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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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wieder im Schwange gehende schädliche Neuerungen und nicht zu duldende Lehren in Unsern Landen mit fomentiret wurden; So sollen nicht allein alle heimliche conventicula gäntzlich verbohten seyn / sondern auch vor dasmahl und bey gegenwärtigen Zeiten keine solche Collegia angestellet noch weiter gepflogen werden / es sey dann vorher Unser ausdrücklicher Consens darüber ertheilet / und wir zuvor eines jeden Orthodoxiae gnugsahm versichert.

12. Damit auch sonsten niemand von Unsern Predigern in einige Neurung und gefährliche Meinungen mit impliciret / oder auch / als ob er zu derer Unterhaltung und Fortpflantzung etwas contribuire, verdächtig werden möge; So soll allen und jeden Unsern Predigern / Lehrern / Schuel-Bedienten und Informatoren / sambt und sonders / keinen ausgeschlossen / hiemit ernstlich interdiciret und untersaget seyn / mit niemanden / welcher wegen des Enthusiasmi, Chiliasmi, des Sectarischen Pietismi, Quakerismi oder andern gefährlichen Meinungen berüchtiget oder verdächtig / sich in schrifftliche Correspondenz einzulassen / Und da jemand Unserer Prediger und Schuel-Bedienten von einen dergleichen etwa Briefe erhielte / auch wol über einen oder andern bey jetzigen Zeiten sich ereugenden verdächtigen Religions Punct umb seine Meinung oder approbation requiriret würde / soll er zufoderst solches Uns und Unserm Consistorio anmelden / die Briefe in originali produciren und darüber Befehls erwarten / durchaus aber sich nicht unterfangen vor sich selbst auf solche Briefe zu antworten / weniger einiges schrifftlichen Bedencken oder responsum auf die Frage zu ertheilen.

13. So sollen auch Unsere Prediger / Lehrer und Schuel-Bedienten / oder wer der in Unsern Landen sonsten seyn müchte / bey jetzigen Zeiten in Religions-Sachen nicht das allergeringste / unter was für Titul und Nahmen solches auch seyn möchte / weder inner-noch ausserhalb Landes drücken lassen / es sey dann vorhero von Unserm Fürstlichen Consistorio oder Unserer Theologischen Facultät zu Helmstädt censiret und approbiret / auch folgends von Uns erlaubet worden.

wieder im Schwange gehende schädliche Neuerungen und nicht zu duldende Lehren in Unsern Landen mit fomentiret wurden; So sollen nicht allein alle heimliche conventicula gäntzlich verbohten seyn / sondern auch vor dasmahl und bey gegenwärtigen Zeiten keine solche Collegia angestellet noch weiter gepflogen werden / es sey dann vorher Unser ausdrücklicher Consens darüber ertheilet / und wir zuvor eines jeden Orthodoxiae gnugsahm versichert.

12. Damit auch sonsten niemand von Unsern Predigern in einige Neurung und gefährliche Meinungen mit impliciret / oder auch / als ob er zu derer Unterhaltung und Fortpflantzung etwas contribuire, verdächtig werden möge; So soll allen und jeden Unsern Predigern / Lehrern / Schuel-Bedienten und Informatoren / sambt und sonders / keinen ausgeschlossen / hiemit ernstlich interdiciret und untersaget seyn / mit niemanden / welcher wegen des Enthusiasmi, Chiliasmi, des Sectarischen Pietismi, Quakerismi oder andern gefährlichen Meinungen berüchtiget oder verdächtig / sich in schrifftliche Correspondenz einzulassen / Und da jemand Unserer Prediger und Schuel-Bedienten von einen dergleichen etwa Briefe erhielte / auch wol über einen oder andern bey jetzigen Zeiten sich ereugenden verdächtigen Religions Punct umb seine Meinung oder approbation requiriret würde / soll er zufoderst solches Uns und Unserm Consistorio anmelden / die Briefe in originali produciren und darüber Befehls erwarten / durchaus aber sich nicht unterfangen vor sich selbst auf solche Briefe zu antworten / weniger einiges schrifftlichen Bedencken oder responsum auf die Frage zu ertheilen.

13. So sollen auch Unsere Prediger / Lehrer und Schuel-Bedienten / oder wer der in Unsern Landen sonsten seyn müchte / bey jetzigen Zeiten in Religions-Sachen nicht das allergeringste / unter was für Titul und Nahmen solches auch seyn möchte / weder inner-noch ausserhalb Landes drücken lassen / es sey dann vorhero von Unserm Fürstlichen Consistorio oder Unserer Theologischen Facultät zu Helmstädt censiret und approbiret / auch folgends von Uns erlaubet worden.

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[96/0096] wieder im Schwange gehende schädliche Neuerungen und nicht zu duldende Lehren in Unsern Landen mit fomentiret wurden; So sollen nicht allein alle heimliche conventicula gäntzlich verbohten seyn / sondern auch vor dasmahl und bey gegenwärtigen Zeiten keine solche Collegia angestellet noch weiter gepflogen werden / es sey dann vorher Unser ausdrücklicher Consens darüber ertheilet / und wir zuvor eines jeden Orthodoxiae gnugsahm versichert. 12. Damit auch sonsten niemand von Unsern Predigern in einige Neurung und gefährliche Meinungen mit impliciret / oder auch / als ob er zu derer Unterhaltung und Fortpflantzung etwas contribuire, verdächtig werden möge; So soll allen und jeden Unsern Predigern / Lehrern / Schuel-Bedienten und Informatoren / sambt und sonders / keinen ausgeschlossen / hiemit ernstlich interdiciret und untersaget seyn / mit niemanden / welcher wegen des Enthusiasmi, Chiliasmi, des Sectarischen Pietismi, Quakerismi oder andern gefährlichen Meinungen berüchtiget oder verdächtig / sich in schrifftliche Correspondenz einzulassen / Und da jemand Unserer Prediger und Schuel-Bedienten von einen dergleichen etwa Briefe erhielte / auch wol über einen oder andern bey jetzigen Zeiten sich ereugenden verdächtigen Religions Punct umb seine Meinung oder approbation requiriret würde / soll er zufoderst solches Uns und Unserm Consistorio anmelden / die Briefe in originali produciren und darüber Befehls erwarten / durchaus aber sich nicht unterfangen vor sich selbst auf solche Briefe zu antworten / weniger einiges schrifftlichen Bedencken oder responsum auf die Frage zu ertheilen. 13. So sollen auch Unsere Prediger / Lehrer und Schuel-Bedienten / oder wer der in Unsern Landen sonsten seyn müchte / bey jetzigen Zeiten in Religions-Sachen nicht das allergeringste / unter was für Titul und Nahmen solches auch seyn möchte / weder inner-noch ausserhalb Landes drücken lassen / es sey dann vorhero von Unserm Fürstlichen Consistorio oder Unserer Theologischen Facultät zu Helmstädt censiret und approbiret / auch folgends von Uns erlaubet worden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/96>, abgerufen am 28.03.2024.