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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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was dem anhängig seyn mag / weil selbige zu Unsern Glaubens-Articuln nicht gehöret / auf den Cantzeln so wol als sonsten gäntzlich abstrahiren und damit weder publice noch privatim jemanden irre machen.

9. Deßgleichen sollen sowol die Prediger als die Schuelbediente bey ihren Predigten und Informationen sich aller Böhmistischer Dinge und Redens-Arten durchaus enthalten / die Prediger auch in ihren Predigten von ihren eigenen Personalien, sonderbahren Begegnissen und dergleichen / wodurch ein ohnanständiger eigen Ruhm gezeiget wird / nichtes überall anführen.

10. So soll auch keiner sich unternehmen / was ein ander öffentlich geprediget und gelehret / unter dem praetext, als ob es zu weiterer Erleuterung dienete / auf den Cantzeln zu wiederlegen / oder nach seinem Sinn anders vorzustellen / noch auch etwas Schrifftliches darüber abzufassen und kund zu machen; sondern / wenn er vermeinet daß jemand etwas geprediget / so der heilsahmen Lehre und denen Libris Symbolicis nicht allerdings gemäß erachtet werden könte / hat er solches zufoderst bey Unserm Consistorio anzuzeigen / und die Sache auf dessen Verordnung zu verstellen / sich aber keiner eigenmächtigen öffentlichen Privat-Censur zu unterfangen.

11. Und als die bißherige Erfahrung bezeuget / daß durch die Privat- und mehrentheils heimliche Zusammenkunfsten allerhand Irrthümer und Neurungen erwecket und fortgepflantzet werden; So ermahnen Wir zwar alle und jede / daß sie bey täglichen Conversationen an statt eines unnützen ungöttlichen Geschwätzes sich gottseeliger und erbaulicher Unterredung befleissigen / Wir würden auch niemanden von Unsern Geistlichen / wann sonsten ohne Verabsäumung nohtwendiger Vorbereitung zu der ordentlichen Ambts-Arbeit es geschehen möchte / verwehren Privat-Collegia mit jungen Studiosis Theologiae anzustellen: Weil aber bey jetzigen Zeiten allerdings zu verhüten nöhtig / daß auch nicht die Unserige zugleich mit andern auswärtigen in die böse Concepte gerahten / als ob vorberührte hin und

was dem anhängig seyn mag / weil selbige zu Unsern Glaubens-Articuln nicht gehöret / auf den Cantzeln so wol als sonsten gäntzlich abstrahiren und damit weder publice noch privatim jemanden irre machen.

9. Deßgleichen sollen sowol die Prediger als die Schuelbediente bey ihren Predigten und Informationen sich aller Böhmistischer Dinge und Redens-Arten durchaus enthalten / die Prediger auch in ihren Predigten von ihren eigenen Personalien, sonderbahren Begegnissen und dergleichen / wodurch ein ohnanständiger eigen Ruhm gezeiget wird / nichtes überall anführen.

10. So soll auch keiner sich unternehmen / was ein ander öffentlich geprediget und gelehret / unter dem praetext, als ob es zu weiterer Erleuterung dienete / auf den Cantzeln zu wiederlegen / oder nach seinem Sinn anders vorzustellen / noch auch etwas Schrifftliches darüber abzufassen und kund zu machen; sondern / wenn er vermeinet daß jemand etwas geprediget / so der heilsahmen Lehre und denen Libris Symbolicis nicht allerdings gemäß erachtet werden könte / hat er solches zufoderst bey Unserm Consistorio anzuzeigen / und die Sache auf dessen Verordnung zu verstellen / sich aber keiner eigenmächtigen öffentlichen Privat-Censur zu unterfangen.

11. Und als die bißherige Erfahrung bezeuget / daß durch die Privat- und mehrentheils heimliche Zusammenkunfsten allerhand Irrthümer und Neurungen erwecket und fortgepflantzet werden; So ermahnen Wir zwar alle und jede / daß sie bey täglichen Conversationen an statt eines unnützen ungöttlichen Geschwätzes sich gottseeliger und erbaulicher Unterredung befleissigen / Wir würden auch niemanden von Unsern Geistlichen / wann sonsten ohne Verabsäumung nohtwendiger Vorbereitung zu der ordentlichen Ambts-Arbeit es geschehen möchte / verwehren Privat-Collegia mit jungen Studiosis Theologiae anzustellen: Weil aber bey jetzigen Zeiten allerdings zu verhüten nöhtig / daß auch nicht die Unserige zugleich mit andern auswärtigen in die böse Concepte gerahten / als ob vorberührte hin und

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[95/0095] was dem anhängig seyn mag / weil selbige zu Unsern Glaubens-Articuln nicht gehöret / auf den Cantzeln so wol als sonsten gäntzlich abstrahiren und damit weder publice noch privatim jemanden irre machen. 9. Deßgleichen sollen sowol die Prediger als die Schuelbediente bey ihren Predigten und Informationen sich aller Böhmistischer Dinge und Redens-Arten durchaus enthalten / die Prediger auch in ihren Predigten von ihren eigenen Personalien, sonderbahren Begegnissen und dergleichen / wodurch ein ohnanständiger eigen Ruhm gezeiget wird / nichtes überall anführen. 10. So soll auch keiner sich unternehmen / was ein ander öffentlich geprediget und gelehret / unter dem praetext, als ob es zu weiterer Erleuterung dienete / auf den Cantzeln zu wiederlegen / oder nach seinem Sinn anders vorzustellen / noch auch etwas Schrifftliches darüber abzufassen und kund zu machen; sondern / wenn er vermeinet daß jemand etwas geprediget / so der heilsahmen Lehre und denen Libris Symbolicis nicht allerdings gemäß erachtet werden könte / hat er solches zufoderst bey Unserm Consistorio anzuzeigen / und die Sache auf dessen Verordnung zu verstellen / sich aber keiner eigenmächtigen öffentlichen Privat-Censur zu unterfangen. 11. Und als die bißherige Erfahrung bezeuget / daß durch die Privat- und mehrentheils heimliche Zusammenkunfsten allerhand Irrthümer und Neurungen erwecket und fortgepflantzet werden; So ermahnen Wir zwar alle und jede / daß sie bey täglichen Conversationen an statt eines unnützen ungöttlichen Geschwätzes sich gottseeliger und erbaulicher Unterredung befleissigen / Wir würden auch niemanden von Unsern Geistlichen / wann sonsten ohne Verabsäumung nohtwendiger Vorbereitung zu der ordentlichen Ambts-Arbeit es geschehen möchte / verwehren Privat-Collegia mit jungen Studiosis Theologiae anzustellen: Weil aber bey jetzigen Zeiten allerdings zu verhüten nöhtig / daß auch nicht die Unserige zugleich mit andern auswärtigen in die böse Concepte gerahten / als ob vorberührte hin und

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/95>, abgerufen am 23.04.2024.