannt werden / Darumb sollen vnnd wöllen wir vns

sich des täuffens vnterfangen wil / zwo oder drey personen / so vorhanden / zür zeugnuß berüffen vñ erfordern / darmit auff zweyer oder dreyer kundtschafft die Tauff bestendig sey / vñ züuor das gebet / Vatter vnser / sprechen / darauff das kind mit Wasser tauffen / vñ sprechen:

Ich tauff dich im Nammen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists.

Wer nün also wie jetzt vermelt Gahegetaufft ist / der sol nit anderwerts wider getaufft werden / sonder sol bey dem empfangnen Tauff bleiben.

Jedoch so das Kind lebendig bleibt / sol man es in die Kirchen tragen / als dann sol der Kirchendiener vngefahrlich nach folgender weiß damit handeln.

Züm ersten frage er die Hebammen / wie vnnd mit was worten das kind getaufft / vñ wer dabey gewesen.

Darnach verhöre er auch die andern so darbey gewesen / welcher gestalt das Kind getaufft sey.

So er dann befindet das recht in dem nam̃en Gottes des Vatters vnd Sons vñ heiligen Geists getaufft worden sey / soll er gegen der versam̃lung der Kirchen sprechen.

Lieben freund / das kindlin vns hie fürgebracht / ist seiner sorglichẽ schwacheit halben / daheymen im hauß / in den nam̃en Gottes des Vatters / Sons / vnd heiligen Geists / nach der ordnung Christi getaufft worden. Hier auff das das heilig hochwirdig Sacrament des Tauffs nicht geschendt / noch Gottes wort / darbey gefüret / für ein spott gehalten werde / soll es bey dem empfangnen Tauff bleiben / vnd nicht wider getäufft werden.

Vnd nach dem es noch kein Nam̃en hat / sol es N. genannt werden / Darumb sollen vnnd wöllen wir vns

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[10/0023] sich des täuffens vnterfangen wil / zwo oder drey personen / so vorhanden / zür zeugnuß berüffen vñ erfordern / darmit auff zweyer oder dreyer kundtschafft die Tauff bestendig sey / vñ züuor das gebet / Vatter vnser / sprechen / darauff das kind mit Wasser tauffen / vñ sprechen: Ich tauff dich im Nammen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists. Wer nün also wie jetzt vermelt Gahegetaufft ist / der sol nit anderwerts wider getaufft werden / sonder sol bey dem empfangnen Tauff bleiben. Jedoch so das Kind lebendig bleibt / sol man es in die Kirchen tragen / als dann sol der Kirchendiener vngefahrlich nach folgender weiß damit handeln. Züm ersten frage er die Hebammen / wie vnnd mit was worten das kind getaufft / vñ wer dabey gewesen. Darnach verhöre er auch die andern so darbey gewesen / welcher gestalt das Kind getaufft sey. So er dann befindet das recht in dem nam̃en Gottes des Vatters vnd Sons vñ heiligen Geists getaufft worden sey / soll er gegen der versam̃lung der Kirchen sprechen. Lieben freund / das kindlin vns hie fürgebracht / ist seiner sorglichẽ schwacheit halben / daheymen im hauß / in den nam̃en Gottes des Vatters / Sons / vnd heiligen Geists / nach der ordnung Christi getaufft worden. Hier auff das das heilig hochwirdig Sacrament des Tauffs nicht geschendt / noch Gottes wort / darbey gefüret / für ein spott gehalten werde / soll es bey dem empfangnen Tauff bleiben / vnd nicht wider getäufft werden. Vnd nach dem es noch kein Nam̃en hat / sol es N. genannt werden / Darumb sollen vnnd wöllen wir vns

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/23>, abgerufen am 24.11.2024.