Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

14. Insgemein aber sollen Unsere Prediger auf ihre Predigten mit Fleiß und Andacht meditiren / dieselbe schrifftlich concipiren und darauf ihre Lehren und Reden in guter Ordnung und Connexion fürtragen / nicht aber auf allerhand dem Gedächtniß zufallende Materien, Exempel und Historien es ankommen lassen / sondern sich dabey aller ohnzeitigen digressionen von dem Themate enthalten / und unter ordentlichen Ambts-Predigten und familiaren Discursen einen Unterscheid machen.

15. Und gleich wie über dem ein jeder / so in Unsern Landen zum Predig-Ambt bestellet / vermöge abgestatteter Pflicht verbunden ist alle Glaubens-Lehren nach Anweisung Unsers aus GOTTes Wort gezogenen und von Unsern gottseeligen Vorfahren an der Landes-Fürstlichen Regierung Uns hinterlassenen Corporis doctrinae vorzutragen / also ist auch Unser beständiger Wille / daß solcher Anweisung stricte nachgegangen und dawieder im geringsten nicht weder öffentlich noch heimlich gelehret noch gehandelt werden soll. Wie Wir dann alle die an Kirchen und Schulen arbeiten ernstlich erinnern / daß sie insonderheit den Haupt-Articul von der Rechtfertigung / Erneuerung und Heiligung rein und lauter vortragen und nicht mit einander vermengen / sondern die Rechtfertigung eines armen Sünders / als die durch Vergebung der Sünden und Zurechnung des Verdienstes JEsu Christi geschiehet / von der Heiligung wol unterscheiden / dabey auch deutlich lehren / daß der Mensch bey der Rechtfertigung zugleich geheiliget werde / und keine Gerechtmachung oder Zurechnung des Verdienstes Christi sey / wo die Heiligung nicht erfolget; Da sie dann auch bey der Heiligung zu lehren haben / daß dieselbe wegen der in den Heiligen GOttes annoch inwohnenden sündlichen Unart in diesem Leben ohnvollkommen sey / damit also sowol sie selbsten als ihre Zuhörer für geistlicher Hoffart und Vermessenheit behütet werden / und mit desto mehrem Eifer immer völliger zu werden sich befleißigen mögen.

14. Insgemein aber sollen Unsere Prediger auf ihre Predigten mit Fleiß und Andacht meditiren / dieselbe schrifftlich concipiren und darauf ihre Lehren und Reden in guter Ordnung und Connexion fürtragen / nicht aber auf allerhand dem Gedächtniß zufallende Materien, Exempel und Historien es ankommen lassen / sondern sich dabey aller ohnzeitigen digressionen von dem Themate enthalten / und unter ordentlichen Ambts-Predigten und familiaren Discursen einen Unterscheid machen.

