Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.So ist solchem muthwillen vnnd freuel zubegegnen / vnser will / meinung vnd beuelch / das vnsere geordente Eherichter vnd Rethe gemeinlich / in allen Ehesachen neben andern Peenen / wie oben erzelt / die verlustige Parthey / der obsiegenden / stracks / inn Costen vnd Schaden fellig erkennen / Es weren dann treffentliche bewegende vrsachen vorhanden / so Compensation / oder vergleichung beyderseydts / auffgelauffener Costen zulassen vnd erfurdern. Wo auch andere Ehesachen (darinn obgehörter gestalt nicht außtruckliche vorsehung geschehen ist) für vnsere Rethe vnd Eherichter gebracht würden / alsdann ist vnser will vnd beuelch / das dieselbigen Ehesachen / nach dem heiligen GOTtes Wort / vnd den gemeinen geschriebenen Keyserlichen Rechten erlediget werden. Vnd gebieten hierauff euch allen / vnd einem jeden insonderheit hiemit ernstlich / vnd wöllen / das jr obgehörter vnser Eheordnung / souiel sie ein jeden belangen mag / vleissig vnd gehorsamblich nachkommen / auch hierinn gar niemandts verschonen / vnnd sonderlich wol bedencken / auch zu Hertzen führen / das jr dem Allmechtigen HErrn GOTT / ein sondern gefelligen dienst beweisen / so jhr mit Christenlichem eyfer / helffen befürdern / das der heilig / von seiner Allmechtigkeit selbs eingesetzt / Ehestandt / wie sich gebüret / angefangen / vnd erhalten werde. Damit So ist solchem muthwillen vnnd freuel zubegegnen / vnser will / meinung vnd beuelch / das vnsere geordente Eherichter vnd Rethe gemeinlich / in allen Ehesachen neben andern Peenen / wie oben erzelt / die verlustige Parthey / der obsiegenden / stracks / inn Costen vnd Schaden fellig erkennen / Es weren dann treffentliche bewegende vrsachen vorhanden / so Compensation / oder vergleichung beyderseydts / auffgelauffener Costen zulassen vnd erfurdern. Wo auch andere Ehesachen (darinn obgehörter gestalt nicht außtruckliche vorsehung geschehen ist) für vnsere Rethe vnd Eherichter gebracht würden / alsdann ist vnser will vnd beuelch / das dieselbigen Ehesachen / nach dem heiligen GOTtes Wort / vnd den gemeinen geschriebenen Keyserlichen Rechten erlediget werden. Vnd gebieten hierauff euch allen / vnd einem jeden insonderheit hiemit ernstlich / vnd wöllen / das jr obgehörter vnser Eheordnung / souiel sie ein jeden belangen mag / vleissig vnd gehorsamblich nachkommen / auch hierinn gar niemandts verschonen / vnnd sonderlich wol bedencken / auch zu Hertzen führen / das jr dem Allmechtigen HErrn GOTT / ein sondern gefelligen dienst beweisen / so jhr mit Christenlichem eyfer / helffen befürdern / das der heilig / von seiner Allmechtigkeit selbs eingesetzt / Ehestandt / wie sich gebüret / angefangen / vnd erhalten werde. Damit <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0434" n="286"/> <p>So ist solchem muthwillen vnnd freuel zubegegnen / vnser will / meinung vnd beuelch / das vnsere geordente Eherichter vnd Rethe gemeinlich / in allen Ehesachen neben andern Peenen / wie oben erzelt / die verlustige Parthey / der obsiegenden / stracks / inn Costen vnd Schaden fellig erkennen / Es weren dann treffentliche bewegende vrsachen vorhanden / so Compensation / oder vergleichung beyderseydts / auffgelauffener Costen zulassen vnd erfurdern.</p> <p>Wo auch andere Ehesachen (darinn obgehörter gestalt nicht außtruckliche vorsehung geschehen ist) für vnsere Rethe vnd Eherichter gebracht würden / alsdann ist vnser will vnd beuelch / das dieselbigen Ehesachen / nach dem heiligen GOTtes Wort / vnd den gemeinen geschriebenen Keyserlichen Rechten erlediget werden.</p> <p>Vnd gebieten hierauff euch allen / vnd einem jeden insonderheit hiemit ernstlich / vnd wöllen / das jr obgehörter vnser Eheordnung / souiel sie ein jeden belangen mag / vleissig vnd gehorsamblich nachkommen / auch hierinn gar niemandts verschonen / vnnd sonderlich wol bedencken / auch zu Hertzen führen / das jr dem Allmechtigen HErrn GOTT / ein sondern gefelligen dienst beweisen / so jhr mit Christenlichem eyfer / helffen befürdern / das der heilig / von seiner Allmechtigkeit selbs eingesetzt / Ehestandt / wie sich gebüret / angefangen / vnd erhalten werde. Damit </p> </div> </body> </text> </TEI> [286/0434]
So ist solchem muthwillen vnnd freuel zubegegnen / vnser will / meinung vnd beuelch / das vnsere geordente Eherichter vnd Rethe gemeinlich / in allen Ehesachen neben andern Peenen / wie oben erzelt / die verlustige Parthey / der obsiegenden / stracks / inn Costen vnd Schaden fellig erkennen / Es weren dann treffentliche bewegende vrsachen vorhanden / so Compensation / oder vergleichung beyderseydts / auffgelauffener Costen zulassen vnd erfurdern.
Wo auch andere Ehesachen (darinn obgehörter gestalt nicht außtruckliche vorsehung geschehen ist) für vnsere Rethe vnd Eherichter gebracht würden / alsdann ist vnser will vnd beuelch / das dieselbigen Ehesachen / nach dem heiligen GOTtes Wort / vnd den gemeinen geschriebenen Keyserlichen Rechten erlediget werden.
Vnd gebieten hierauff euch allen / vnd einem jeden insonderheit hiemit ernstlich / vnd wöllen / das jr obgehörter vnser Eheordnung / souiel sie ein jeden belangen mag / vleissig vnd gehorsamblich nachkommen / auch hierinn gar niemandts verschonen / vnnd sonderlich wol bedencken / auch zu Hertzen führen / das jr dem Allmechtigen HErrn GOTT / ein sondern gefelligen dienst beweisen / so jhr mit Christenlichem eyfer / helffen befürdern / das der heilig / von seiner Allmechtigkeit selbs eingesetzt / Ehestandt / wie sich gebüret / angefangen / vnd erhalten werde. Damit
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/434>, abgerufen am 24.07.2024. |