Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.sitatorn vnd Superattendenten bericht werden. Wir wöllen vns auch hiemit diß vnser Kirchenordnung / nach jeder zeit gelegenheit züendern / mindern oder mehren / aller ding vorbehalten haben. End der Kirchenordnung. sitatorn vnd Superattendenten bericht werden. Wir wöllen vns auch hiemit diß vnser Kirchenordnung / nach jeder zeit gelegenheit züendern / mindern oder mehren / aller ding vorbehalten haben. End der Kirchenordnung. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0194"/> sitatorn vnd Superattendenten bericht werden.</p> <p>Wir wöllen vns auch hiemit diß vnser Kirchenordnung / nach jeder zeit gelegenheit züendern / mindern oder mehren / aller ding vorbehalten haben.</p> <p>End der Kirchenordnung.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0194]
sitatorn vnd Superattendenten bericht werden.
Wir wöllen vns auch hiemit diß vnser Kirchenordnung / nach jeder zeit gelegenheit züendern / mindern oder mehren / aller ding vorbehalten haben.
End der Kirchenordnung.
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/194>, abgerufen am 22.07.2024. |