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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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III. Und dieweil von vielen / denen es entweder an Mitteln zu Anstellung öffentlicher Begräbnissen ermangelt / oder die sonsten / umb sich denen dabey sich findenden Beschwerlichkeiten zu entladen / Ursach haben / die stillen Begräbnissen verlanget werden / So lassen Wir Uns solches nicht entgegen seyn / und wollen daß nicht leicht jemanden desfals die Concession versaget werden soll.

IV. Weil aber auch dabey in gewissen Stücken Ziel und Maaß zu setzen vonnöhten / So verordnen Wir hiemit und wollen / (1) Daß bey denen stillen Begräbnissen / wann Unvermögende und Arme begraben werden / so wenig von den Kirchen-Vorstehern für das Geleute / als von den Predigern und der Schule etwas gefodert werden soll. (2) Wann aber bey denen / so die Begräbnissen besorgen / sich ein mittelmäßiges Vermögen fünde / so soll wegen der Klocken / imbetracht daß man dieselbe bey solcher stillen Beerdigung nicht brauchet / ein mäßiger Abtrag mit den Kirchen-Vorstehern behandelt / auch denen Predigern an denen Orten / wo sie ein ordinarium von den Begräbnissen haben / der halbe Theil sothanen ordinarii, jedoch denen Schuel-Collegen, weil dieselbe mehrentheils schlechte Salaria geniessen / das völlige ordinarium gegeben und dem Rectori juxta observantiam zu distribuiren eingehändiget / denen Schülern aber nichts gereichet werden. In denen Fällen aber (3) da wolbemittelte Leute stille Beysetzungen der Leichen erhalten / sollen dieselbe alles was bey öffentlichen Begräb-

III. Und dieweil von vielen / denen es entweder an Mitteln zu Anstellung öffentlicher Begräbnissen ermangelt / oder die sonsten / umb sich denen dabey sich findenden Beschwerlichkeiten zu entladen / Ursach haben / die stillen Begräbnissen verlanget werden / So lassen Wir Uns solches nicht entgegen seyn / und wollen daß nicht leicht jemanden desfals die Concession versaget werden soll.

IV. Weil aber auch dabey in gewissen Stücken Ziel und Maaß zu setzen vonnöhten / So verordnen Wir hiemit und wollen / (1) Daß bey denen stillen Begräbnissen / wann Unvermögende und Arme begraben werden / so wenig von den Kirchen-Vorstehern für das Geleute / als von den Predigern und der Schule etwas gefodert werden soll. (2) Wann aber bey denen / so die Begräbnissen besorgen / sich ein mittelmäßiges Vermögen fünde / so soll wegen der Klocken / imbetracht daß man dieselbe bey solcher stillen Beerdigung nicht brauchet / ein mäßiger Abtrag mit den Kirchen-Vorstehern behandelt / auch denen Predigern an denen Orten / wo sie ein ordinarium von den Begräbnissen haben / der halbe Theil sothanen ordinarii, jedoch denen Schuel-Collegen, weil dieselbe mehrentheils schlechte Salaria geniessen / das völlige ordinarium gegeben und dem Rectori juxta observantiam zu distribuiren eingehändiget / denen Schülern aber nichts gereichet werden. In denen Fällen aber (3) da wolbemittelte Leute stille Beysetzungen der Leichen erhalten / sollen dieselbe alles was bey öffentlichen Begräb-

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[80/0080] III. Und dieweil von vielen / denen es entweder an Mitteln zu Anstellung öffentlicher Begräbnissen ermangelt / oder die sonsten / umb sich denen dabey sich findenden Beschwerlichkeiten zu entladen / Ursach haben / die stillen Begräbnissen verlanget werden / So lassen Wir Uns solches nicht entgegen seyn / und wollen daß nicht leicht jemanden desfals die Concession versaget werden soll. IV. Weil aber auch dabey in gewissen Stücken Ziel und Maaß zu setzen vonnöhten / So verordnen Wir hiemit und wollen / (1) Daß bey denen stillen Begräbnissen / wann Unvermögende und Arme begraben werden / so wenig von den Kirchen-Vorstehern für das Geleute / als von den Predigern und der Schule etwas gefodert werden soll. (2) Wann aber bey denen / so die Begräbnissen besorgen / sich ein mittelmäßiges Vermögen fünde / so soll wegen der Klocken / imbetracht daß man dieselbe bey solcher stillen Beerdigung nicht brauchet / ein mäßiger Abtrag mit den Kirchen-Vorstehern behandelt / auch denen Predigern an denen Orten / wo sie ein ordinarium von den Begräbnissen haben / der halbe Theil sothanen ordinarii, jedoch denen Schuel-Collegen, weil dieselbe mehrentheils schlechte Salaria geniessen / das völlige ordinarium gegeben und dem Rectori juxta observantiam zu distribuiren eingehändiget / denen Schülern aber nichts gereichet werden. In denen Fällen aber (3) da wolbemittelte Leute stille Beysetzungen der Leichen erhalten / sollen dieselbe alles was bey öffentlichen Begräb-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/80>, abgerufen am 23.04.2024.