15. Und gleich wie über dem ein jeder / so in Unsern Landen zum Predig-Ambt bestellet / vermöge abgestatteter Pflicht verbunden ist alle Glaubens-Lehren nach Anweisung Unsers aus GOTTes Wort gezogenen und von Unsern gottseeligen Vorfahren an der Landes-Fürstlichen Regierung Uns hinterlassenen Corporis doctrinae vorzutragen / also ist auch Unser beständiger Wille / daß solcher Anweisung strictè nachgegangen und dawieder im geringsten nicht weder öffentlich noch heimlich gelehret noch gehandelt werden soll. Wie Wir dann alle die an Kirchen und Schulen arbeiten ernstlich erinnern / daß sie insonderheit den Haupt-Articul von der Rechtfertigung / Erneuerung und Heiligung rein und lauter vortragen und nicht mit einander vermengen / sondern die Rechtfertigung eines armen Sünders / als die durch Vergebung der Sünden und Zurechnung des Verdienstes JEsu Christi geschiehet / von der Heiligung wol unterscheiden / dabey auch deutlich lehren / daß der Mensch bey der Rechtfertigung zugleich geheiliget werde / und keine Gerechtmachung oder Zurechnung des Verdienstes Christi sey / wo die Heiligung nicht erfolget; Da sie dann auch bey der Heiligung zu lehren haben / daß dieselbe wegen der in den Heiligen GOttes annoch inwohnenden sündlichen Unart in diesem Leben ohnvollkommen sey / damit also sowol sie selbsten als ihre Zuhörer für geistlicher Hoffart und Vermessenheit behütet werden / und mit desto mehrem Eifer immer völliger zu werden sich befleißigen mögen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0097" n="97"/>
        <p>14. Insgemein aber sollen Unsere Prediger auf ihre Predigten mit Fleiß und                      Andacht meditiren / dieselbe schrifftlich concipiren und darauf ihre Lehren und                      Reden in guter Ordnung und Connexion fürtragen / nicht aber auf allerhand dem                      Gedächtniß zufallende Materien, Exempel und Historien es ankommen lassen /                      sondern sich dabey aller ohnzeitigen digressionen von dem Themate enthalten /                      und unter ordentlichen Ambts-Predigten und familiaren Discursen einen                      Unterscheid machen.</p>
        <p>15. Und gleich wie über dem ein jeder / so in Unsern Landen zum Predig-Ambt                      bestellet / vermöge abgestatteter Pflicht verbunden ist alle Glaubens-Lehren                      nach Anweisung Unsers aus GOTTes Wort gezogenen und von Unsern gottseeligen                      Vorfahren an der Landes-Fürstlichen Regierung Uns hinterlassenen Corporis                      doctrinae vorzutragen / also ist auch Unser beständiger Wille / daß solcher                      Anweisung strictè nachgegangen und dawieder im geringsten nicht weder öffentlich                      noch heimlich gelehret noch gehandelt werden soll. Wie Wir dann alle die an                      Kirchen und Schulen arbeiten ernstlich erinnern / daß sie insonderheit den                      Haupt-Articul von der Rechtfertigung / Erneuerung und Heiligung rein und lauter                      vortragen und nicht mit einander vermengen / sondern die Rechtfertigung eines                      armen Sünders / als die durch Vergebung der Sünden und Zurechnung des                      Verdienstes JEsu Christi geschiehet / von der Heiligung wol unterscheiden /                      dabey auch deutlich lehren / daß der Mensch bey der Rechtfertigung zugleich                      geheiliget werde / und keine Gerechtmachung oder Zurechnung des Verdienstes                      Christi sey / wo die Heiligung nicht erfolget; Da sie dann auch bey der                      Heiligung zu lehren haben / daß dieselbe wegen der in den Heiligen GOttes annoch                      inwohnenden sündlichen Unart in diesem Leben ohnvollkommen sey / damit also                      sowol sie selbsten als ihre Zuhörer für geistlicher Hoffart und Vermessenheit                      behütet werden / und mit desto mehrem Eifer immer völliger zu werden sich                      befleißigen mögen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[97/0097] 14. Insgemein aber sollen Unsere Prediger auf ihre Predigten mit Fleiß und Andacht meditiren / dieselbe schrifftlich concipiren und darauf ihre Lehren und Reden in guter Ordnung und Connexion fürtragen / nicht aber auf allerhand dem Gedächtniß zufallende Materien, Exempel und Historien es ankommen lassen / sondern sich dabey aller ohnzeitigen digressionen von dem Themate enthalten / und unter ordentlichen Ambts-Predigten und familiaren Discursen einen Unterscheid machen. 15. Und gleich wie über dem ein jeder / so in Unsern Landen zum Predig-Ambt bestellet / vermöge abgestatteter Pflicht verbunden ist alle Glaubens-Lehren nach Anweisung Unsers aus GOTTes Wort gezogenen und von Unsern gottseeligen Vorfahren an der Landes-Fürstlichen Regierung Uns hinterlassenen Corporis doctrinae vorzutragen / also ist auch Unser beständiger Wille / daß solcher Anweisung strictè nachgegangen und dawieder im geringsten nicht weder öffentlich noch heimlich gelehret noch gehandelt werden soll. Wie Wir dann alle die an Kirchen und Schulen arbeiten ernstlich erinnern / daß sie insonderheit den Haupt-Articul von der Rechtfertigung / Erneuerung und Heiligung rein und lauter vortragen und nicht mit einander vermengen / sondern die Rechtfertigung eines armen Sünders / als die durch Vergebung der Sünden und Zurechnung des Verdienstes JEsu Christi geschiehet / von der Heiligung wol unterscheiden / dabey auch deutlich lehren / daß der Mensch bey der Rechtfertigung zugleich geheiliget werde / und keine Gerechtmachung oder Zurechnung des Verdienstes Christi sey / wo die Heiligung nicht erfolget; Da sie dann auch bey der Heiligung zu lehren haben / daß dieselbe wegen der in den Heiligen GOttes annoch inwohnenden sündlichen Unart in diesem Leben ohnvollkommen sey / damit also sowol sie selbsten als ihre Zuhörer für geistlicher Hoffart und Vermessenheit behütet werden / und mit desto mehrem Eifer immer völliger zu werden sich befleißigen mögen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/97
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/97>, abgerufen am 24.04.2024.