Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.vnd gebrauch seiner Sacrament erfordere / vnnd gehalten haben wöll. Demnach seind wir in betrachtung vnsers schuldigen diensts vnd gehorsams / gegen dem Son Gottes vnserm einigen / warhafftigen Heiland Ihesu Christo / auch zü fürderung rechter Christlicher zucht vnnd übung / nicht vnzeitlich bewegt worden / volgende Kirchenordnung / vermög Göttlicher lehr / in Schrifft begreiffen vnd verfassen zülassen / ernstlich hiemit beuelhend / das alle Pfarher vnd Kirchendiener vnsers Fürstenthumms / sich derselben biß auff ein gmeine Christliche Reformation vnnd vnsern vernern bescheid / gmeß vnd gehorsamlich halten / vnd sich hierinn dermassen so geflissen erzeigen / wie sie begern der Kirchen mit rechtem ernst vnd eyfer vnd gebrauch seiner Sacrament erfordere / vnnd gehalten haben wöll. Demnach seind wir in betrachtung vnsers schuldigen diensts vnd gehorsams / gegen dem Son Gottes vnserm einigen / warhafftigen Heiland Ihesu Christo / auch zü fürderung rechter Christlicher zucht vnnd übung / nicht vnzeitlich bewegt worden / volgende Kirchenordnung / vermög Göttlicher lehr / in Schrifft begreiffen vnd verfassen zülassen / ernstlich hiemit beuelhend / das alle Pfarher vnd Kirchendiener vnsers Fürstenthum̃s / sich derselben biß auff ein gmeine Christliche Reformation vnnd vnsern vernern bescheid / gmeß vnd gehorsamlich halten / vnd sich hierinn dermassen so geflissen erzeigen / wie sie begern der Kirchen mit rechtem ernst vnd eyfer <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0009" n="III"/> vnd gebrauch seiner Sacrament erfordere / vnnd gehalten haben wöll.</p> <p>Demnach seind wir in betrachtung vnsers schuldigen diensts vnd gehorsams / gegen dem Son Gottes vnserm einigen / warhafftigen Heiland Ihesu Christo / auch zü fürderung rechter Christlicher zucht vnnd übung / nicht vnzeitlich bewegt worden / volgende Kirchenordnung / vermög Göttlicher lehr / in Schrifft begreiffen vnd verfassen zülassen / ernstlich hiemit beuelhend / das alle Pfarher vnd Kirchendiener vnsers Fürstenthum̃s / sich derselben biß auff ein gmeine Christliche Reformation vnnd vnsern vernern bescheid / gmeß vnd gehorsamlich halten / vnd sich hierinn dermassen so geflissen erzeigen / wie sie begern der Kirchen mit rechtem ernst vnd eyfer </p> </div> </body> </text> </TEI> [III/0009]
vnd gebrauch seiner Sacrament erfordere / vnnd gehalten haben wöll.
Demnach seind wir in betrachtung vnsers schuldigen diensts vnd gehorsams / gegen dem Son Gottes vnserm einigen / warhafftigen Heiland Ihesu Christo / auch zü fürderung rechter Christlicher zucht vnnd übung / nicht vnzeitlich bewegt worden / volgende Kirchenordnung / vermög Göttlicher lehr / in Schrifft begreiffen vnd verfassen zülassen / ernstlich hiemit beuelhend / das alle Pfarher vnd Kirchendiener vnsers Fürstenthum̃s / sich derselben biß auff ein gmeine Christliche Reformation vnnd vnsern vernern bescheid / gmeß vnd gehorsamlich halten / vnd sich hierinn dermassen so geflissen erzeigen / wie sie begern der Kirchen mit rechtem ernst vnd eyfer
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. III. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/9>, abgerufen am 22.07.2024. |