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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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beuohlen haben / dergleichen Personen / auff der Cantzel nicht zuuerkündigen / oder auch vor der Gemein / ein solche Ehe nicht zubestettigen / Sondern vnsern Amptleuten anzuzeigen / die es alßdann / ohne verzug / an vnsere Eherichter vnd Rethe sollen gelangen lassen.

Damit aber die vnschüldige Person an jrem gewissen gerathen / sollen vnsere Eherichter vnd Rethe sich in solchen fellen / nach den Reformierten Kirchen Consistorijs / verhalten.

Von Gerichts Kosten.

DIeweil inn viel geringern / dann solchen Ehehandlungen / nach inhalt gemeiner geschriebenen Rechten / ein jede Parthey / so freuentlich / vnd vnbillicher weiß / den andern inn kosten vnnd schaden einführt / denselben zu widerlegen schüldig. Im fall dann / do in solchen streitigen Ehesachen / jemandts wieder einigen puncten / obberürter vnser Ordnung handeln / vnd sonderlich auch ein Parthey die ander vmb die Ehe beklagen / auch sein klag zu Recht / nicht gnug beweisen / oder sonst in ander wege sein gegentheil / in vnbillichen kosten vnd schaden einführen würde.

beuohlen haben / dergleichen Personen / auff der Cantzel nicht zuuerkündigen / oder auch vor der Gemein / ein solche Ehe nicht zubestettigen / Sondern vnsern Amptleuten anzuzeigen / die es alßdann / ohne verzug / an vnsere Eherichter vnd Rethe sollen gelangen lassen.

Damit aber die vnschüldige Person an jrem gewissen gerathen / sollen vnsere Eherichter vnd Rethe sich in solchen fellen / nach den Reformierten Kirchen Consistorijs / verhalten.

Von Gerichts Kosten.

DIeweil inn viel geringern / dañ solchen Ehehandlungen / nach inhalt gemeiner geschriebenen Rechten / ein jede Parthey / so freuentlich / vnd vnbillicher weiß / den andern inn kosten vnnd schaden einführt / denselben zu widerlegen schüldig. Im fall dann / do in solchen streitigen Ehesachen / jemandts wieder einigen puncten / obberürter vnser Ordnung handeln / vnd sonderlich auch ein Parthey die ander vmb die Ehe beklagen / auch sein klag zu Recht / nicht gnug beweisen / oder sonst in ander wege sein gegentheil / in vnbillichen kosten vnd schaden einführen würde.

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[285/0433] beuohlen haben / dergleichen Personen / auff der Cantzel nicht zuuerkündigen / oder auch vor der Gemein / ein solche Ehe nicht zubestettigen / Sondern vnsern Amptleuten anzuzeigen / die es alßdann / ohne verzug / an vnsere Eherichter vnd Rethe sollen gelangen lassen. Damit aber die vnschüldige Person an jrem gewissen gerathen / sollen vnsere Eherichter vnd Rethe sich in solchen fellen / nach den Reformierten Kirchen Consistorijs / verhalten. Von Gerichts Kosten. DIeweil inn viel geringern / dañ solchen Ehehandlungen / nach inhalt gemeiner geschriebenen Rechten / ein jede Parthey / so freuentlich / vnd vnbillicher weiß / den andern inn kosten vnnd schaden einführt / denselben zu widerlegen schüldig. Im fall dann / do in solchen streitigen Ehesachen / jemandts wieder einigen puncten / obberürter vnser Ordnung handeln / vnd sonderlich auch ein Parthey die ander vmb die Ehe beklagen / auch sein klag zu Recht / nicht gnug beweisen / oder sonst in ander wege sein gegentheil / in vnbillichen kosten vnd schaden einführen würde.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/433>, abgerufen am 23.11.2024.