Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.Vnnd wiewol vor zeiten in der ersten Kirchen / nur zwo zeit im jar / namlich Ostern vnd Pfingsten zütauffen verordnet. Jedoch nach dem der Son Gottes / vnd seine Aposteln kein sonderliche zeit hierinn bestimpt / sonder der Kirchen jre freiheit gelassen / auch vil Kinder jrer schwachheit halber / die obbestimpten zeit des Tauffs / nicht erreichen möchten. So wöllen wir auß disen vnnd andern hochwichtigen vrsachen / das die kinder zü jeder gebürlichen zeit / so es von jrentwegen ordenlich begert / vnd sie fürgebracht getaufft werden. Jedoch achten wir es für nutzlicher das die Kinder ausserhalb der not jrer schwacheit nicht / zür zeit / da kein Kirchen versamlung vorhanden / Sonder auff den Sontag oder andere Feiertag / oder auff den wercktag / da predig gehalten / vnd ein menge des volcks in der kirchen beieinander versamlet / zütauffen fürgetra- Vnnd wiewol vor zeiten in der ersten Kirchen / nur zwo zeit im jar / namlich Ostern vnd Pfingsten zütauffen verordnet. Jedoch nach dem der Son Gottes / vnd seine Aposteln kein sonderliche zeit hierinn bestimpt / sonder der Kirchen jre freiheit gelassen / auch vil Kinder jrer schwachheit halber / die obbestimpten zeit des Tauffs / nicht erreichen möchten. So wöllen wir auß disen vnnd andern hochwichtigen vrsachen / das die kinder zü jeder gebürlichen zeit / so es von jrentwegen ordenlich begert / vnd sie fürgebracht getaufft werden. Jedoch achten wir es für nutzlicher das die Kinder ausserhalb der not jrer schwacheit nicht / zür zeit / da kein Kirchen versamlung vorhanden / Sonder auff den Sontag oder andere Feiertag / oder auff den wercktag / da predig gehalten / vnd ein menge des volcks in der kirchen beieinander versamlet / zütauffen fürgetra- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0020"/> <p>Vnnd wiewol vor zeiten in der ersten Kirchen / nur zwo zeit im jar / namlich Ostern vnd Pfingsten zütauffen verordnet. Jedoch nach dem der Son Gottes / vnd seine Aposteln kein sonderliche zeit hierinn bestimpt / sonder der Kirchen jre freiheit gelassen / auch vil Kinder jrer schwachheit halber / die obbestimpten zeit des Tauffs / nicht erreichen möchten. So wöllen wir auß disen vnnd andern hochwichtigen vrsachen / das die kinder zü jeder gebürlichen zeit / so es von jrentwegen ordenlich begert / vnd sie fürgebracht getaufft werden. Jedoch achten wir es für nutzlicher das die Kinder ausserhalb der not jrer schwacheit nicht / zür zeit / da kein Kirchen versamlung vorhanden / Sonder auff den Sontag oder andere Feiertag / oder auff den wercktag / da predig gehalten / vnd ein menge des volcks in der kirchen beieinander versamlet / zütauffen fürgetra- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0020]
Vnnd wiewol vor zeiten in der ersten Kirchen / nur zwo zeit im jar / namlich Ostern vnd Pfingsten zütauffen verordnet. Jedoch nach dem der Son Gottes / vnd seine Aposteln kein sonderliche zeit hierinn bestimpt / sonder der Kirchen jre freiheit gelassen / auch vil Kinder jrer schwachheit halber / die obbestimpten zeit des Tauffs / nicht erreichen möchten. So wöllen wir auß disen vnnd andern hochwichtigen vrsachen / das die kinder zü jeder gebürlichen zeit / so es von jrentwegen ordenlich begert / vnd sie fürgebracht getaufft werden. Jedoch achten wir es für nutzlicher das die Kinder ausserhalb der not jrer schwacheit nicht / zür zeit / da kein Kirchen versamlung vorhanden / Sonder auff den Sontag oder andere Feiertag / oder auff den wercktag / da predig gehalten / vnd ein menge des volcks in der kirchen beieinander versamlet / zütauffen fürgetra-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/20>, abgerufen am 22.07.2024. |