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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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16. Wann aber nicht gnug / daß das Wort GOttes lauter und rein gelehret werde / wann demselben nicht heiliglich wird nachgelebet / und daher wol zu besorgen / weil die Lehre des Evangelii zwar wol getrieben auch von vielen gefasset / der Warheit aber nicht gehorchet / sondern in Sicherheit / groben Sünden und eiteln Lüsten fortgelebet wird / daß eben darum GOtt sein schweres Gericht ergehen und kräfftige Irrthümer kommen lasse; So ermahnen Wir Unsere Prediger und Lehrer sambt und sonders hiemit ernstlich / daß sie ihre Predigten und Catechismus-Lehren bey hertzlichem Gebet / Gottseeligem Leben und heiliger Meditation allermeist zu Erbauung des lebendigen thätigen Glaubens einrichten / und ihren Zuhörern fürstellen daß alle Glaubens-Articul zugleich zur Gottseeligkeit führende Geheimnüssen seyn / und der Trost des Evangelii für keine andere gehöre / als welche sich dadurch züchtigen lassen zu Verleugnung der Welt und alles ungöttlichen Wesens und hingegen in heiliger Furcht GOttes sich befleißigen züchtig / gerecht und gottseelig zu leben. Welcher Zweck durch Göttliche Verleihung desto mehr zu erreichen / wann sie fleißig Acht haben auf die von Uns ihnen anvertrauete Gemeinen und Schulen / auch wo sie können Gelegenheit nehmen / insonderheit mit denen Einfältigen und die sich aus denen Predigten selbsten nicht genugsahm forthelffen können / von der Ubung eines thätigen Christenthumbs zureden / auf daß also alle Prediger und Lehrer ein gutes Gewissen haben und dermahleins GOTT dem allerhöchsten Richter von allem freudige Rechenschafft geben können.

Damit nun diesem Unserm Edict und Verordnung in allen puncten um so viel mehr ohnaussetzlich nachgelebet und in keinem einigen Stück dawider gehandelt werde; So befehlen Wir Unsern Geheimbten Rähten / als die nechst Uns für das Heyl und die Wolfahrt des Vaterlandes und darinn begriffenen status Ecclesiastici mit zu sorgen verpflichtet seyn / zuforderst aber Unsern Consistorial- und Kirchen-Rähten / und im übrigen allen denen / welche Unserntwegen zu gebieten und zu verbieten / daß sie

16. Wann aber nicht gnug / daß das Wort GOttes lauter und rein gelehret werde / wann demselben nicht heiliglich wird nachgelebet / und daher wol zu besorgen / weil die Lehre des Evangelii zwar wol getrieben auch von vielen gefasset / der Warheit aber nicht gehorchet / sondern in Sicherheit / groben Sünden und eiteln Lüsten fortgelebet wird / daß eben darum GOtt sein schweres Gericht ergehen und kräfftige Irrthümer kommen lasse; So ermahnen Wir Unsere Prediger und Lehrer sambt und sonders hiemit ernstlich / daß sie ihre Predigten und Catechismus-Lehren bey hertzlichem Gebet / Gottseeligem Leben und heiliger Meditation allermeist zu Erbauung des lebendigen thätigen Glaubens einrichten / und ihren Zuhörern fürstellen daß alle Glaubens-Articul zugleich zur Gottseeligkeit führende Geheimnüssen seyn / und der Trost des Evangelii für keine andere gehöre / als welche sich dadurch züchtigen lassen zu Verleugnung der Welt und alles ungöttlichen Wesens und hingegen in heiliger Furcht GOttes sich befleißigen züchtig / gerecht und gottseelig zu leben. Welcher Zweck durch Göttliche Verleihung desto mehr zu erreichen / wann sie fleißig Acht haben auf die von Uns ihnen anvertrauete Gemeinen und Schulen / auch wo sie können Gelegenheit nehmen / insonderheit mit denen Einfältigen und die sich aus denen Predigten selbsten nicht genugsahm forthelffen können / von der Ubung eines thätigen Christenthumbs zureden / auf daß also alle Prediger und Lehrer ein gutes Gewissen haben und dermahleins GOTT dem allerhöchsten Richter von allem freudige Rechenschafft geben können.

Damit nun diesem Unserm Edict und Verordnung in allen puncten um so viel mehr ohnaussetzlich nachgelebet und in keinem einigen Stück dawider gehandelt werde; So befehlen Wir Unsern Geheimbten Rähten / als die nechst Uns für das Heyl und die Wolfahrt des Vaterlandes und darinn begriffenen status Ecclesiastici mit zu sorgen verpflichtet seyn / zuforderst aber Unsern Consistorial- und Kirchen-Rähten / und im übrigen allen denen / welche Unserntwegen zu gebieten und zu verbieten / daß sie

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[98/0098] 16. Wann aber nicht gnug / daß das Wort GOttes lauter und rein gelehret werde / wann demselben nicht heiliglich wird nachgelebet / und daher wol zu besorgen / weil die Lehre des Evangelii zwar wol getrieben auch von vielen gefasset / der Warheit aber nicht gehorchet / sondern in Sicherheit / groben Sünden und eiteln Lüsten fortgelebet wird / daß eben darum GOtt sein schweres Gericht ergehen und kräfftige Irrthümer kommen lasse; So ermahnen Wir Unsere Prediger und Lehrer sambt und sonders hiemit ernstlich / daß sie ihre Predigten und Catechismus-Lehren bey hertzlichem Gebet / Gottseeligem Leben und heiliger Meditation allermeist zu Erbauung des lebendigen thätigen Glaubens einrichten / und ihren Zuhörern fürstellen daß alle Glaubens-Articul zugleich zur Gottseeligkeit führende Geheimnüssen seyn / und der Trost des Evangelii für keine andere gehöre / als welche sich dadurch züchtigen lassen zu Verleugnung der Welt und alles ungöttlichen Wesens und hingegen in heiliger Furcht GOttes sich befleißigen züchtig / gerecht und gottseelig zu leben. Welcher Zweck durch Göttliche Verleihung desto mehr zu erreichen / wann sie fleißig Acht haben auf die von Uns ihnen anvertrauete Gemeinen und Schulen / auch wo sie können Gelegenheit nehmen / insonderheit mit denen Einfältigen und die sich aus denen Predigten selbsten nicht genugsahm forthelffen können / von der Ubung eines thätigen Christenthumbs zureden / auf daß also alle Prediger und Lehrer ein gutes Gewissen haben und dermahleins GOTT dem allerhöchsten Richter von allem freudige Rechenschafft geben können. Damit nun diesem Unserm Edict und Verordnung in allen puncten um so viel mehr ohnaussetzlich nachgelebet und in keinem einigen Stück dawider gehandelt werde; So befehlen Wir Unsern Geheimbten Rähten / als die nechst Uns für das Heyl und die Wolfahrt des Vaterlandes und darinn begriffenen status Ecclesiastici mit zu sorgen verpflichtet seyn / zuforderst aber Unsern Consistorial- und Kirchen-Rähten / und im übrigen allen denen / welche Unserntwegen zu gebieten und zu verbieten / daß sie

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/98>, abgerufen am 27.11.2024.