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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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gen werden darmit menigklich bei dem kinder tauff / nicht allein des gebrauchs vnd nutzung des tauffs erinnert / sonder auch Gottes namen über das kind anzürüffen / vnd dem kind vmb ein rechten Christlichen glauben / der jhm zü rechter entpfahung des Tauffs vnd zür seligkeit nöttig / zübitten / ermanet vnd bewegt wurden.

Wir wöllen aber hiemit niemands gestatt haben / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gfarlicher weiß vnnd jrriger vnchristenlicher meinung / in die lenge verziehe / dann wo sollichs geschehe / gedencken wir dasselb nach gelegenheit des handels ernstlich züstraffen.

Darnach soll auch fürnemlich hierinn bedacht werden / das die Substantia / oder das wesenlich stuck eins rechten Christlichen tauffs / nicht an der menge vnnd vile der Ceremoni-

gen werden darmit menigklich bei dem kinder tauff / nicht allein des gebrauchs vnd nutzung des tauffs erinnert / sonder auch Gottes namen über das kind anzürüffen / vnd dem kind vmb ein rechten Christlichen glauben / der jhm zü rechter entpfahung des Tauffs vnd zür seligkeit nöttig / zübitten / ermanet vnd bewegt wurden.

Wir wöllen aber hiemit niemands gestatt haben / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gfarlicher weiß vnnd jrriger vnchristenlicher meinung / in die lenge verziehe / dann wo sollichs geschehe / gedencken wir dasselb nach gelegenheit des handels ernstlich züstraffen.

Darnach soll auch fürnemlich hierinn bedacht werden / das die Substantia / oder das wesenlich stuck eins rechten Christlichen tauffs / nicht an der menge vnnd vile der Ceremoni-

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[IX/0021] gen werden darmit menigklich bei dem kinder tauff / nicht allein des gebrauchs vnd nutzung des tauffs erinnert / sonder auch Gottes namen über das kind anzürüffen / vnd dem kind vmb ein rechten Christlichen glauben / der jhm zü rechter entpfahung des Tauffs vnd zür seligkeit nöttig / zübitten / ermanet vnd bewegt wurden. Wir wöllen aber hiemit niemands gestatt haben / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gfarlicher weiß vnnd jrriger vnchristenlicher meinung / in die lenge verziehe / dann wo sollichs geschehe / gedencken wir dasselb nach gelegenheit des handels ernstlich züstraffen. Darnach soll auch fürnemlich hierinn bedacht werden / das die Substantia / oder das wesenlich stuck eins rechten Christlichen tauffs / nicht an der menge vnnd vile der Ceremoni-

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. IX. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/21>, abgerufen am 28.11.2024.