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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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nissen die observants erfodert / Kirchen und Schulen abstatten.

V. Bey solchen nächtlichen Begräbnissen aber sollen insgemein / bey Vermeidung zwantzig Thaler Straffe / keine parentationes oder Trauer-Reden (es were dann daß vornehme Fürstl. Bediente und Adeliche solches verlangen wolten) gehalten werden / auch kein Gefolg / als etwa 3. oder 4. Paar von den nechsten Anverwandten zugelassen seyn; Wie dann auch keines weges dabey Fackeln / sondern nur Leuchten und deren nicht über 12. bey Vermeidung zehen Thaler Straffe gebrauchet werden sollen. So soll auch bey solchen Begräbnissen keine Trauer-Music in der Kirchen gehalten werden / es wäre dann daß bey Uns jemand dazu special-Concession erlangen würde.

VI. Und als vornehmlich die Leichen-Predigten denen Christlichen Gemeinen viel Erbauung geben / so sollen zwar dieselben / wie auch die an einigen Orten gewöhnliche Leich-Sermonen für dem Altar / in Unsern Städten und Flecken / so viel thunlich / beybehalten werden / jedoch niemand seinem Verstorbenen eine Leich-Predig halten zu lassen schuldig seyn; Und soll denen Predigern wegen ihrer Mühe für eine gehaltene Leich-Predig ins gemein zwey bis drey Thaler (es were dann daß einer aus besondern guten Willen ein mehres thun wolte) gereichet / auf den Dörffern aber es bey dem / was jedes Orts denen Predigern zu geben gebräuchlich ist / gelassen werden.

nissen die observants erfodert / Kirchen und Schulen abstatten.

V. Bey solchen nächtlichen Begräbnissen aber sollen insgemein / bey Vermeidung zwantzig Thaler Straffe / keine parentationes oder Trauer-Reden (es were dann daß vornehme Fürstl. Bediente und Adeliche solches verlangen wolten) gehalten werden / auch kein Gefolg / als etwa 3. oder 4. Paar von den nechsten Anverwandten zugelassen seyn; Wie dann auch keines weges dabey Fackeln / sondern nur Leuchten und deren nicht über 12. bey Vermeidung zehen Thaler Straffe gebrauchet werden sollen. So soll auch bey solchen Begräbnissen keine Trauer-Music in der Kirchen gehalten werden / es wäre dann daß bey Uns jemand dazu special-Concession erlangen würde.

VI. Und als vornehmlich die Leichen-Predigten denen Christlichen Gemeinen viel Erbauung geben / so sollen zwar dieselben / wie auch die an einigen Orten gewöhnliche Leich-Sermonen für dem Altar / in Unsern Städten und Flecken / so viel thunlich / beybehalten werden / jedoch niemand seinem Verstorbenen eine Leich-Predig halten zu lassen schuldig seyn; Und soll denen Predigern wegen ihrer Mühe für eine gehaltene Leich-Predig ins gemein zwey bis drey Thaler (es were dann daß einer aus besondern guten Willen ein mehres thun wolte) gereichet / auf den Dörffern aber es bey dem / was jedes Orts denen Predigern zu geben gebräuchlich ist / gelassen werden.

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[81/0081] nissen die observants erfodert / Kirchen und Schulen abstatten. V. Bey solchen nächtlichen Begräbnissen aber sollen insgemein / bey Vermeidung zwantzig Thaler Straffe / keine parentationes oder Trauer-Reden (es were dann daß vornehme Fürstl. Bediente und Adeliche solches verlangen wolten) gehalten werden / auch kein Gefolg / als etwa 3. oder 4. Paar von den nechsten Anverwandten zugelassen seyn; Wie dann auch keines weges dabey Fackeln / sondern nur Leuchten und deren nicht über 12. bey Vermeidung zehen Thaler Straffe gebrauchet werden sollen. So soll auch bey solchen Begräbnissen keine Trauer-Music in der Kirchen gehalten werden / es wäre dann daß bey Uns jemand dazu special-Concession erlangen würde. VI. Und als vornehmlich die Leichen-Predigten denen Christlichen Gemeinen viel Erbauung geben / so sollen zwar dieselben / wie auch die an einigen Orten gewöhnliche Leich-Sermonen für dem Altar / in Unsern Städten und Flecken / so viel thunlich / beybehalten werden / jedoch niemand seinem Verstorbenen eine Leich-Predig halten zu lassen schuldig seyn; Und soll denen Predigern wegen ihrer Mühe für eine gehaltene Leich-Predig ins gemein zwey bis drey Thaler (es were dann daß einer aus besondern guten Willen ein mehres thun wolte) gereichet / auf den Dörffern aber es bey dem / was jedes Orts denen Predigern zu geben gebräuchlich ist / gelassen werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/81>, abgerufen am 29.03.2024.