Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.Predig thün / von dem Tod / von der vrstend vnd dergleichen Argumenten / so sich zür Leich vnd trost denen / die in bekümmernuß sein / schicken. Am end soll er die abgestorbne Person / der gnädigen hand Gottes beuelhen / Vnd die gegenwürtigen versamlung vmb besserung des lebens / Christlich absterben vnnd frölich Vrstend / mit einem Vatter vnser bitten lassen / vnnd sie darauff mit dem gemeinen segen abfertigen. Hiebei soll es auff diß mal mit der Kirchenordnung bleiben / dann was mehr in den obgemelten / auch andern Kirchen handlungen / gemeiner Kirchen versamlung zü nutz vnd güt / fürgenommen werden möcht / das sollen auß vnserm beuelch / die Pfarher vnd ander Kirchendiener zü jeder zeit von den ordenlichen Vi- Predig thün / von dem Tod / von der vrstend vnd dergleichen Argumenten / so sich zür Leich vnd trost denen / die in bekümmernuß sein / schicken. Am end soll er die abgestorbne Person / der gnädigen hand Gottes beuelhen / Vnd die gegenwürtigen versamlung vmb besserung des lebens / Christlich absterben vnnd frölich Vrstend / mit einem Vatter vnser bitten lassen / vnnd sie darauff mit dem gemeinen segen abfertigen. Hiebei soll es auff diß mal mit der Kirchenordnung bleiben / dann was mehr in den obgemelten / auch andern Kirchen handlungen / gemeiner Kirchen versamlung zü nutz vnd güt / fürgenommen werden möcht / das sollen auß vnserm beuelch / die Pfarher vnd ander Kirchendiener zü jeder zeit von den ordenlichen Vi- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0193" n="XCV"/> Predig thün / von dem Tod / von der vrstend vnd dergleichen Argumenten / so sich zür Leich vnd trost denen / die in bekümmernuß sein / schicken.</p> <p>Am end soll er die abgestorbne Person / der gnädigen hand Gottes beuelhen / Vnd die gegenwürtigen versamlung vmb besserung des lebens / Christlich absterben vnnd frölich Vrstend / mit einem Vatter vnser bitten lassen / vnnd sie darauff mit dem gemeinen segen abfertigen.</p> <p>Hiebei soll es auff diß mal mit der Kirchenordnung bleiben / dann was mehr in den obgemelten / auch andern Kirchen handlungen / gemeiner Kirchen versamlung zü nutz vnd güt / fürgenommen werden möcht / das sollen auß vnserm beuelch / die Pfarher vnd ander Kirchendiener zü jeder zeit von den ordenlichen Vi- </p> </div> </body> </text> </TEI> [XCV/0193]
Predig thün / von dem Tod / von der vrstend vnd dergleichen Argumenten / so sich zür Leich vnd trost denen / die in bekümmernuß sein / schicken.
Am end soll er die abgestorbne Person / der gnädigen hand Gottes beuelhen / Vnd die gegenwürtigen versamlung vmb besserung des lebens / Christlich absterben vnnd frölich Vrstend / mit einem Vatter vnser bitten lassen / vnnd sie darauff mit dem gemeinen segen abfertigen.
Hiebei soll es auff diß mal mit der Kirchenordnung bleiben / dann was mehr in den obgemelten / auch andern Kirchen handlungen / gemeiner Kirchen versamlung zü nutz vnd güt / fürgenommen werden möcht / das sollen auß vnserm beuelch / die Pfarher vnd ander Kirchendiener zü jeder zeit von den ordenlichen Vi-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XCV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/193>, abgerufen am 22.07.2024. |